Wirtschaftsprüfung · Öffentliche und kommunale Unternehmen
Erweiterte Abschlussprüfung nach § 53 HGrG.
Für Stadtwerke, Wohnungs- und Verkehrsgesellschaften, kommunale Kliniken, Kultur- und Entsorgungsbetriebe sowie kirchliche Träger: Wir prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach IDW PS 720 und stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse so dar, dass Gesellschafter und Aufsichtsgremium damit tatsächlich steuern können.
Wann die Prüfung greift
Fachbeitrag zu § 53 HGrGEin Auftrag, zwei zusätzliche Fragen
§ 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erlaubt einer Gebietskörperschaft, die Abschlussprüfung eines privatrechtlich organisierten Unternehmens zu erweitern, wenn ihr die Mehrheit der Anteile gehört – oder mindestens ein Viertel, sofern sie zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit hält. Verlangt werden können zwei Dinge: die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und eine erweiterte Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Prüfungsbericht.
Der Jahresabschluss beantwortet die Frage, ob die Zahlen stimmen. § 53 HGrG beantwortet die Frage, ob das Unternehmen geordnet geführt und wirksam überwacht wird. Für die Beteiligungsverwaltung ist das häufig die aussagekräftigere Information.
Was geprüft wird
| Gegenstand | Abschlussprüfung HGB | Erweiterung nach § 53 HGrG |
|---|---|---|
| Prüfungsfrage | Vermittelt der Abschluss ein zutreffendes Bild der Lage? | Ist die Geschäftsführung ordnungsgemäß organisiert, instrumentiert und ausgeübt? |
| Maßstab | HGB, Gesellschaftsvertrag, ergänzende Vorschriften | Fragenkatalog IDW PS 720, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnungen, Gremienbeschlüsse |
| Ergebnis | Bestätigungsvermerk | Gesonderter Berichtsabschnitt mit Feststellungen, Empfehlungen und beantwortetem Fragenkatalog |
| Adressat | Gesellschaft und Gesellschafter | Zusätzlich Beteiligungsverwaltung, Aufsichtsgremium, Rechnungsprüfungsamt |
Drei Themenkomplexe des IDW PS 720
- Geschäftsführungsorganisation: Zuständigkeiten, Geschäftsordnungen, Besetzung und Arbeit des Überwachungsorgans, Dokumentation zustimmungsbedürftiger Geschäfte.
- Geschäftsführungsinstrumentarium: Planung, Berichtswesen, Controlling, Risikofrüherkennung und deren jährliche Fortschreibung.
- Geschäftsführungstätigkeit: Einzelentscheidungen im Licht von Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung und Gremienbeschlüssen – ergänzt um die Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Landesrecht und kirchliche Trägervorgaben
Neben der bundesrechtlichen Grundlage verlangen die Gemeindeordnungen und das kommunale Wirtschaftsrecht der Länder eine entsprechende Prüfung; der Anwendungsbereich kann dabei weiter sein als § 53 HGrG selbst. Kirchliche Träger – etwa Diözesan-Caritasverbände – haben eigene Fragebögen in Anlehnung an IDW PS 720 entwickelt, die Leitungsstruktur, Grundordnung und Zweckbindung von Fördermitteln zusätzlich abdecken. Wir arbeiten mit dem jeweils maßgeblichen Katalog, nicht mit einem Standardraster.
Die Erweiterung muss durch das zuständige Organ beauftragt werden, und zwar vor Prüfungsbeginn. Wird sie erst während oder nach der Abschlussprüfung nachgeschoben, entstehen zusätzliche Prüfungshandlungen, Mehrkosten und im Einzelfall Terminprobleme bis zur Gesellschafterversammlung.
Für wen wir prüfen
Kommunale Unternehmen
Stadtwerke, Wohnungs-, Verkehrs- und Entsorgungsgesellschaften
Sie brauchen Jahresabschlussprüfung und § 53-Prüfung aus einer Hand, ohne doppelte Auskunftsrunden im Haus?
Wir verzahnen beide Aufträge: Erkenntnisse aus der Abschlussprüfung fließen in die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ein, eigenständige Prüfungshandlungen setzen wir gezielt dort an, wo der Fragenkatalog sie verlangt.
Prüfungsangebot anfordern→Beteiligungsverwaltung
Kommune, Gesellschafter und Aufsichtsgremium
Sie wollen einen Bericht, den Sie im Gremium ohne Übersetzung verwenden können?
Wir liefern Feststellungen mit klarer Gewichtung und konkreten Empfehlungen – auf Wunsch als eigenständigen Bericht, der ohne die vertraulichen Teile des Jahresprüfungsberichts an Rechnungsprüfungsamt, Rat oder Aufsichtsbehörde weitergegeben werden kann.
Beteiligung prüfen lassen→Kirchliche Träger
Caritas- und Fachverbände, Kliniken, Pflege- und Sozialeinrichtungen
Ihr Bistum verlangt eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung analog § 53 HGrG?
Wir arbeiten mit dem Fragebogen Ihres Trägers, berücksichtigen Grundordnung, Leitungsstruktur und Zweckbindung von Fördermitteln und stimmen die Berichtsform vorab mit der Trägeraufsicht ab.
Trägervorgaben besprechen→So gehen wir vor
- Anwendungsbereich klärenWir prüfen anhand von Beteiligungsstruktur, Rechtsform und einschlägigem Landes- bzw. Kirchenrecht, ob und in welchem Umfang die Erweiterung verlangt werden kann – auch bei mittelbaren Beteiligungen.
- Auftrag und Umfang festlegenErweiterung der Abschlussprüfung oder gesonderte Prüfung, maßgeblicher Fragenkatalog, Schwerpunkte des laufenden Jahres, Zeitplan bis zur Gremiensitzung, Honorar.
- Unterlagen und Schwerpunkte abstimmenEine konsolidierte Anforderungsliste (Geschäftsordnungen, Gremienprotokolle, Planung, Risikobericht, Genehmigungsvorbehalte) statt wiederholter Einzelabfragen.
- Prüfung durchführenBeantwortung des Fragenkatalogs, Interviews mit Geschäftsleitung und Fachbereichen, gezielte Einzelfallprüfungen bei Investitionen und zustimmungsbedürftigen Geschäften.
- Feststellungen vorab besprechenVor Berichtserstellung stimmen wir Sachverhalt und Bewertung mit der Geschäftsleitung ab. Überraschungen im Gremium sind kein Qualitätsmerkmal.
- Berichten und begleitenGesonderter Berichtsabschnitt oder eigenständiger Bericht mit ausgefülltem Fragenkatalog, auf Wunsch Präsentation im Aufsichtsgremium und Nachverfolgung der Empfehlungen im Folgejahr.
Aktuelle Geschäftsordnungen für Geschäftsleitung und Aufsichtsgremium, vollständige Gremienprotokolle, ein im laufenden Jahr fortgeschriebenes Risikomanagement und eine dokumentierte Regelung zu zustimmungsbedürftigen Geschäften decken den größten Teil der wiederkehrenden Feststellungen bereits im Vorfeld ab.
Häufige Fragen
Muss die Prüfung zusammen mit der Jahresabschlussprüfung beauftragt werden?
Nein. Üblich ist die Erweiterung des bestehenden Prüfungsauftrags, weil sich Prüfungshandlungen bündeln lassen. Wird der Jahresabschluss von einem anderen Prüfer testiert oder wünscht der Träger einen separaten Bericht, führen wir die Prüfung nach § 53 HGrG auch eigenständig durch.
Müssen jedes Jahr alle Fragenkreise mit gleicher Tiefe bearbeitet werden?
Bei normaler Geschäftslage darf der Prüfer jährlich wechselnde Schwerpunkte setzen. Bereiche mit wesentlichen Veränderungen seit der Vorprüfung – etwa ein neu aufgesetztes Risikomanagement oder ein Großprojekt – werden vertieft, andere fortgeschrieben. Die Schwerpunkte stimmen wir vorab ab.
Gilt § 53 HGrG auch für Eigenbetriebe?
§ 53 HGrG selbst erfasst nur Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts. Eigen- und Regiebetriebe unterliegen stattdessen den Prüfungsanforderungen des jeweiligen Landesrechts, die inhaltlich häufig vergleichbar ausgestaltet sind. Welche Vorschrift gilt, klären wir vor Auftragsannahme.
Was passiert mit festgestellten Mängeln?
Sie werden im Bericht dokumentiert und mit Empfehlungen verbunden. Der Träger kann daraus Maßnahmen ableiten oder eine Mängelbeseitigung verlangen. Fehlende Genehmigungen bei zustimmungsbedürftigen Geschäften können zudem haftungsrechtliche Fragen für die Geschäftsführung aufwerfen.
Wie wirkt sich die Erweiterung auf Honorar und Zeitplan aus?
Die Erweiterung erfordert eigenständige Prüfungshandlungen und wird gesondert kalkuliert. Umfang und Zeitbedarf hängen von Größe, Branche, Konzernstruktur und dem Stand der vorhandenen Dokumentation ab. Sie erhalten dazu vor Auftragsannahme ein verbindliches Angebot.
Schildern Sie uns Beteiligungsstruktur, Rechtsform und den maßgeblichen Fragenkatalog. Wir klären den Anwendungsbereich, schlagen Prüfungsschwerpunkte vor und stimmen den Zeitplan auf Ihre Gremiensitzungen ab.
Kontakt aufnehmenSie sind unsicher, ob die Prüfungspflicht greift? Senden Sie uns Gesellschaftsvertrag und Beteiligungsübersicht über unser Kontaktformular – wir prüfen den Anwendungsbereich und melden uns mit einer klaren Einschätzung zurück.
Wir freuen uns auf Sie!
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