Erbschaftsteuer vor dem BVerfG: Verhandlung am 12./13. Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze

Zwei Termine in Karlsruhe: Warum der 12. und 13. Oktober 2026 für Familienunternehmen zählen

Nach jahrelanger Ungewissheit hat das Bundesverfassungsgericht die Termine bekannt gegeben. Der Erste Senat verhandelt am 12. Oktober 2026 über die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Erbschaftsteuer (Az. 1 BvF 1/23) und am 13. Oktober 2026 über die Verschonung von Betriebsvermögen (Az. 1 BvR 804/22).

Antragstellerin des ersten Verfahrens ist die Bayerische Staatsregierung. Sie greift im Wege der abstrakten Normenkontrolle die Bewertung von Grundbesitz nach § 12 Abs. 3 ErbStG, die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG an. Dem Bund fehle bereits die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 GG.

Das zweite Verfahren geht auf eine Verfassungsbeschwerde zurück. Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Tante. Im Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen. Er wandte sich erfolglos gegen die volle erbschaftsteuerliche Belastung dieses Erwerbs.

Damit steht die entscheidende Frage im Raum: Benachteiligen die weitreichenden Begünstigungen für betriebliches Vermögen den Erwerber von Privatvermögen in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise? Und welche Folgen hätte eine erneute Beanstandung für Nachfolgeplanungen, die heute umgesetzt werden?

Der rechtliche Rahmen und die bisherige Rechtsprechung

Die Verschonung von Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b und 28a ErbStG

Für den Erwerb begünstigten Betriebsvermögens sieht das ErbStG eine gestufte Entlastung vor. Die Regelverschonung stellt 85 % des begünstigten Vermögens steuerfrei, die Optionsverschonung bei einer Verwaltungsvermögensquote von höchstens 20 % sogar 100 %. Voraussetzung sind das Einhalten der Lohnsummenregelung sowie Behaltensfristen von fünf beziehungsweise sieben Jahren.

Ab einem Erwerb von 26 Mio. Euro schmilzt der Verschonungsabschlag ab. An seine Stelle kann die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG treten, die bis zum vollständigen Erlass der Steuer führen kann, wenn der Erwerber nachweist, dass er die Steuer nicht aus verfügbarem Vermögen begleichen kann. Genau diese Reichweite der Entlastung steht nun erneut auf dem Prüfstand.

Die Vorgeschichte: die Entscheidungen von 2006 und 2014

Das Bundesverfassungsgericht hat das Erbschaftsteuerrecht bereits zweimal beanstandet. Auf die Entscheidung aus dem Jahr 2006 folgte die Erbschaftsteuerreform 2009, auf das Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az. 1 BvL 21/12) die Reform des Jahres 2016. In beiden Fällen ordnete das Gericht die befristete Weitergeltung des beanstandeten Rechts an und setzte dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung.

Ein Unterschied zu den früheren Verfahren ist bemerkenswert: 2006 und 2014 gelangten die Fragen über Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs nach Karlsruhe. Nun sind es eine abstrakte Normenkontrolle eines Landes und eine Verfassungsbeschwerde – mit einem entsprechend breiteren Prüfungsprogramm.

Bewertung, Freibeträge und Tarif

Die persönlichen Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG sind seit 2009 unverändert, während die Immobilienwerte in vielen Regionen erheblich gestiegen sind. Zugleich führen die Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes bei Grundbesitz und Unternehmensanteilen regelmäßig zu Werten nahe am gemeinen Wert. Die Kombination aus statischen Freibeträgen und dynamischen Werten ist der Kern der bayerischen Rüge.

Die Kernfragen der beiden Verfahren

Die Verhandlungen bündeln mehrere Fragestellungen, die für die Praxis unterschiedlich schwer wiegen. Für Unternehmerfamilien in Südbaden sind vor allem drei Punkte relevant.

Die Gleichbehandlung von Privat- und Betriebsvermögen

Das Verfahren 1 BvR 804/22 zielt auf den allgemeinen Gleichheitssatz. Geprüft wird, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen sowie die bewertungsrechtlichen Sonderregelungen für den Übergang betrieblichen Vermögens in ihrer heutigen Ausgestaltung noch gerechtfertigt sind. Das Gericht hatte bereits 2014 betont, dass Verschonungen nur so weit reichen dürfen, wie sie durch das Gemeinwohlziel des Arbeitsplatzerhalts getragen werden.

Die formelle Verfassungsmäßigkeit des ErbStG

Das Verfahren 1 BvF 1/23 setzt eine Stufe früher an. Sollte dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fehlen, wären die angegriffenen Vorschriften bereits aus formellen Gründen verfassungswidrig. Eine solche Entscheidung hätte deutlich weiterreichende Folgen als eine punktuelle Beanstandung einzelner Verschonungsregeln und würde die Debatte um eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer neu eröffnen.

Der Zeitrahmen bis zur Entscheidung

Urteile ergehen erfahrungsgemäß erst einige Monate nach der mündlichen Verhandlung. Realistisch ist daher eine Entscheidung im Laufe des Jahres 2027. Bis dahin gilt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz uneingeschränkt weiter – Übertragungen sind nach heutigem Recht wirksam und begünstigt möglich.

Der Perspektivwechsel für die Nachfolgeplanung

Die naheliegende Reaktion lautet, Übertragungen rasch vorzuziehen, solange die heutigen Verschonungsregeln gelten. Diese Überlegung greift jedoch zu kurz. Entscheidend ist nicht allein die Rechtslage im Zeitpunkt der Übertragung, sondern die Frage, wie das Bundesverfassungsgericht eine etwaige Beanstandung zeitlich ausgestaltet.

In beiden früheren Entscheidungen ließ das Gericht das beanstandete Recht vorübergehend weitergelten. 2014 verband es dies allerdings mit einem ausdrücklichen Vorbehalt: Der Gesetzgeber sei nicht gehindert, eine Neuregelung rückwirkend auf den Tag der Urteilsverkündung zu erstrecken, um eine exzessive Ausnutzung der beanstandeten Regelungen zu verhindern. Ein Vertrauensschutz für Gestaltungen, die nach dem Urteilstag umgesetzt werden, besteht damit gerade nicht.

Für die Praxis folgt daraus eine klare Zeitachse. Übertragungen, die vor der Urteilsverkündung vollzogen sind, stehen auf deutlich sichererem Grund als solche danach. Zugleich verlagert sich der Schwerpunkt der Beratung: Nicht die Frage „übertragen oder abwarten“, sondern die Frage „wie absichern“ bestimmt die kommenden Monate.

Was die Verfahren für Familienunternehmen bedeuten

Die folgende Übersicht ordnet die einzelnen Regelungsbereiche nach ihrer heutigen Rechtslage und dem daraus abzuleitenden Handlungsfokus bis zur Entscheidung.

Regelungsbereich Rechtslage bis zur Entscheidung Handlungsfokus bis 2027
Verschonung Betriebsvermögen 85 % bzw. 100 % nach §§ 13a, 13b ErbStG unverändert anwendbar Begünstigungsfähigkeit, Verwaltungsvermögensquote und Lohnsummen belastbar ermitteln und dokumentieren
Große Erwerbe über 26 Mio. Euro Abschmelzung und Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG Besonders exponierter Bereich – Übertragung in Tranchen und Zeitplanung prüfen
Bewertung von Grundbesitz § 12 Abs. 3 ErbStG in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG konsequent prüfen
Persönliche Freibeträge § 16 Abs. 1 ErbStG, seit 2009 nicht angepasst Zehnjahresrhythmus des § 14 ErbStG systematisch ausnutzen
Bereits vollzogene Übertragungen Wirksam nach geltendem Recht, Behaltensfristen laufen Fristenmonitoring aufsetzen, Nachversteuerungstatbestände vermeiden

Unsere Handlungsempfehlungen

Die Terminierung schafft Planungssicherheit über den Zeitrahmen, nicht über das Ergebnis. Wer die verbleibenden Monate nutzen will, sollte die Nachfolge jetzt strukturiert aufsetzen. Wir empfehlen insbesondere folgende Maßnahmen:

1. Bestandsaufnahme des übertragungsrelevanten Vermögens

Erfassen Sie Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, Sonderbetriebsvermögen, Immobilien und Kapitalvermögen in einer Übersicht mit aktuellen Werten. Ermitteln Sie parallel die Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Abs. 4 ErbStG, um die tatsächliche Begünstigungsfähigkeit zu kennen, bevor Entscheidungen getroffen werden.

2. Unternehmenswert fundiert ermitteln

Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG führt bei ertragsstarken Unternehmen häufig zu überhöhten Werten. Prüfen Sie, ob eine gutachterliche Bewertung nach IDW S 1 zu einem niedrigeren gemeinen Wert führt. Der Bewertungsunterschied wirkt sich unmittelbar auf die Steuerlast und auf die Frage aus, ob die Schwelle von 26 Mio. Euro überschritten wird.

3. Übertragungen mit Widerrufsvorbehalt und Steuerklausel absichern

Schenkungen sollten mit Rückforderungs- und Widerrufsrechten für definierte Fälle ausgestattet werden. Eine Steuerklausel, die den Widerruf bei einer wesentlich abweichenden steuerlichen Beurteilung ermöglicht, hält die Gestaltung offen. Bei einem wirksam ausgeübten Rückforderungsrecht erlischt die Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit.

4. Gesellschaftsvertrag auf den Vorwegabschlag prüfen

Der Vorwegabschlag von bis zu 30 % nach § 13a Abs. 9 ErbStG setzt Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag voraus, die zwei Jahre vor der Übertragung bestehen und tatsächlich gelebt werden müssen. Wer diesen Abschlag nutzen will, muss die Satzung jetzt anpassen – im Oktober 2026 ist es dafür zu spät.

5. Freibeträge im Zehnjahresrhythmus nutzen

Die persönlichen Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Eine frühzeitige, gestufte Übertragung – etwa unter Nießbrauchsvorbehalt oder über eine Familiengesellschaft – nutzt diesen Rhythmus, ohne die wirtschaftliche Kontrolle vorzeitig aufzugeben. Prüfen Sie zugleich die Zusammenrechnung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG.

6. Liquidität für den Steuerfall sicherstellen

Sollten Verschonungsregeln künftig eingeschränkt werden, tritt die Finanzierung der Erbschaftsteuer in den Vordergrund. Prüfen Sie Stundungsmöglichkeiten nach § 28 ErbStG, den Liquiditätsbedarf im Todesfall und die Absicherung über Versicherungslösungen. Bei grenzüberschreitenden Konstellationen mit Bezug zur Schweiz ist zusätzlich das deutsch-schweizerische Erbschaftsteuerabkommen sowie die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG zu berücksichtigen.

Fazit

Mit den Terminen am 12. und 13. Oktober 2026 hat die Diskussion um die Zukunft der Erbschaftsteuer einen festen Zeitplan bekommen. Bis zur Entscheidung, die realistisch im Jahr 2027 fällt, bleibt das geltende Recht vollständig anwendbar – einschließlich der Verschonungsregeln für Betriebsvermögen.

Diese Monate sind kein Anlass zu hektischem Handeln, wohl aber zu strukturierter Vorbereitung. Wer sein Vermögen jetzt inventarisiert, Bewertungen absichert, den Gesellschaftsvertrag ertüchtigt und Übertragungen mit Widerrufs- und Steuerklauseln flankiert, verschafft sich Handlungsfähigkeit unabhängig davon, wie Karlsruhe entscheidet. Sprechen Sie uns an, bevor der Terminkalender die Gestaltung bestimmt.

Häufig gestellte Fragen

Wann entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Erbschaftsteuer?
Die mündlichen Verhandlungen finden am 12. und 13. Oktober 2026 statt. Urteile ergehen erfahrungsgemäß erst einige Monate später, sodass mit einer Entscheidung voraussichtlich im Laufe des Jahres 2027 zu rechnen ist.
Es handelt sich um die abstrakte Normenkontrolle der Bayerischen Staatsregierung zur Gesetzgebungskompetenz und zu Bewertung, Freibeträgen und Steuersätzen (Az. 1 BvF 1/23) sowie um eine Verfassungsbeschwerde zur Verschonung von Betriebsvermögen (Az. 1 BvR 804/22).
Ja. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ist bis zu einer anderslautenden Entscheidung uneingeschränkt anwendbar. Übertragungen können nach geltendem Recht vollzogen und begünstigt werden.
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Ihr Ansprechpartner

Tobias F. Faller

Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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