Familienholding gründen: Vermögen sichern und Nachfolge regeln

Familienholding gründen: Vermögen sichern und Nachfolge regeln

Das Wichtigste in Kürze

Wer eine Familienholding gründen möchte, verfolgt in aller Regel ein klares Ziel: Unternehmensanteile, Immobilien oder sonstiges Vermögen der Familie sollen nicht länger in einzelnen Händen liegen, sondern in einer gemeinsamen Struktur gebündelt werden.

Das erleichtert die Verwaltung, schützt vor Haftungsrisiken einzelner Beteiligungen und schafft eine tragfähige Grundlage für die spätere Übergabe an die nächste Generation.

Die Gründung einer Familienholding ist damit regelmäßig Teil einer umfassenderen Nachfolgeplanung in Freiburg, bei der Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und die spätere Erbfolge eng ineinandergreifen.

Die folgenden Abschnitte zeigen, worauf es bei der Gründung im Einzelnen ankommt.

Was ist eine Familienholding und wie funktioniert sie?

Eine Familienholding ist keine eigene Rechtsform, sondern ein Organisationskonzept. Im Kern besteht sie aus einer Muttergesellschaft, der Holding, die Anteile an einer oder mehreren operativen Gesellschaften oder sonstigen Vermögenswerten hält. Die einzelnen Familienmitglieder sind nicht mehr unmittelbar an den operativen Unternehmen oder Immobilien beteiligt, sondern über ihre Anteile an der Holding. Diese Struktur bündelt das Vermögen an einer Stelle und macht die Beteiligungsverhältnisse innerhalb der Familie übersichtlich.

Typischerweise wird eine Familienholding als GmbH gegründet. Möglich sind daneben auch eine GmbH & Co. KG oder, bei sehr großen Vermögen, eine Familienstiftung, die sich von der Familienholding dadurch unterscheidet, dass es dort kein eigentumsfähiges Vermögen in Form von Anteilen mehr gibt. Für die meisten mittelständischen Familienunternehmen ist die Kapitalgesellschaft der praktikablere Weg, weil sie flexibler bleibt und sich der Gesellschaftsvertrag bei veränderten Familienverhältnissen leichter anpassen lässt.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer operativ tätigen Holding und einer reinen Vermögensverwaltungsgesellschaft. Diese Unterscheidung wirkt sich, wie weiter unten erläutert, unmittelbar auf die steuerliche Behandlung aus.

Warum lohnt sich eine Familienholding für Familienunternehmen?

Die Gründung einer Familienholding lohnt sich vor allem dann, wenn Vermögen vorhanden ist, das sich nur schwer teilen lässt, etwa Unternehmensanteile, mehrere Immobilien oder größere Wertpapierdepots. Statt jedes Familienmitglied direkt am operativen Geschäft oder an einzelnen Immobilien zu beteiligen, hält die Holding das Vermögen zentral. Die Familie ist stattdessen an der Holding beteiligt.

Das bringt insbesondere folgende Vorteile mit sich:

  • Haftungsrisiko eindämmen: Läuft eine Tochtergesellschaft wirtschaftlich schlecht, bleibt dies grundsätzlich auf deren Ebene begrenzt und wirkt sich nicht unmittelbar auf das übrige Familienvermögen aus.
  • Nachfolgeplanung erleichtern: Anteile an der Holding lassen sich leichter und gestaffelt übertragen als Bruchteile an einzelnen Immobilien oder Unternehmensanteilen.
  • Entscheidungsstrukturen festlegen: Im Gesellschaftsvertrag der Holding lässt sich regeln, wie künftige Entscheidungen getroffen werden und wer welche Rechte hat, etwa über eine Poolvereinbarung.

Nicht zuletzt ermöglicht die Holdingstruktur, Gewinne aus verschiedenen Beteiligungen zunächst auf Ebene der Holding zu sammeln und erst bei tatsächlichem Bedarf an die Familienmitglieder auszuschütten, statt jede Ausschüttung sofort in vollem Umfang zu versteuern. So führt die Holding Haftung, Nachfolge und Steuerung der Ausschüttungen in einer einzigen Struktur zusammen.

Welche Rechtsform eignet sich für die Gründung?

Für die Familienholding kommen in der Praxis vor allem die GmbH und die GmbH & Co. KG in Betracht.

Beide Varianten unterscheiden sich vor allem in Haftung, Kapitalaufbringung und der steuerlichen Behandlung der Erträge:

Kriterium GmbH als Holding GmbH & Co. KG als Holding
Haftung Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen Kommanditisten beschränkt, Komplementär-GmbH haftet mit ihrem eigenen, ebenfalls beschränkten Vermögen
Kapitalaufbringung Stammkapital mindestens 25.000 Euro (§ 5 GmbHG) Kein eigenes Mindestkapital der KG; die Komplementär-GmbH benötigt ihrerseits mindestens 25.000 Euro
Formerfordernis Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form (§ 2 GmbHG) Gesellschaftsvertrag der KG grundsätzlich formfrei, Gründung der Komplementär-GmbH notariell
Besteuerung der Erträge Körperschaftsteuer auf Ebene der Holding, Beteiligungserträge nach § 8b KStG weitgehend steuerfrei Steuerliche Transparenz, Erträge werden den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet

Welche Variante passt, hängt von der Größe des Vermögens, der Anzahl der beteiligten Familienmitglieder und den steuerlichen Zielen ab. Bei überwiegend gehaltenen Unternehmensbeteiligungen spricht häufig einiges für die Kapitalgesellschaft, weil sich Beteiligungserträge dort, wie im nächsten Abschnitt beschrieben, günstiger behandeln lassen als im Privatvermögen. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, welche Struktur zu Ihrer familiären und unternehmerischen Situation passt, und stimmen die Gestaltung mit Ihrem Steuerberater ab.

Wie bringen Sie ein bestehendes Unternehmen steuerneutral in die Holding ein?

Wird eine Familienholding nachträglich gegründet, weil bereits eine operative GmbH besteht, stellt sich die Frage, wie die bestehenden Anteile in die neue Holding gelangen, ohne dass dabei stille Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen. Das Instrument dafür ist der sogenannte Anteilstausch nach § 21 UmwStG.

Bringen die bisherigen Gesellschafter ihre Anteile an der operativen GmbH in die neu gegründete Holding-GmbH ein und erhält die Holding dadurch die Mehrheit der Stimmrechte an der operativen Gesellschaft, liegt ein qualifizierter Anteilstausch vor. Auf Antrag kann die Einbringung dann zu Buchwerten erfolgen, sodass zunächst keine Steuer auf die stillen Reserven anfällt. Im Gegenzug unterliegen die in die Holding eingebrachten Anteile an der operativen Gesellschaft nach § 22 Abs. 2 UmwStG für sieben Jahre einer Sperrfrist: Verkauft die Holding diese eingebrachten Anteile innerhalb der Frist, muss der ursprüngliche Einbringende die zunächst nicht versteuerten stillen Reserven rückwirkend anteilig nachversteuern (sogenannter Einbringungsgewinn II). Die Steuerlast reduziert sich dabei für jedes seit der Einbringung abgelaufene Jahr um ein Siebtel.

Diese Sperrfrist trifft also nicht die vom Einbringenden erhaltenen Holding-Anteile, sondern die operativen Anteile auf Ebene der Holding. Sie ist deshalb vor allem dann relevant, wenn innerhalb der kommenden Jahre ein Verkauf der operativen Gesellschaft aus der Holding heraus in Betracht kommt. Wir begleiten die Einbringung von der steuerlichen Antragstellung bis zur notariellen Umsetzung und behalten die Sperrfrist bei allen weiteren Umstrukturierungsschritten im Blick.

Wie werden Gewinnausschüttungen innerhalb der Holding besteuert?

Ist die Holding als Kapitalgesellschaft, etwa als GmbH, organisiert, greift für Gewinnausschüttungen aus den Tochtergesellschaften das sogenannte Schachtelprivileg nach § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG). Danach bleiben Dividenden, die eine Tochtergesellschaft an die Holding ausschüttet, im Ergebnis zu 95 Prozent von der Körperschaftsteuer befreit, weil pauschal 5 Prozent als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Entsprechendes gilt für Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an einer Tochtergesellschaft.

Diese Begünstigung ist ein zentraler Vorteil der Kapitalgesellschaft als Holding gegenüber dem Halten von Unternehmensanteilen im Privatvermögen, wo Ausschüttungen entweder der Abgeltungsteuer oder, bei größeren Beteiligungen, dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Zu beachten ist allerdings, dass die Steuerbefreiung für Dividenden nach § 8b Absatz 4 KStG dann nicht greift, wenn die Holding zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 Prozent an der ausschüttenden Gesellschaft hält. Bei sogenannten Streubesitzbeteiligungen unter dieser Schwelle bleibt die Dividende steuerpflichtig.

Erst wenn die Gewinne die Holding verlassen und an die Familienmitglieder als natürliche Personen ausgeschüttet werden, fällt auf dieser Ebene erneut Steuer an. Solange die Mittel in der Holding verbleiben, lässt sich die Steuerbelastung also gezielt steuern.

Welche Rolle spielt die Familienholding bei Erbschaft- und Schenkungsteuer?

Ein häufiger Grund für die Gründung einer Familienholding ist der Wunsch, die spätere Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu reduzieren. Die §§ 13a und 13b Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) gewähren für begünstigtes Betriebsvermögen einen Verschonungsabschlag von 85 Prozent (Regelverschonung), der unter strengeren Voraussetzungen, unter anderem einem Verwaltungsvermögensanteil von höchstens 20 Prozent, auf 100 Prozent steigen kann (Optionsverschonung). Der volle Verschonungsabschlag steht zudem nur zur Verfügung, wenn der Wert des begünstigten Vermögens einschließlich etwaiger Vorerwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren 26 Millionen Euro nicht übersteigt; bei größeren Erwerben gelten besondere Abschmelz- und Erlassregelungen.

Voraussetzung ist außerdem, dass der Betrieb über einen Zeitraum von fünf beziehungsweise sieben Jahren fortgeführt wird und bestimmte Lohnsummen eingehalten werden. Diese Lohnsummenregelung entfällt vollständig nur bei Betrieben mit nicht mehr als fünf Beschäftigten. Für Betriebe mit sechs bis zehn Beschäftigten gilt eine reduzierte Mindestlohnsumme von 250 Prozent, für Betriebe mit elf bis 15 Beschäftigten eine solche von 300 Prozent.

Diese Begünstigung greift allerdings nur für tatsächlich begünstigtes Vermögen im Sinne von § 13b ErbStG. Geld, Wertpapiere und fremdvermietete Immobilien zählen grundsätzlich als sogenanntes Verwaltungsvermögen und sind von der Verschonung ausgenommen, wobei für Finanzmittel ein Freibetrag von 15 Prozent des Werts des Betriebsvermögens gilt. Eine Familienholding, die ausschließlich Vermögen verwaltet, ohne selbst unternehmerisch tätig zu sein oder qualifizierte Unternehmensbeteiligungen zu halten, profitiert deshalb regelmäßig nicht in vollem Umfang von diesen Vergünstigungen. Dieser Punkt wird bei der Planung einer Familienholding erfahrungsgemäß häufig unterschätzt.

Ob und in welchem Umfang die Verschonungsregeln im Einzelfall greifen, hängt stark von der konkreten Zusammensetzung des Holding-Vermögens ab. Wir prüfen im Vorfeld der Gründung gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, welche Struktur die erbschaftsteuerlichen Ziele tatsächlich erreicht.

Familienholding gründen: Die Schritte im Überblick

Der Ablauf der Gründung folgt in der Praxis einem wiederkehrenden Muster, auch wenn die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall variiert:

  • Bestandsaufnahme des Familienvermögens: Welche Unternehmensanteile, Immobilien oder sonstigen Vermögenswerte sollen eingebracht werden, und wer soll künftig an der Holding beteiligt sein?
  • Rechtsform wählen und Gesellschaftsvertrag entwerfen: Auf Basis der Bestandsaufnahme wird die passende Struktur festgelegt und der Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet.
  • Notarielle Beurkundung: Bei einer GmbH als Holding erfolgt die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags nach § 2 GmbHG, bei der sämtliche Gesellschafter persönlich oder über eine notariell beglaubigte Vollmacht mitwirken.
  • Stammkapital einzahlen und Handelsregister anmelden: Erst mit der Eintragung entsteht die GmbH als eigenständige juristische Person.
  • Bestehende Anteile einbringen: Sollen Unternehmensanteile eingebracht werden, wird parallel der Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 UmwStG gestellt und die Einbringung notariell vollzogen.
  • Laufende Pflichten organisieren: Steuerliche Anmeldung, Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen der neuen Holding.

Von der ersten Planung bis zur vollständigen Umsetzung vergehen je nach Komplexität der einzubringenden Vermögenswerte einige Wochen bis wenige Monate. Wir begleiten Sie durch jeden dieser Schritte und stimmen die Reihenfolge mit Ihrem Steuerberater und dem beurkundenden Notar ab.

Was gehört in den Gesellschaftsvertrag einer Familienholding?

Der Gesellschaftsvertrag ist das zentrale Regelwerk der Familienholding und sollte über die gesetzlichen Mindestangaben hinaus die familiäre Situation abbilden. Neben Firma, Sitz und Gegenstand der Gesellschaft empfiehlt sich insbesondere die Aufnahme folgender Regelungen:

  • Vinkulierungsklauseln: Eine Übertragung von Anteilen an familienfremde Dritte wird von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig gemacht, sodass die Holding dauerhaft in Familienhand bleibt.
  • Nachfolgeklauseln: Sie regeln, was beim Tod eines Gesellschafters mit dessen Anteilen geschieht, etwa eine Nachfolge nur durch Abkömmlinge oder ein Vorkaufsrecht der verbleibenden Gesellschafter.
  • Poolvereinbarung: Stimmrechte werden gebündelt und einheitlich ausgeübt.
  • Beirat oder Familienrat: Er vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten und bereitet grundsätzliche Entscheidungen vor.
  • Regelungen zu Gewinnverwendung, Abfindung und Kündigung: Sie legen fest, wie Gewinne verwendet, ausscheidende Gesellschafter abgefunden und Kündigungsrechte ausgeübt werden.

Ein Gesellschaftsvertrag, der diese Punkte offenlässt, führt in der Praxis häufig erst dann zu Konflikten, wenn ein Streitfall bereits eingetreten ist. Je klarer diese Regelungen von Anfang an gefasst sind, desto reibungsloser lässt sich die Holding auch über mehrere Generationen hinweg führen.

Welche Fehler sollten Sie bei der Gründung vermeiden?

Der häufigste Fehler bei der Gründung einer Familienholding ist die Annahme, allein die Existenz der Holding senke automatisch die Erbschaftsteuer. Wie oben beschrieben, greifen die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG nur für begünstigtes Vermögen. Eine Holding, die überwiegend Wertpapiere oder fremdvermietete Immobilien hält, erfüllt diese Voraussetzungen häufig nicht.

Ein zweiter typischer Fehler betrifft die Sperrfrist nach § 22 Abs. 2 UmwStG bei einer steuerneutralen Einbringung bestehender Anteile. Wer die eigenen Holding-Anteile innerhalb der siebenjährigen Frist an die nächste Generation weitergibt, löst dadurch allein noch keine rückwirkende Besteuerung aus. Das eigentliche Risiko entsteht, wenn die Holding anschließend die eingebrachten operativen Anteile veräußert: Geschieht dies innerhalb der Sperrfrist, entsteht rückwirkend der sogenannte Einbringungsgewinn II. Wurde die Holding-Beteiligung zuvor durch Schenkung an Kinder oder andere Familienmitglieder weitergegeben, tritt die beschenkte Person nach § 22 Abs. 6 UmwStG für die Sperrfristvorschriften in die Stellung des ursprünglichen Einbringenden ein; eine neue Siebenjahresfrist beginnt dadurch nicht zu laufen. Wer die Steuerlast in einem solchen Fall am Ende tatsächlich trägt, der Beschenkte oder der ursprüngliche Einbringende, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt und wird von Finanzgerichten derzeit unterschiedlich beurteilt. Bei Schenkungen innerhalb der Sperrfrist empfiehlt sich deshalb in jedem Fall eine sorgfältige individuelle steuerrechtliche Beratung.

Drittens wird der Gesellschaftsvertrag in der Praxis oft zu allgemein gehalten und enthält weder Vinkulierungs- noch Nachfolgeklauseln. Das kann dazu führen, dass Anteile im Erbfall an familienfremde Personen fallen oder sich einzelne Familienmitglieder gegen den Willen der übrigen aus der Holding lösen. Eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Begleitung von der ersten Planung an hilft, diese Fallstricke von vornherein zu vermeiden.

Wann ist eine Familienholding die richtige Wahl?

Eine Familienholding ist vor allem dann sinnvoll, wenn nennenswertes, schwer teilbares Vermögen vorhanden ist, etwa Anteile an einem Familienunternehmen, mehrere Immobilien oder größere Kapitalanlagen, und wenn die Nachfolge über mehrere Familienmitglieder hinweg geordnet geregelt werden soll. Für sehr kleine Vermögen oder Unternehmen, die kurzfristig verkauft werden sollen, lohnt sich der zusätzliche Verwaltungsaufwand einer eigenen Holdinggesellschaft dagegen oft nicht.

Bevor Sie eine Familienholding gründen, sollten Sie sich deshalb zunächst mit folgenden Fragen auseinandersetzen: Welches Vermögen soll konkret eingebracht werden, und wie ist es zusammengesetzt? Wer aus der Familie soll künftig beteiligt sein, und welche Mitspracherechte sollen die einzelnen Gesellschafter haben? Und welche steuerlichen Ziele stehen im Vordergrund, die laufende Besteuerung von Beteiligungserträgen oder die spätere Erbschaftsteuer?

Auf Basis dieser Antworten lässt sich die passende Rechtsform, die konkrete Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags und der steuerlich optimale Weg der Einbringung bestimmen. Als interdisziplinäres Team aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten begleiten wir Sie dabei von der ersten Analyse Ihres Vermögens bis zur notariellen Umsetzung Ihrer Familienholding.

Häufige Fragen zur Familienholding

Ab welchem Vermögen lohnt sich eine Familienholding?
Eine feste Grenze gibt es nicht. In der Praxis lohnt sich eine Familienholding meist dann, wenn Unternehmensanteile, mehrere Immobilien oder größere Kapitalanlagen vorhanden sind, deren Verwaltung und spätere Übertragung sich durch eine gemeinsame Struktur erleichtern lässt. Bei kleineren Vermögen überwiegt häufig der zusätzliche Verwaltungsaufwand.
Nein. Sie entscheiden selbst, welche Vermögenswerte eingebracht werden. Viele Familien bündeln zunächst nur die Unternehmensanteile oder eine ausgewählte Immobiliengruppe und lassen anderes Vermögen bewusst außen vor.
Ja. Eine Familienholding kann auch von Anfang an errichtet und anschließend mit Kapital ausgestattet werden, etwa um künftige Investitionen oder Immobilienkäufe über die Holding abzuwickeln.
Die reine Gründung einer GmbH als Holding, von der notariellen Beurkundung bis zur Eintragung in das Handelsregister, dauert in der Regel wenige Wochen. Wird zusätzlich ein bestehendes Unternehmen eingebracht, verlängert sich der Zeitrahmen durch die steuerliche Antragstellung und die notarielle Einbringung entsprechend.
Die Kosten hängen von der gewählten Rechtsform, dem Umfang des einzubringenden Vermögens und dem Beratungsaufwand ab. Neben Notar- und Registerkosten fallen laufend Kosten für Buchhaltung, Jahresabschluss und steuerliche Beratung an. Wir erstellen Ihnen dazu gerne ein individuelles Angebot.
Eine Familienholding bringt zusätzlichen organisatorischen und steuerlichen Aufwand mit sich, etwa durch eigene Buchhaltung, Jahresabschlüsse und gegebenenfalls eine weitere Steuererklärung. Zudem sind bestimmte Umstrukturierungen nach der Gründung, etwa wegen der Sperrfrist nach § 22 UmwStG, für einige Jahre nur eingeschränkt möglich.
Ja, Immobilien lassen sich ebenfalls in eine Familienholding einbringen. Dabei ist zu prüfen, ob durch die Übertragung Grunderwerbsteuer anfällt und wie sich vermietete Immobilien auf die erbschaftsteuerliche Einordnung als Verwaltungsvermögen auswirken.
Genau für solche Fälle sollte der Gesellschaftsvertrag von Anfang an Regelungen zu Stimmrechten, Vorkaufsrechten und Abfindungen enthalten. Ein Beirat oder Familienrat kann zusätzlich als Vermittlungsinstanz dienen, bevor ein Konflikt eskaliert.
Ja, gerade wenn Familienvermögen oder Beteiligungen über die Grenze hinausreichen, etwa nach Deutschland und in die Schweiz, empfiehlt sich eine sorgfältige Abstimmung der Struktur. Wir arbeiten bei deutsch-schweizerischen Sachverhalten eng mit Partnerkanzleien vor Ort zusammen, um die Holding steuerlich und rechtlich stimmig aufzustellen.
Nein. Eine Familienholding regelt die Struktur und Übertragung des in ihr gebündelten Vermögens, ersetzt aber keine individuelle erbrechtliche oder eheliche Regelung. Testament, Erbvertrag oder Ehevertrag sollten mit dem Gesellschaftsvertrag der Holding inhaltlich abgestimmt werden.

Ihr Ansprechpartner

Tobias F. Faller

Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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