Nießbrauch an GmbH-Anteilen: Chancen und Risiken bei der Unternehmensnachfolge

Nießbrauch an GmbH-Anteilen: Chancen und Risiken bei der Unternehmensnachfolge

Das Wichtigste in Kürze

Wer sein Unternehmen frühzeitig auf die nächste Generation übertragen, sich selbst aber finanziell absichern möchte, stößt schnell auf den Nießbrauch an GmbH-Anteilen. Das Modell verbindet zwei Ziele, die sich auf den ersten Blick ausschließen: Der Nachfolger wird Gesellschafter, während der bisherige Inhaber weiterhin von den Erträgen profitiert.

Weil dabei gesellschaftsrechtliche, steuerliche und vertragliche Fragen eng ineinandergreifen, begleiten wir als Kanzlei für Transaktionen und Nachfolge Unternehmerfamilien in Freiburg interdisziplinär durch den gesamten Übertragungsprozess.

Wie ein Nießbrauch an GmbH-Anteilen rechtlich funktioniert, welche Form er braucht und welche steuerlichen Folgen Sie einplanen sollten, erklären wir in diesem Beitrag.

Nießbrauch an GmbH-Anteilen: Die rechtliche Grundlage

Ein Nießbrauch räumt dem Berechtigten das Recht ein, die Nutzungen eines fremden Gegenstands zu ziehen, ohne selbst Eigentümer zu werden. Bei GmbH-Anteilen ist dabei der Nießbrauch an einem Recht betroffen: Nach § 1068 Abs. 1 BGB kann auch ein Recht, also der Geschäftsanteil selbst, mit einem Nießbrauch belastet werden. Auf diesen Rechte-Nießbrauch finden gemäß § 1068 Abs. 2 BGB grundsätzlich die Vorschriften über den Sachnießbrauch entsprechende Anwendung, soweit die §§ 1069 bis 1084 BGB nichts Abweichendes regeln. Im Kern erhält der Nießbraucher damit ein Nutzungsrecht am Geschäftsanteil, das in erster Linie den Anspruch auf den anteiligen Gewinn umfasst. Die Gesellschafterstellung selbst, also das formale Eigentum am Geschäftsanteil, bleibt beim Erwerber. Für die Praxis wichtig: Der Nießbrauch ist im GmbHG selbst nicht eigens geregelt, sondern ergibt sich ausschließlich aus den allgemeinen sachenrechtlichen Vorschriften des BGB. Das macht eine sorgfältige vertragliche Ausgestaltung umso wichtiger, denn viele Detailfragen, etwa zu Stimmrechten oder Mitverwaltungsrechten, lässt das Gesetz offen und überlässt sie den Beteiligten.

Welche Form ist bei der Bestellung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen erforderlich?

Für die Bestellung des Nießbrauchs gelten nach § 1069 Abs. 1 BGB dieselben Vorschriften wie für die Übertragung des belasteten Rechts. Da die Abtretung von Geschäftsanteilen nach § 15 Abs. 3 GmbHG zwingend eines notariell beurkundeten Vertrags bedarf, muss auch die Nießbrauchsbestellung notariell beurkundet werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Nießbrauch gleichzeitig mit einer Anteilsübertragung oder isoliert an einem bereits bestehenden Geschäftsanteil bestellt wird. In der Praxis werden Übertragung und Nießbrauchsbestellung meist in einer einzigen notariellen Urkunde zusammengefasst.

Die Gesellschaft wird über die geänderten Verhältnisse informiert und die Gesellschafterliste gegebenenfalls aktualisiert, die Wirksamkeit der Nießbrauchsbestellung selbst hängt von dieser Dokumentation jedoch nicht ab: Sie entsteht bereits mit dem notariell beurkundeten Einigungsakt nach § 1069 Abs. 1 BGB, während § 16 GmbHG allein regelt, wer im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter gilt. Ohne notarielle Form ist die Bestellung nichtig, eine Heilung ist ausgeschlossen. Wer den Nießbrauch formlos vereinbart, riskiert damit nicht nur die Unwirksamkeit der Vereinbarung selbst, sondern im Zweifel auch unerwünschte steuerliche Folgen, weil das Finanzamt an der zivilrechtlichen Ausgangslage ansetzt.

Welche Arten von Nießbrauch an GmbH-Anteilen gibt es?

In der Praxis unterscheidet man vor allem nach dem Zeitpunkt der Bestellung und nach dem Umfang der eingeräumten Rechte. Die folgende Übersicht ordnet die gebräuchlichsten Varianten ein:

Unterscheidung nach Art Merkmal
Zeitpunkt der Bestellung Vorbehaltsnießbrauch Der bisherige Gesellschafter überträgt die Anteile auf den Nachfolger und behält sich im selben Vertrag den Nießbrauch daran vor.
Zeitpunkt der Bestellung Zuwendungsnießbrauch Der Übertragende bleibt Gesellschafter und räumt einem Dritten lediglich den Nießbrauch ein, ohne die Anteile selbst zu übertragen.
Umfang der Rechte Vollrechtsnießbrauch Erfasst den gesamten mit dem Geschäftsanteil verbundenen Gewinnanspruch.
Umfang der Rechte Quotennießbrauch (Ertragsnießbrauch) Beschränkt den Gewinnanspruch von vornherein auf einen bestimmten Anteil der Ausschüttungen.

Welche Variante passt, hängt vom Ziel der Gestaltung ab: Soll die Nachfolge vorbereitet und gleichzeitig die Altersversorgung des Übergebers gesichert werden, ist der Vorbehaltsnießbrauch der klassische Weg. Geht es dagegen darum, Einkünfte innerhalb der Familie zu verteilen, ohne die Gesellschafterstellung zu verändern, kommt eher der Zuwendungsnießbrauch in Betracht.

Wem stehen die Stimmrechte an den nießbrauchsbelasteten Anteilen zu?

Ohne besondere vertragliche Regelung verbleibt das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung beim Inhaber des Geschäftsanteils, also beim zivilrechtlichen Gesellschafter, nicht beim Nießbraucher. Der Nießbrauch an einem Recht vermittelt nach dem gesetzlichen Grundmodell in erster Linie den Anspruch auf die Nutzungen, hier also die Gewinnausschüttung, nicht aber die mitgliedschaftlichen Verwaltungsrechte. Die Beteiligten können im Nießbrauchsvertrag jedoch abweichende Regelungen treffen, etwa eine umfassende Stimmrechtsvollmacht zugunsten des Nießbrauchers. Solche Regelungen sind gesellschaftsrechtlich zulässig, sollten aber sorgfältig formuliert werden, weil sie unmittelbaren Einfluss auf steuerliche Zurechnungsfragen haben.

Wird dem Nießbraucher eine Rechtsposition eingeräumt, die ihn faktisch dem Gesellschafter gleichstellt, kann dies dazu führen, dass ihm die Anteile auch wirtschaftlich zugerechnet werden. Wie weitreichend Stimmrechte übertragen werden sollen, ist deshalb keine reine Formsache, sondern eine strategische Entscheidung, die eng mit den steuerlichen Zielen der Übertragung abgestimmt werden sollte.

Wie rechnet das Finanzamt die Erträge aus nießbrauchsbelasteten GmbH-Anteilen zu?

Grundsätzlich sind Einkünfte aus Kapitalvermögen demjenigen zuzurechnen, der die rechtliche und tatsächliche Macht hat, die Beteiligung zur Nutzung zu überlassen. Bei einem bloßen Ertrags- oder Quotennießbrauch, der dem Berechtigten lediglich den Gewinnanteil sichert, bleibt der Gesellschafter regelmäßig weiterhin Zurechnungssubjekt der Ausschüttungen. Der Bundesfinanzhof hat dies für den Zuwendungsnießbrauch mit Urteil vom 14. Februar 2022 (VIII R 29/18, BStBl. II 2022, 544) bestätigt: Eine abweichende Zurechnung zugunsten des Nießbrauchers kommt nur in Betracht, wenn dieser neben dem Gewinnanteil auch die wesentlichen Verwaltungsrechte, insbesondere das Stimmrecht, tatsächlich ausüben darf. Fehlt es daran, bleibt die Dividende dem Anteilseigner zuzurechnen, selbst wenn sie faktisch an den Nießbraucher ausgezahlt wird.

Diesen Maßstab hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20. September 2024 (IX R 5/24) auch für den Vorbehaltsnießbrauch bestätigt: Eine Zurechnung der Einkünfte beim Nießbraucher setzt voraus, dass ihm alle wesentlichen Vermögens- und Verwaltungsrechte aus der Beteiligung zustehen und er diese im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. Die konkrete Beurteilung bleibt dabei stets eine Frage des Einzelfalls. Wird eine solche Zahlung dennoch direkt an den Nießbraucher geleistet und ist der Anteilseigner selbst eine Gesellschaft, kann dies zudem eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen. Wer erreichen möchte, dass die Erträge steuerlich beim Nießbraucher ankommen, muss ihm also eine Rechtsposition einräumen, die ihn wirtschaftlich mit einem Gesellschafter vergleichbar macht.

Bleibt die Erbschaftsteuer-Verschonung bei einem Nießbrauchsvorbehalt erhalten?

Bei der schenkweisen Übertragung von GmbH-Anteilen unter Nießbrauchsvorbehalt stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Nachfolger die Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG für Betriebsvermögen in Anspruch nehmen kann. Hier zeigt sich eine wichtige Besonderheit gegenüber Personengesellschaftsanteilen: Während der Nachfolger bei einer Personengesellschaft selbst Mitunternehmer werden muss, damit die Begünstigung greift, knüpft die Verschonung bei Kapitalgesellschaftsanteilen nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG allein an das Zuwendungsobjekt an, nicht an die ertragsteuerliche Zurechnung beim Beschenkten. Ein Nießbrauchsvorbehalt zugunsten des Schenkers steht der Verschonung bei GmbH-Anteilen damit grundsätzlich nicht entgegen, sofern folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

  • Mindestbeteiligung: Der Schenker war am Nennkapital der Gesellschaft unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt, alternativ lässt sich diese Quote über eine Poolvereinbarung mit weiteren Gesellschaftern erreichen.
  • Lohnsummenregelung: Die gesetzlich vorgeschriebene Lohnsumme wird über den maßgeblichen Zeitraum nach der Übertragung eingehalten, bei nicht mehr als fünf Beschäftigten entfällt diese Voraussetzung nach § 13a Abs. 3 Satz 3 ErbStG von vornherein.
  • Behaltensfristen: Die übertragenen Anteile werden über die vorgeschriebene Frist hinweg nicht veräußert.

Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, bleibt die Verschonung unabhängig davon bestehen, ob der Schenker über den Nießbrauch weiterhin am Gewinn beteiligt ist.

Wie wird der Kapitalwert des Nießbrauchs berechnet?

Für schenkung- und erbschaftsteuerliche Zwecke muss der Nießbrauch bewertet werden, weil sein Kapitalwert die Bemessungsgrundlage der Schenkung mindert. Nach § 14 Abs. 1 BewG wird der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen als Vielfaches des Jahreswerts angesetzt. Der maßgebliche Vervielfältiger richtet sich nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes und wird unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 Prozent ermittelt. Je jünger der Nießbraucher bei der Bestellung ist, desto höher fällt der Vervielfältiger und damit der abzuziehende Kapitalwert aus. Bei einem Nießbrauch an GmbH-Anteilen kommt es für den Jahreswert regelmäßig auf den Ertrag an, der bereits der Anteilsbewertung zugrunde gelegt wurde. Wird die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG in Anspruch genommen und beträgt der Verschonungsabschlag dadurch 100 Prozent, entfaltet der Kapitalwertabzug des Nießbrauchs keine zusätzliche steuerliche Wirkung mehr, da der begünstigte Erwerb ohnehin bereits steuerfrei bleibt. Eine belastbare Berechnung setzt deshalb voraus, dass Anteilsbewertung und Nießbrauchsbewertung von Anfang an aufeinander abgestimmt werden.

Was sollten Sie vor der Bestellung eines Nießbrauchs beachten?

Ein Nießbrauch an GmbH-Anteilen entfaltet seine Vorteile nur, wenn Gesellschaftsvertrag, Nießbrauchsvertrag und steuerliche Planung sauber aufeinander abgestimmt sind. Vor der Bestellung sollten Sie insbesondere folgende Punkte klären:

  • Gesellschaftsvertrag prüfen: Enthält er Vinkulierungsklauseln, die die Bestellung eines Nießbrauchs an eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter knüpfen?
  • Stimmrecht und Mitverwaltungsrechte festlegen: Wem stehen diese Rechte zu, und wie wirkt sich das auf die steuerliche Zurechnung der Erträge aus?
  • Widerrufsvorbehalt klären: Unter welchen Voraussetzungen soll der Nießbrauch vorzeitig enden können?
  • Mindestbeteiligung abstimmen: Erfüllt der Schenker die Voraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG für die Erbschaftsteuer-Verschonung?

Da Gesellschaftsrecht, Erbschaftsteuerrecht und Einkommensteuerrecht bei dieser Gestaltung ineinandergreifen, lohnt sich eine interdisziplinäre Begleitung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte von Beginn an. Wer die wesentlichen Strukturfragen frühzeitig klärt und die drei Rechtsgebiete aufeinander abstimmt, kann Fallstricke wie eine verdeckte Gewinnausschüttung oder den Verlust der Erbschaftsteuer-Verschonung deutlich reduzieren.

Fazit

Ein Nießbrauch an GmbH-Anteilen kann die Unternehmensnachfolge und die Altersversorgung des Übergebers wirkungsvoll miteinander verbinden, setzt aber eine präzise Abstimmung von Gesellschaftsrecht, Erbschaftsteuerrecht und Ertragsteuerrecht voraus. Schon kleine Unschärfen bei der Stimmrechtsregelung können darüber entscheiden, ob die Erträge steuerlich beim Gesellschafter oder beim Nießbraucher ankommen, für die Erbschaftsteuer-Verschonung sind daneben Mindestbeteiligung, Lohnsumme und Behaltensfrist entscheidend. Wir von Kary Faller Köbele begleiten Sie bei der fachlich fundierten Gestaltung Ihres Nießbrauchs an GmbH-Anteilen, von der ersten konzeptionellen Beratung bis zur notariellen Umsetzung.

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Häufige Fragen zum Nießbrauch an GmbH-Anteilen

Muss die Bestellung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen notariell beurkundet werden?
Ja. Da sich die Bestellung nach § 1069 Abs. 1 BGB nach den Vorschriften für die Übertragung des Geschäftsanteils richtet und die Abtretung nach § 15 Abs. 3 GmbHG notarieller Form bedarf, muss auch der Nießbrauch notariell beurkundet werden. Eine formlose Vereinbarung ist unwirksam.
Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der Gesellschafter die Anteile und behält sich selbst den Nießbrauch vor. Beim Zuwendungsnießbrauch bleibt er Gesellschafter und räumt einem Dritten lediglich den Nießbrauch an den Anteilen ein.
Nein. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung verbleibt das Stimmrecht beim Inhaber des Geschäftsanteils. Eine Übertragung von Stimmrechten auf den Nießbraucher muss im Nießbrauchsvertrag gesondert vereinbart werden.
Das hängt vom Umfang des Nießbrauchs ab. Erhält der Nießbraucher nur den Gewinnanteil, bleibt der Gesellschafter nach der BFH-Rechtsprechung Zurechnungssubjekt. Erst mit wesentlichen Mitverwaltungsrechten kann die Zurechnung auf den Nießbraucher übergehen.
Bei GmbH-Anteilen grundsätzlich nicht, da die Verschonung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG an das Zuwendungsobjekt und die Mindestbeteiligung des Schenkers anknüpft, nicht an die ertragsteuerliche Zurechnung beim Beschenkten.
Der Schenker muss am Nennkapital der GmbH unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt sein. Wird diese Quote allein nicht erreicht, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen über eine Poolvereinbarung mit weiteren Gesellschaftern erfüllt werden.
Der Kapitalwert ergibt sich nach § 14 BewG aus dem Jahreswert der Erträge, multipliziert mit einem Vervielfältiger nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes, berechnet mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent.
Beides ist möglich. In der Nachfolgeplanung wird häufig der lebenslange Nießbrauch gewählt, weil er die Altersversorgung des Übergebers sichern soll. Denkbar sind aber auch zeitlich befristete oder auflösend bedingte Gestaltungen.
Neben dem Formzwang bergen unklare Stimmrechtsregelungen das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung sowie steuerlicher Nachfragen zur Zurechnung. Auch pflichtteilsrechtliche Fragen können durch den Nießbrauchsvorbehalt beeinflusst werden.
Ein Verzicht kann selbst wieder eine schenkungsteuerlich relevante Zuwendung an den Gesellschafter darstellen. Die genauen Folgen hängen von der ursprünglichen Vertragsgestaltung ab und sollten vorab geprüft werden.

Ihr Ansprechpartner

Tobias F. Faller

Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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