Beratung gegen Anteile: die bilanzielle Falle bei virtuellen Aktienoptionen

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Das Wichtigste im Überblick

Virtuelle Anteile statt Cash: Was Startups und Dienstleister bilanziell beachten müssen

Wer als Startup Berater oder Dienstleister in virtuellen Anteilen statt in Cash vergütet, schont die Liquidität, löst aber in beiden Jahresabschlüssen völlig gegensätzliche Folgen aus. Eine aktuelle IDW-Fachanfrage bringt Klarheit. Wir übersetzen sie in die Praxis.

Cash ist in der frühen Phase das knappste Gut. Deshalb gehen junge Unternehmen zunehmend dazu über, Leistungen nicht in Geld, sondern durch eine Beteiligung am künftigen Erfolg zu bezahlen: Der Berater erbringt heute seine Leistung und erhält dafür virtuelle Aktienoptionen, die erst bei einem späteren Exit, beispielsweise bei einem Börsengang, Mehrheitsverkauf oder Asset Deal, zu Geld werden.

Wirtschaftlich ist dieses Modell elegant. Bilanziell handelt es sich jedoch um einen Fall, der regelmäßig unterschätzt wird, weil er bei den beiden Vertragsparteien zu entgegengesetzten Ergebnissen führt.

Das Modell: Virtuelle Optionen statt Barvergütung

Bei einem virtuellen Aktienoptionsprogramm, beispielsweise einem VSOP oder sogenannten Stock Appreciation Rights, erhält der Berechtigte keine echten Gesellschaftsanteile. Er bekommt vielmehr einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Geldzahlung. Im typischen Fall entspricht die Zahlung dem Verkehrswert der zugrunde liegenden Anteile zum Exit-Zeitpunkt. Der Ausübungspreis beträgt dabei 0 Euro und die Erfüllung erfolgt ausschließlich durch Barausgleich.

Die Ausübbarkeit ist an den Eintritt eines Exit-Ereignisses geknüpft. Vor dem Exit existiert der Anspruch lediglich aufschiebend bedingt. Genau diese Bedingung ist der bilanzielle Dreh- und Angelpunkt.

Der Knackpunkt: Zwei Bilanzen, zwei gegensätzliche Antworten

Dieselbe Vereinbarung wird beim Verpflichteten, also dem Startup, und beim Berechtigten, also dem Dienstleister, unterschiedlich bilanziert. Das ist keine Inkonsequenz, sondern eine unmittelbare Folge des handelsrechtlichen Vorsichts- und Realisationsprinzips.

Das Startup als Verpflichteter

Rückstellung mit sofortiger Aufwandswirkung

  • Die zugesagte Geldzahlung ist die Gegenleistung für bereits empfangene Leistungen.
  • Die Verpflichtung ist grundsätzlich als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu passivieren.
  • Die Bewertung erfolgt mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Soweit erforderlich, ist die Verpflichtung auf den Bilanzstichtag abzuzinsen.
  • Die Wahrscheinlichkeit des späteren Exits ist bei der Bewertung zu berücksichtigen.
  • Ist der Exit nicht hinreichend wahrscheinlich, kann eine Rückstellung dem Grunde nach entfallen oder eine bereits gebildete Rückstellung muss aufgelöst werden.

Der Dienstleister als Berechtigter

Kein Umsatz trotz bereits erbrachter Leistung

  • Die vereinbarte Leistung wurde zwar bereits erbracht. Dennoch darf grundsätzlich noch kein Umsatz realisiert werden.
  • Die Gegenleistung ist vor Eintritt des Exit-Ereignisses noch nicht hinreichend sicher. Das Realisationsprinzip gemäß § 252 HGB steht einer vorzeitigen Ertragsrealisierung entgegen.
  • Es besteht lediglich ein aufschiebend bedingter Anspruch gemäß § 158 Abs. 1 BGB. Dieser stellt grundsätzlich nur eine bilanziell nicht ansatzfähige Anwartschaft dar.
  • Eine Aktivierung kommt erst in Betracht, wenn der Exit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht. In der Praxis wird dies regelmäßig erst unmittelbar vor oder mit Eintritt des Exits der Fall sein.

Das Ergebnis ist eine erhebliche bilanzielle Asymmetrie: Beim Startup entsteht der Aufwand bereits mit Erbringung der Leistung beziehungsweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der späteren Zahlungsverpflichtung. Der korrespondierende Ertrag beim Berater wird dagegen häufig erst mehrere Jahre später realisiert.

Die Pointe für die Praxis

Wer als Berater davon ausgeht, der Ertrag sei bereits mit Erbringung der vereinbarten Leistung verdient und damit bilanziell zu erfassen, liegt regelmäßig falsch. In der Handelsbilanz bleibt der Ertrag bis zum Exit grundsätzlich unsichtbar, während das Startup den entsprechenden Aufwand möglicherweise längst erfasst hat.

Diese Asymmetrie muss bereits vor Abschluss des Vertrags verstanden und wirtschaftlich berücksichtigt werden. Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung ist es regelmäßig zu spät, die wirtschaftlichen Nachteile einer unzureichend gestalteten Vereinbarung zu korrigieren.

Warum das so ist: Vorsicht schlägt Realisation

Beim Verpflichteten greift das Vorsichtsprinzip. Eine wirtschaftlich in der Vergangenheit verursachte künftige Belastung muss bilanziell berücksichtigt werden, sobald ihr Eintritt hinreichend wahrscheinlich ist.

Beim Berechtigten greift dagegen das Realisationsprinzip. Ein Ertrag darf erst erfasst werden, wenn er so gut wie sicher ist. Aufschiebend bedingte Ansprüche sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich erst bei Eintritt der Bedingung anzusetzen.

Zu nennen sind insbesondere die Entscheidungen des BFH vom 4. Februar 1999, IV R 54/97, und vom 23. März 2011, X R 42/08. Ergänzend wird auf das WP Handbuch, 19. Auflage, Kapitel F, Textziffer 1315, sowie Arbter/Skowronek, BC 2014, Seite 141, verwiesen.

Das Exit-Ereignis entscheidet damit auf beiden Seiten über die Bilanzierung, allerdings mit unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsschwellen:

  • Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit kann beim Startup die Bildung einer Rückstellung auslösen.
  • Erst eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ermöglicht beim Dienstleister die Aktivierung beziehungsweise Ertragsrealisierung.

Was jetzt konkret zu tun ist

Wenn Sie als Startup mit virtuellen Anteilen vergüten

  1. Rückstellungshöhe methodisch herleiten:

    Die voraussichtliche Zahlung sollte auf Grundlage einer nachvollziehbaren Anteilsbewertung, der Exit-Wahrscheinlichkeit und einer sachgerechten Abzinsung ermittelt werden. Die Berechnung und ihre wesentlichen Annahmen müssen nachvollziehbar und prüfungssicher dokumentiert werden.

  2. Exit-Szenarien zu jedem Abschlussstichtag neu würdigen:

    Die Rückstellung ist kein einmaliger Buchungssatz. Unternehmenswert, Exit-Wahrscheinlichkeit, Finanzierungsrunden und wirtschaftliche Rahmenbedingungen müssen an jedem Abschlussstichtag neu beurteilt werden.

  3. Vertrag und Bewertungslogik miteinander verzahnen:

    Der Vertrag muss eindeutig regeln, welche Ereignisse als Exit gelten, welcher Bewertungsmaßstab anzuwenden ist und wie Verwässerungen, Caps, Vesting-Regelungen sowie Leaver-Klauseln zu behandeln sind.

Wenn Sie als Berater mit virtuellen Anteilen vergütet werden

  1. Nicht mit dem Ertrag im Leistungsjahr planen:

    Die Leistung wird heute erbracht. Der bilanzielle Ertrag, die Liquidität und die steuerliche Wirkung können jedoch erst Jahre später beim Exit eintreten.

  2. Anspruch und Bewertungsmaßstab eindeutig vereinbaren:

    Die Voraussetzungen des Anspruchs, die Ermittlung der Zahlung und die Behandlung verschiedener Exit-Szenarien müssen vertraglich eindeutig und durchsetzbar geregelt werden.

  3. Cash- und Equity-Komponenten kombinieren:

    Eine Mischvergütung aus einer laufenden Barvergütung und einer erfolgsabhängigen virtuellen Beteiligung kann die wirtschaftliche Schieflage zwischen sofort erbrachter Arbeit und späterer Realisation besser ausbalancieren.

Über den Einzelfall hinaus: Wo wir Startups außerdem strukturieren

Die Vergütung in virtuellen Anteilen ist nur eine von vielen Gestaltungen, die in der Frühphase eines Unternehmens üblich sind. Nahezu jede dieser Gestaltungen hat bilanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen, die von Anfang an berücksichtigt werden sollten.

ESOP versus VSOP: Mitarbeiterbeteiligungen richtig strukturieren

Bei der Mitarbeiterbeteiligung ist zwischen echten Anteilen im Rahmen eines ESOP und virtuellen Beteiligungsprogrammen im Rahmen eines VSOP abzuwägen.

Bei echten Anteilen kann unter bestimmten Voraussetzungen der Steueraufschub nach § 19a EStG genutzt werden. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz hat den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich erweitert. Erfasst werden unter anderem Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern und einem Gründungszeitraum von bis zu 20 Jahren. Die späteste Nachversteuerung wurde grundsätzlich auf 15 Jahre verlängert.

Dadurch wurde die sogenannte Dry-Income-Problematik reduziert. Gleichwohl bleiben insbesondere bei Leaver-Klauseln, Rückübertragungsverpflichtungen, Pooling-Vereinbarungen und der Unternehmensbewertung erhebliche steuerliche und rechtliche Risiken.

Advisor- und Sweat-Equity

Bei Advisor- und Sweat-Equity-Modellen werden Beratungs-, Entwicklungs- oder Gründungsleistungen gegen eine Beteiligung am Unternehmen oder am künftigen Unternehmenserfolg erbracht.

Entscheidend sind die vertragliche Ausgestaltung, die Bewertung des geldwerten Vorteils, die gesellschaftsrechtliche Umsetzung und die bilanzielle Behandlung auf beiden Seiten.

Forschungszulage und F&E-Förderung

Die Forschungszulage kann jungen Unternehmen Liquidität verschaffen, ohne dass hierfür Gesellschaftsanteile abgegeben werden müssen. Die Förderung kann grundsätzlich auch von Unternehmen in einer Verlustphase beansprucht und ausgezahlt werden.

Gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern identifizieren wir potenziell begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und begleiten sowohl das Bescheinigungs- als auch das Antragsverfahren.

Rechtsform und Vorbereitung auf Finanzierungsrunden

Von der Umwandlung einer UG in eine GmbH über die Vorbereitung auf eine Due-Diligence bis zur Entwicklung geeigneter Beteiligungs- und Holdingstrukturen müssen steuerliche, rechtliche und bilanzielle Aspekte aufeinander abgestimmt werden.

Eine frühzeitige Strukturierung erleichtert spätere Finanzierungsrunden, reduziert rechtliche Unsicherheiten und verhindert, dass Investoren im Rahmen der Due-Diligence vermeidbare Risiken identifizieren.

Zusammengefasst: Gestaltung ja, aber mit Blick auf beide Bilanzen

Die Vergütung in virtuellen Anteilen ist ein wirkungsvolles Instrument, um die Liquidität eines jungen Unternehmens zu schonen und Berater am künftigen Unternehmenserfolg zu beteiligen.

Das Modell funktioniert jedoch nur, wenn Vertrag, Bewertung und Bilanzierung von Anfang an zusammengedacht werden. Dies gilt sowohl für das Startup als auch für den Berater oder sonstigen Dienstleister.

Genau diese Schnittstelle aus Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Rechtsberatung decken wir ab. Wir unterstützen bei der Ausgestaltung des Beteiligungsmodells, der bilanziellen Abbildung, der steuerlichen Beurteilung und der rechtssicheren Vertragsgestaltung.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick auf Grundlage einer IDW-Fachanfrage mit Stand Juni 2026. Er ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder bilanzielle Beratung im Einzelfall. Abhängig von der konkreten Vertragsgestaltung und den wirtschaftlichen Verhältnissen können weitere Aspekte zu berücksichtigen sein.

FAQ

1. Muss das Startup für virtuelle Aktienoptionen eine Rückstellung bilden?
Eine Rückstellung ist grundsätzlich zu prüfen, wenn das Startup die zugrunde liegende Leistung bereits erhalten hat und eine spätere Auszahlung hinreichend wahrscheinlich ist. Die Bewertung richtet sich insbesondere nach dem voraussichtlichen Unternehmenswert, der Exit-Wahrscheinlichkeit, den vertraglichen Bedingungen und einer möglichen Abzinsung.
Regelmäßig nicht. Solange der Vergütungsanspruch vom Eintritt eines zukünftigen Exit-Ereignisses abhängt, besteht lediglich ein aufschiebend bedingter Anspruch. Eine Ertragsrealisierung kommt grundsätzlich erst in Betracht, wenn der Anspruch hinreichend konkretisiert und der Exit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Die steuerliche Behandlung hängt von der konkreten Vertragsgestaltung und der Stellung des Berechtigten ab. Bei einer reinen Barauszahlung entsteht die steuerliche Belastung grundsätzlich mit Zufluss der Zahlung. Bei selbstständigen Beratern können zusätzlich umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Besonderheiten zu prüfen sein.
Der Vertrag sollte insbesondere das Exit-Ereignis, den Bewertungsmaßstab, den Ausübungspreis, Vesting-Regelungen, Leaver-Klauseln, Verwässerungseffekte, Caps, Fälligkeit und Auszahlungsmodalitäten eindeutig regeln. Je präziser die Vereinbarung ausgestaltet ist, desto geringer sind spätere Streitigkeiten über Anspruchshöhe und Bilanzierung.
Dabei wird das Unternehmen oder werden Unternehmensanteile bereits zu Lebzeiten auf den Nachfolger übertragen – in der Regel durch Schenkung. Das ermöglicht eine gezielte steuerliche Gestaltung und gibt dem Nachfolger Zeit, in das Unternehmen hineinzuwachsen.
Offene Kommunikation ist der erste Schritt. Wenn Einigkeit nicht herstellbar ist, können neutrale Vermittler oder ein klar formuliertes Testament die Situation entschärfen. Pflichtteilsverzichte und Ausgleichszahlungen sind weitere Instrumente, die rechtssicher gestaltet werden können.
Ja, allerdings sind dabei internationale Steuerregelungen zu beachten. Als international vernetzte Kanzlei begleiten wir grenzüberschreitende Nachfolgen und arbeiten bei Deutsch-Schweizer Sachverhalten mit lokalen Partnerkanzleien zusammen.
Beim MBO übernehmen leitende Mitarbeiter das Unternehmen. Das ist eine sinnvolle Alternative, wenn kein Familienmitglied das Unternehmen weiterführen möchte oder kann. Auch hier sind eine belastbare Bewertung und eine durchdachte Finanzierungsstruktur entscheidend.
Dazu gehören: aktueller Gesellschaftsvertrag, Jahresabschlüsse der letzten drei bis fünf Jahre, eine Übersicht über Beteiligungen und Vermögenswerte, testamentarische Verfügungen sowie – bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – Informationen zu ausländischen Strukturen und Steuerpflichten.

Ihr Ansprechpartner

Tobias F. Faller

Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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