International Private Clients

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Tobias F. Faller

Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

International Private Clients

Private Vermögens- und Lebensverhältnisse sind heute häufig international geprägt. Wohnsitzverlagerungen, Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, Immobilien im Ausland, Kapitalanlagen in mehreren Staaten oder grenzüberschreitende Familien- und Erwerbsstrukturen führen schnell zu komplexen steuerlichen Fragestellungen. Das deutsche und internationale Steuerrecht ist dabei von unterschiedlichen nationalen Regelungen, Doppelbesteuerungsabkommen, Meldepflichten und Fristen geprägt. Ohne vorausschauende Strukturierung entstehen schnell steuerliche Mehrbelastungen, Doppelbesteuerung oder erhebliche Haftungsrisiken.

Wir beraten vermögende Privatpersonen, Unternehmer, Gesellschafter, Führungskräfte und international tätige Mitarbeiter bei grenzüberschreitenden Steuerfragen. Ein Schwerpunkt liegt auf der steuerlichen Begleitung von Wohnsitzverlagerungen, auf der Beurteilung internationaler Beteiligungsstrukturen sowie auf der laufenden Betreuung bei Einkünften und Vermögen mit Auslandsbezug, insbesondere zur Schweiz. 

Für Deutschland und die Schweiz begleiten wir die Erstellung der erforderlichen Steuererklärungen und stimmen grenzüberschreitende Sachverhalte eng aufeinander ab. Bei weiteren internationalen Bezügen greifen wir auf ein eingespieltes Netzwerk aus ausländischen Steuerberatern und Rechtsanwälten zurück. Gerade bei Sachverhalten mit Bezug zur Schweiz und zu Österreich arbeiten wir mit erfahrenen Kooperationspartnern vor Ort zusammen, um rechtssichere und praxistaugliche Gesamtlösungen zu gewährleisten.

Für wen wir arbeiten

Internationale Steuerfragen entstehen nicht nur bei großen Vermögen, sondern immer dann, wenn Wohnsitz, Erwerbstätigkeit, Beteiligungen und Vermögen auf mehrere Staaten verteilt sind. Typischerweise begleiten wir:

Vermögende Privatpersonen

Depots, Beteiligungen und Immobilien in mehreren Staaten – mit laufendem Deklarations- und Anrechnungsbedarf.

Unternehmer und Gesellschafter

Anteile an in- und ausländischen Gesellschaften, Holdingstrukturen, geplanter Wegzug oder Zuzug.

Führungskräfte und Organmitglieder

Geschäftsführer- und Verwaltungsratsmandate im Ausland, variable Vergütung, Mitarbeiterbeteiligungen.

International tätige Mitarbeiter

Entsendung, Doppelwohnsitz, Aufteilung des Arbeitslohns, Sozialversicherung und Lohnsteuerabzug.

Familien mit Auslandsbezug

Erben und Beschenkte im Ausland, gemischt-nationale Ehen, Auslandsimmobilien im Familienvermögen.

Zuzügler nach Deutschland

Erstmalige unbeschränkte Steuerpflicht, Bewertung mitgebrachten Vermögens, Struktur vor dem Zuzug.

Wann Sie uns frühzeitig einschalten sollten

Die meisten steuerlichen Nachteile mit Auslandsbezug entstehen nicht durch falsche Erklärungen, sondern durch Sachverhalte, die bereits verwirklicht sind, bevor sie steuerlich geprüft wurden. Sprechen Sie uns an, wenn einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:

  • Sie planen, Deutschland zu verlassen, oder Sie ziehen nach Deutschland zu.
  • Sie halten Anteile von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft oder Fondsanteile mit Anschaffungskosten ab 500.000 Euro.
  • Sie haben eine Wohnung in Deutschland und eine weitere im Ausland.
  • Sie sind an einer ausländischen Gesellschaft, Stiftung oder einem Trust beteiligt oder begünstigt.
  • Sie erzielen Kapitaleinkünfte über ein ausländisches Depot oder eine ausländische Versicherung.
  • Sie besitzen eine Immobilie im Ausland oder planen deren Erwerb, Vermietung oder Verkauf.
  • Ein Erb- oder Schenkungsfall betrifft Beteiligte oder Vermögen in mehreren Staaten.
  • Sie arbeiten für einen ausländischen Arbeitgeber oder werden ins Ausland entsandt.
  • Sie haben eine Anfrage des Finanzamts zu Auslandssachverhalten erhalten.

Unsere Leistungen im Detail

Wohnsitzverlagerung: Wegzug und Zuzug

Der Wegzug aus Deutschland ist steuerlich kein einfacher Ortswechsel. Gibt ein Gesellschafter seine unbeschränkte Steuerpflicht auf, fingiert § 6 AStG eine Veräußerung der Anteile ab 1 % und besteuert die stillen Reserven, ohne dass ein Euro zufließt. Seit dem 1. Januar 2025 gilt dies über § 19 Abs. 3 und § 49 Abs. 5 InvStG auch für Investment- und Spezial-Investmentanteile ab einer Beteiligung von 1 % oder Anschaffungskosten von 500.000 Euro. Wir ermitteln die Wegzugsteuerlast vor dem Wegzug, prüfen die Ratenzahlung über sieben Jahre, die Rückkehrerregelung und – wo tragfähig – strukturelle Alternativen. Beim Zuzug nach Deutschland bewerten wir das mitgebrachte Vermögen, dokumentieren Anschaffungskosten und klären den Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht.

Doppelte Ansässigkeit und abkommensrechtliche Zuordnung

Zwei Wohnsitze führen zu zwei unbeschränkten Steuerpflichten. Welcher Staat das Besteuerungsrecht behält, entscheidet die Prüfungsreihenfolge des Art. 4 des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit. Wir erarbeiten die Ansässigkeit belastbar und dokumentationsfest, prüfen die überdachende Besteuerung nach Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 DBA Deutschland – Schweiz sowie die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG bei Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet.

Internationale Beteiligungsstrukturen

Ausländische Gesellschaften, Holdings, Stiftungen und Trusts werden aus deutscher Sicht eigenständig beurteilt. Wir prüfen die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG bei passiven Einkünften, die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG bei ausländischen Familienstiftungen und die Frage, ob der Ort der Geschäftsleitung durch die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers faktisch nach Deutschland verlagert wird – mit der Folge einer unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht der ausländischen Gesellschaft. Ebenso beurteilen wir den Typenvergleich ausländischer Rechtsformen und die Behandlung von Gewinnausschüttungen im Teileinkünfteverfahren oder in der Abgeltungsteuer.

Kapitalanlagen und Depots im Ausland

Ausländische Depots werden in Deutschland nicht über den Steuerabzug der Bank abgewickelt, sondern in der Erklärung. Wir übernehmen die Ermittlung der Kapitalerträge inklusive Vorabpauschale nach § 18 InvStG, die Anrechnung ausländischer Quellensteuer nach § 32d Abs. 5 EStG, die abkommensrechtliche Quellensteuerentlastung und die Beurteilung von Lebens- und Rentenversicherungen ausländischer Anbieter. Über den automatischen Informationsaustausch erhalten die deutschen Behörden Kontodaten aus mehr als hundert Staaten; bei bislang nicht erklärten Erträgen prüfen wir die Berichtigung nach § 153 AO oder die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO.

Immobilien im Ausland

Bei Auslandsimmobilien weisen die Abkommen das Besteuerungsrecht regelmäßig dem Belegenheitsstaat zu. Steuerfrei ist die Immobilie damit nicht: Die freigestellten Einkünfte wirken über den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG auf den deutschen Steuersatz, soweit die Immobilie – wie in der Schweiz – außerhalb von EU und EWR liegt. Wir übernehmen Erwerbsstrukturierung, laufende Deklaration, die Beurteilung von Veräußerungsgewinnen und die Abstimmung mit den Beratern im Belegenheitsstaat.

Erbschaft und Schenkung mit Auslandsbezug

Doppelbesteuerung ist hier die Regel, nicht die Ausnahme: Deutschland hat nur mit wenigen Staaten ein Erbschaftsteuerabkommen geschlossen. Ohne Abkommen bleibt allein die begrenzte Anrechnung nach § 21 ErbStG. Hinzu kommt, dass deutsche Staatsangehörige nach dem Wegzug fünf Jahre unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig bleiben. Wir strukturieren Übertragungen mit Auslandsbezug, sichern Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen bei im Ausland lebenden Erben ab und stimmen Testament, Erbvertrag und Gesellschaftsvertrag steuerlich aufeinander ab.

Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit

Bei Arbeitnehmern und Organmitgliedern entscheidet die Aufteilung der Arbeitstage über die Besteuerung. Wir ermitteln die Zuordnung des Arbeitslohns nach Art. 15 des jeweiligen Abkommens, beurteilen Sonderregelungen für Grenzgänger und leitende Angestellte im Verhältnis zur Schweiz, klären Homeoffice-Tage, Drittstaatstage und die Behandlung von Bonus-, Abfindungs- und Karenzzahlungen sowie von Mitarbeiterbeteiligungen. Die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung stimmen wir parallel mit ab, weil sie den steuerlichen Ergebnissen häufig nicht folgt.

Steuererklärungen Deutschland und Schweiz

Für beide Staaten erstellen wir die erforderlichen Steuererklärungen und stimmen die grenzüberschreitenden Sachverhalte inhaltlich aufeinander ab – gleiche Werte, gleiche Zuordnung, gleiche Argumentation auf beiden Seiten der Grenze. Dazu gehören Ansässigkeitsbescheinigungen, Anträge auf Quellensteuerentlastung, die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer und die Abstimmung der Anrechnungsbeträge.

Meldepflichten, Fristen und Compliance

Auslandssachverhalte lösen eigene Anzeigepflichten aus, deren Verletzung bußgeldbewehrt ist und die Festsetzungsfrist verlängern kann. Wir überwachen insbesondere die Anzeige von Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 AO, die Mitteilungspflicht bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen nach §§ 138d ff. AO, die erhöhten Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten nach § 90 Abs. 2 AO und die Anlaufhemmung für ausländische Kapitalerträge nach § 170 Abs. 6 AO.

Verfahren, Rechtsschutz und Planungssicherheit

Wenn zwei Staaten denselben Sachverhalt unterschiedlich beurteilen, führen wir das Verständigungs- oder Schiedsverfahren nach dem jeweiligen Abkommen beziehungsweise dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz. Vorab schaffen wir Planungssicherheit über die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO oder das Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO. Einspruchs- und Klageverfahren begleiten wir gemeinsam mit unserem Rechtsbereich.

Schwerpunkt Deutschland – Schweiz

Der Oberrhein ist ein Wirtschaftsraum, die Steuerrechte sind es nicht. Aus der täglichen Arbeit im Korridor Deutschland – Schweiz kennen wir die Konstellationen, in denen es regelmäßig teuer wird:

Sachverhalt Häufige Fehlannahme Richtiger Prüfungsansatz
Wegzug in die Schweiz Mit der Abmeldung endet die deutsche Steuerpflicht. Überdachende Besteuerung nach Art. 4 Abs. 4 DBA für bis zu fünf Jahre, zusätzlich § 6 AStG auf Beteiligungen und Fondsanteile.
Zweitwohnung in Deutschland Ansässigkeit liegt dort, wo der Hauptwohnsitz gemeldet ist. Ständige Wohnstätte in Deutschland löst Art. 4 Abs. 3 DBA aus; entscheidend sind Nutzung und Lebensmittelpunkt, nicht die Meldung.
Schweizer Dividenden Die Verrechnungssteuer von 35 % ist endgültig. Teilrückerstattung auf die abkommensrechtliche Belastung und Anrechnung in Deutschland – innerhalb der Antragsfrist von drei Jahren.
Liegenschaft in der Schweiz In Deutschland steuerfrei, also ohne Auswirkung. Freistellung mit Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG, da die Schweiz nicht zu EU oder EWR gehört.
Schweizer AG mit deutschem Gesellschafter-Geschäftsführer Besteuerung ausschließlich in der Schweiz. Prüfung des Orts der Geschäftsleitung nach § 10 AO; bei Leitung aus Deutschland droht doppelte Ansässigkeit der Gesellschaft.
Kapitalleistung aus der zweiten Säule Abgeltung durch die schweizerische Quellensteuer. Abkommensrechtliche Zuordnung prüfen, Rückerstattung beantragen und Besteuerung im Ansässigkeitsstaat abstimmen.

Häufige Fragen

Wann greift die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG?

Wenn Sie in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, Anteile von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft halten und Ihre unbeschränkte Steuerpflicht endet. Besteuert wird der fiktive Veräußerungsgewinn, obwohl kein Zufluss erfolgt. Seit 2025 gilt Entsprechendes für Investmentanteile ab 1 % Beteiligung oder 500.000 Euro Anschaffungskosten.

Kann ich die Wegzugsteuer stunden?

Die Steuer kann auf Antrag in sieben Jahresraten gezahlt werden, im Regelfall gegen Sicherheitsleistung. Bei einer glaubhaft gemachten Rückkehrabsicht innerhalb von sieben Jahren – verlängerbar auf bis zu zwölf Jahre – kann die Besteuerung rückwirkend entfallen. Beides setzt eine rechtzeitige Antragstellung voraus.

Was gilt, wenn ich in Deutschland und in der Schweiz eine Wohnung habe?

Dann bestehen zwei unbeschränkte Steuerpflichten. Der abkommensrechtliche Ansässigkeitsstaat ergibt sich aus der Prüfungsreihenfolge des Art. 4 DBA: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit. Im Verhältnis zur Schweiz kommt zusätzlich die überdachende Besteuerung in Betracht.

Endet meine deutsche Steuerpflicht mit dem Wegzug?

Nicht vollständig. Inländische Einkünfte bleiben beschränkt steuerpflichtig. Bei Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG für zehn Jahre greifen, erbschaftsteuerlich bleiben deutsche Staatsangehörige fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig.

Muss ich ausländische Beteiligungen dem Finanzamt anzeigen?

Ja. Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften sind nach § 138 Abs. 2 AO anzuzeigen, wenn bestimmte Schwellen erreicht sind. Die Anzeige ist mit der Steuererklärung des betreffenden Jahres zu erstatten; ein Verstoß ist bußgeldbewehrt.

Mein ausländisches Depot war bisher nicht erklärt. Was ist zu tun?

Zeitnah handeln und vor einer Entdeckung. Über den automatischen Informationsaustausch erhalten die deutschen Behörden Kontodaten aus mehr als hundert Staaten. Je nach Sachverhalt kommt eine Berichtigung nach § 153 AO oder eine Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht; letztere setzt Vollständigkeit für alle unverjährten Zeiträume voraus.

Ist eine Immobilie im Ausland in Deutschland steuerfrei?

Die Einkünfte sind regelmäßig freigestellt, wirken aber über den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG auf Ihren deutschen Steuersatz, wenn die Immobilie außerhalb von EU und EWR liegt – etwa in der Schweiz. Erklärungspflichten in Deutschland bestehen in jedem Fall.

Übernehmen Sie auch die schweizerische Steuererklärung?

Für Deutschland und die Schweiz begleiten wir die Erstellung der erforderlichen Erklärungen und stimmen die grenzüberschreitenden Sachverhalte eng aufeinander ab. Bei weiteren Staaten koordinieren wir die Zusammenarbeit mit unseren Kooperationspartnern vor Ort und behalten die Federführung.

Wir freuen uns auf Sie!

Kontaktieren Sie uns via Telefon, E-Mail oder das Kontaktformular.











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