ESG

Im Rahmen der ESG-Gesetzgebung hat die EU seit November 2022 neue Richtlinien festgelegt: Die CSRD(Corporate Sustainability Reporting Directive). Mit Hilfe dieser Richtlinien legt die EU konkrete Regelungen fest, um den Zielen im ESG-Bereich näher zu kommen. Hierbei steht v. a. Nachhaltigkeit in Bezug auf Ökologie (CO2Emissionen, Recycling etc.), Soziales (Arbeitsbedingungen, Löhne etc.) und Unternehmensführung im Mittelpunkt.

Die CSRD ist ein zentraler Meilenstein in Bezug auf die nicht-finanzielle Berichterstattung, da viele europäische Unternehmen erstmalig zur Berichterstattung und Prüfung standardisierter Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtet sind. Langfristig wird die CSRD für etwa 50.000 Unternehmen relevant sein.

Tobias F. Faller - Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Neben der CSRD-Richtlinie ist die TaxonomieVO ein weiterer Bestandteil der ESG-Gesetze, welcher das hauptsächliche Ziel verfolgt, dass finanzielle Mittel in nachhaltige Bereiche fließen. Unternehmen sollen hierbei -neben weiteren qualitativen Informationen- den Anteil ihrer „grünen Umsatzerlöse/Investitionen/Betriebsausgaben“ berichten. Die Trennung zwischen taxonomiekonformen und nicht-taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ist hierbei zentral. Was bei diesen Kennzahlen unter „grün“ im Sinne der TaxonomieVO zu verstehen ist, steht in den Richtlinien fest und liegt einem komplexen Regelungssystem zugrunde. Als Orientierungspunkt der Nachhaltigkeitsbewertung dienen sechs Umweltziele (u.a. Klimaschutz, Übergang zur Kreislaufwirtschaft etc.), welche von den Unternehmen berücksichtigt werden müssen.

Folglich hat die TaxonomieVO eine hohe Relevanz für Kapitalgeber und -nehmer, da auf Basis ihrer Umweltkriterien nachhaltige Investitionen von nicht-nachhaltigen unterschieden werden können und nicht dem Verdacht des „Greenwashing“ ausgesetzt sind. Ferner ergeben sich für Unternehmen, welche nachhaltig Wirtschaften günstigere Finanzierungskonditionen.

Wer ist betroffen?

Gesetzlich verpflichtet zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (gemäß CSRD- Richtlinie) sind folgende Unternehmen:

  • Ab 1. Januar 2024:  alle großen und börsennotierten Unternehmen (mit mehr als 500 Beschäftigten)
  • Ab 1. Januar 2025: alle großen Unternehmen, welche zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen
    • – mehr als 250 Beschäftigten
      – 40 Mio. € Umsatz
      – ein Kapital von 20 Mio. € 
  • Ab 1. Januar 2026 alle börsennotierten Unternehmen (mit 10 bis 250 Beschäftigten)
  • Ab 1. Januar 2028 alle europäischen Tochtergesellschaften von nicht-europäischen Muttergesellschaften, die in Europa mehr als 150 Mio. € Umsatz erzielen

Somit gilt für kapitalmarktferne KMU’s keine (gesetzliche) Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht. Aufgrund eines Trickle-Down-Effekts werden diese Unternehmen dennoch ihre Geschäftsprozesse nach ESG-Maßstäben ausrichten müssen. Im Zuge immer strenger werdenden Anforderungen an Lieferanten sind diese zukünftig ebenfalls zum nachhaltigen Wirtschaften gemäß ESG-Kriterien gezwungen. Diese Dynamik wirkt ferner durch die Fremdkapitalbeschaffung, da die meisten Banken, gemäß den CSRD-Richtlinien, nur nachhaltige Schuldner in ihrem Portfolio haben dürfen. All dies wird dazu führen, dass auch kapitalmarktferne KMU’s einer (faktischen) Berichterstattungspflicht in Bezug auf ESG-Themen unterliegen.

Der Umfang eines Nachhaltigkeitsberichtes richten sich nach dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit. Es sollen die Auswirkungen, sowohl des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte (Inside-Out-Perspektive), als auch der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen (Outside-in-Perspektive), berücksichtigt werden.

Neben allgemeinen Anforderungen zu Themen wie Geschäftsmodell, Nachhaltigkeitsstrategie, Risiken durch die Berichterstattung etc. müssen Unternehmen im Rahmen der ESG-Gesetze bzw. der CSRD-Richtlinie zahlreiche Parameter in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance angeben. Hierbei erstrecken sich die konkret geforderten Angaben vom Wasserverbrauch über die Abfallentsorgung hin zu Maßnahmen, welche die Chancengleichheit im Unternehmen gewährleisten soll, um nur einen kleinen Teil zu nennen. Je nach Branche und Größe eines Unternehmens können die einzelnen Berichterstattungsanforderungen variieren, so dass für KMU’s nur ein verhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstehen soll.

Abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben, welche verpflichtend sind, ist die ESG-Berichterstattung eine Chance Ihr Unternehmen vorzeitig in die richtige Richtung zu lenken. Neben dem Gesetzgeber fordern Kunden und Mitarbeiter immer stärker von Ihrem Arbeitgeber, dass sich Geschäftsprozesse hin zur Nachhaltigkeit entwickeln. Eine transparente ESG-Berichterstattung kann einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil bringen und für zukünftige Entwicklungen ausrichten.

Wie wir Ihrem Unternehmen hierbei helfen

Die KFK Part mbB bietet Ihrem Unternehmen eine umfassende Beratung und Unterstützung bei der neuen ESG-Berichterstattung. Wir helfen Ihnen einen Überblick der komplexen Regelungen zu bekommen und die, für Ihr Unternehmen, relevanten Anforderungen zu erfüllen.

  • Erstellung eines umfassenden Nachhaltigkeitsberichtes
  • Datenvisualisierung nach den geltenden Standards
  • Fact-Sheet Erstellung – die wichtigsten Kennzahlen auf einen Blick
  • Integration in den Geschäftsbericht
  • Unterstützung bei der Verbesserung der Nachhaltigkeitskennzahlen

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