Rechts­form­optimierung im Mittelstand: Die Holding-Struktur für Auslandsinvestments

Rechtsformoptimierung im Mittelstand Auslandsinvestments Holding-Strutkur

Das Wichtigste in Kürze

Das Wichtigste in Kürze

  • Für mittelständische Unternehmen mit Auslandsinvestments führt eine Rechtsformoptimierung häufig zur Holding-Struktur: Über das Schachtelprivileg nach § 8b KStG bleiben Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit.
  • Bei ausländischen Tochtergesellschaften ist für die gewerbesteuerliche Kürzung eine Mindestbeteiligung von 15 % Voraussetzung; je nach Sachverhalt greift § 9 Nr. 7 GewStG (aktiv tätige Auslandsgesellschaft, Aktivitätsvorbehalt) oder § 9 Nr. 8 GewStG (DBA-Schachtelvergünstigung).
  • Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG greift bei beherrschenden Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften mit passiven Einkünften, wenn die Besteuerung im Ausland unter 15 % liegt.

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Wer als mittelständisches Unternehmen ins Ausland investiert, stellt sich früher oder später die Frage nach der passenden Rechtsformoptimierung, und landet dabei fast immer bei der Holding-Struktur. Der Grund liegt auf der Hand: Wächst ein Unternehmen über die Landesgrenze hinaus, wird die ursprüngliche Struktur aus einer einzelnen operativen Gesellschaft schnell zum Nachteil, sei es bei der Haftung, bei der Steuerbelastung von Auslandsgewinnen oder bei einer späteren Nachfolge.

Als interdisziplinäres Team aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten begleiten wir bei der Umstrukturierung von Unternehmen mittelständische Betriebe in der Region Freiburg dabei, ihre Rechtsform an internationale Investitionsvorhaben anzupassen.

Was bedeutet Rechtsformoptimierung im Zusammenhang mit Auslandsinvestments?

Rechtsformoptimierung beschreibt die gezielte Anpassung der Unternehmensstruktur an veränderte wirtschaftliche und steuerliche Rahmenbedingungen. Investiert ein mittelständisches Unternehmen im Ausland, etwa durch eine Tochtergesellschaft, eine Beteiligung oder ein Joint Venture, verändert sich die Risikolage grundlegend: Auslandsgewinne unterliegen unter Umständen einer anderen Besteuerung, Haftungsrisiken aus dem Auslandsgeschäft sollen vom deutschen Kerngeschäft getrennt werden, und die Verwaltung mehrerer Beteiligungen wird organisatorisch aufwendiger. Die Rechtsformoptimierung setzt genau hier an: Sie prüft, ob die bestehende Struktur, meist eine einzelne GmbH, diesen Anforderungen noch gerecht wird, oder ob eine mehrstufige Struktur mit einer Holdinggesellschaft an der Spitze sinnvoller ist. Dabei geht es nicht ausschließlich um Steuern. Auch die Haftungstrennung zwischen operativem Geschäft und Auslandsbeteiligungen sowie die spätere Übertragbarkeit einzelner Unternehmensteile spielen eine Rolle. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, die Struktur muss zur individuellen Investitionsstrategie passen.

Warum eignet sich die Holding-Struktur besonders für Auslandsinvestments im Mittelstand?

Eine Holdingstruktur liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft, die Holding, Anteile an einer oder mehreren anderen Gesellschaften hält, die das eigentliche operative Geschäft betreiben. Bei Auslandsinvestments bietet dieses Modell einen entscheidenden Vorteil: Die Auslandsbeteiligung wird nicht direkt von der operativen deutschen Gesellschaft gehalten, sondern von der Holding. Das trennt das unternehmerische Risiko der Auslandsinvestition vom laufenden Geschäft in Deutschland. Schüttet die ausländische Tochtergesellschaft Gewinne an die Holding aus, greift unter den Voraussetzungen des § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) eine 95-prozentige Steuerbefreiung auf Ebene der Holding. Damit lassen sich Auslandsgewinne bei der Holding nahezu steuerfrei thesaurieren und für weitere Investitionen nutzen, ohne dass zunächst eine Ausschüttung an die Gesellschafter und damit eine höhere persönliche Besteuerung erfolgen muss. Zusätzlich erleichtert die Holding die spätere Veräußerung einzelner Auslandsbeteiligungen, da nicht das gesamte Unternehmen, sondern nur die betreffende Tochtergesellschaft verkauft werden muss.

Welche Rechtsform ist für die Holding die richtige: GmbH, GmbH & Co. KG oder AG?

In der Praxis wird die Holding meist als GmbH errichtet, da sie eine überschaubare Gründung, eine klare Haftungsbeschränkung und ausreichende Flexibilität bei Gesellschafterwechseln bietet. Für Familienunternehmen mit mehreren Gesellschaftern kann alternativ eine Holding in der Rechtsform der GmbH & Co. KG sinnvoll sein: Sie ermöglicht es, Gewinne und Verluste unterschiedlicher Beteiligungen auf Ebene der Personengesellschaft zu verrechnen, was bei einer reinen Kapitalgesellschafts-Holding nicht in gleicher Weise möglich ist. Die Aktiengesellschaft (AG) kommt als Holding-Rechtsform vor allem dann in Betracht, wenn mittelfristig eine Kapitalaufnahme über den Kapitalmarkt oder eine größere Zahl wechselnder Anteilseigner geplant ist, was für den klassischen Mittelstand eher die Ausnahme ist. Welche Rechtsform im Einzelfall passt, hängt von der Zahl der Gesellschafter, der geplanten Nachfolge und davon ab, ob operative Verluste aus dem Auslandsgeschäft mit anderen Erträgen verrechnet werden sollen. Diese Entscheidung sollte vor der eigentlichen Umstrukturierung getroffen werden, da ein nachträglicher Rechtsformwechsel zusätzlichen Aufwand verursacht.

Wie funktioniert die steuerliche Entlastung durch das Schachtelprivileg nach § 8b KStG?

Das sogenannte Schachtelprivileg ist der zentrale steuerliche Mechanismus, der Holdingstrukturen für Auslandsinvestments attraktiv macht. Nach § 8b Abs. 1 KStG bleiben Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft erhält, vorbehaltlich der Streubesitzausnahme nach § 8b Abs. 4 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 2 KStG gilt dasselbe für Gewinne aus der Veräußerung einer solchen Beteiligung. Für Dividenden gilt nach § 8b Abs. 5 KStG, dass 5 % der steuerfreien Bezüge als pauschal nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden; für Veräußerungsgewinne sieht § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG dieselbe Pauschale vor. Bezogen allein auf Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag fällt auf diese verbleibenden 5 % eine effektive Belastung von rund 0,8 % an. Greift daneben keine gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 7 oder § 9 Nr. 8 GewStG, kommt je nach Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde zusätzlich Gewerbesteuer hinzu, sodass sich die Gesamtbelastung auf rund 1,5 % oder mehr erhöhen kann. Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen ist keine Mindestbeteiligung, für die Dividendenfreistellung gilt hingegen nach § 8b Abs. 4 KStG eine Mindestbeteiligung von 10 % zu Beginn des Kalenderjahres. Bei einer typischen Holding-Struktur mit einer Mehrheits- oder Alleinbeteiligung an der ausländischen Tochtergesellschaft ist diese Schwelle in aller Regel erfüllt. Ob die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie zusätzlich eine quellensteuerfreie Ausschüttung im Ausland ermöglicht, hängt vom jeweiligen Sitzstaat der Tochtergesellschaft ab.

Welche gewerbesteuerlichen Besonderheiten gelten bei Auslandsbeteiligungen?

Neben der Körperschaftsteuer ist auch die gewerbesteuerliche Behandlung von Auslandsdividenden zu beachten. Für Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften kommen gewerbesteuerlich zwei Kürzungstatbestände in Betracht. § 9 Nr. 7 GewStG ermöglicht die Kürzung, wenn die ausländische Gesellschaft ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG bezieht und die Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens 15 % des Nennkapitals beträgt. Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Daneben sieht § 9 Nr. 8 GewStG eine Kürzung vor, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen eine Freistellung der Gewinnanteile von der Gewerbesteuer vorsieht und die Beteiligung mindestens 15 % beträgt; sieht das Abkommen eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vor, ist diese maßgebend. Fehlt sowohl die aktive Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft als auch ein einschlägiges Doppelbesteuerungsabkommen, oder wird die Beteiligungsschwelle unterschritten, bleibt es bei der vollen gewerbesteuerlichen Erfassung der nach § 8b KStG ohnehin nur zu 5 % steuerpflichtigen Bezüge. Für inländische Tochtergesellschaften einer Holding gilt die vergleichbare, aber eigenständige Regelung des § 9 Nr. 2a GewStG mit derselben 15-Prozent-Schwelle. In der Praxis bedeutet das: Bei der Rechtsformoptimierung sollte für jede Auslandsbeteiligung einzeln geprüft werden, ob die Tätigkeit der Auslandsgesellschaft, die Beteiligungshöhe und ein etwaiges Doppelbesteuerungsabkommen die gewerbesteuerliche Kürzung tatsächlich eröffnen.

Was ist bei der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG zu beachten?

Wird die ausländische Tochtergesellschaft von der deutschen Holding beherrscht, das heißt, verfügt die Holding allein oder zusammen mit ihr nahestehenden Personen über mehr als 50 % der Stimmrechte, der Anteile am Nennkapital oder einen Anspruch auf mehr als 50 % des Gewinns oder Liquidationserlöses, kann die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG) relevant werden. Dabei sind auch mittelbare Beteiligungen zu berücksichtigen. Die Beherrschungsvoraussetzungen sowie die Definition nahestehender Personen richten sich im Einzelnen nach § 7 AStG. Sie greift, wenn die ausländische Gesellschaft überwiegend passive Einkünfte erzielt, etwa aus der bloßen Verwaltung von Kapitalanlagen oder Beteiligungen, und diese Einkünfte im Ausland einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 15 % unterliegen (§ 8 Abs. 5 AStG). In diesem Fall werden die passiven Einkünfte der ausländischen Gesellschaft den inländischen Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet und in Deutschland besteuert, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Ausschüttung erfolgt. Für Unternehmen, die im Ausland eine aktiv tätige operative Gesellschaft betreiben, etwa mit eigenem Personal und eigener Geschäftstätigkeit vor Ort, greift die Hinzurechnungsbesteuerung in der Regel nicht, da aktive Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 AStG ausgenommen sind. Entscheidend ist daher, die geplante Auslandsstruktur bereits vor der Gründung oder dem Beteiligungserwerb auf ihre tatsächliche wirtschaftliche Substanz zu prüfen.

Welche Melde- und Dokumentationspflichten entstehen bei Auslandsinvestments?

Wer über eine Holding im Ausland investiert, unterliegt zusätzlichen Mitteilungspflichten gegenüber dem deutschen Finanzamt. Nach § 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) muss der erstmalige Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft angezeigt werden, wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen 150.000 Euro überschreitet oder eine Beteiligungsquote von mindestens 10 % erreicht wird. Die Mitteilung erfolgt zusammen mit der Steuererklärung für das betreffende Jahr, ein Verstoß kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Hinzu kommt: Liefert oder erbringt die deutsche Holding oder ihre operative Gesellschaft Leistungen an die ausländische Tochtergesellschaft, etwa Management- oder Finanzierungsleistungen, müssen die vereinbarten Verrechnungspreise dem Fremdvergleichsgrundsatz nach § 1 Außensteuergesetz (AStG) entsprechen. Werden Leistungen nicht wie zwischen unabhängigen Dritten abgerechnet, droht eine steuerliche Korrektur zulasten der deutschen Gesellschaft. Eine saubere Dokumentation der Konzernstruktur und der Leistungsbeziehungen ist damit kein bürokratischer Nebenaspekt, sondern fester Bestandteil einer rechtssicheren Rechtsformoptimierung.

Wie läuft die Umstrukturierung in eine Holding steuerneutral ab?

Wird eine bestehende operative GmbH nachträglich in eine Holdingstruktur überführt, stellt sich die Frage der steuerneutralen Umsetzung. Der klassische Weg ist die Einbringung der Anteile an der operativen Gesellschaft in eine neu gegründete Holding-GmbH im Wege eines Anteilstauschs nach § 21 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Voraussetzung für den steuerneutralen, sogenannten qualifizierten Anteilstausch ist unter anderem, dass die Holding durch die Einbringung die Mehrheit der Stimmrechte an der eingebrachten Gesellschaft erhält oder bereits hält. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der Bewertung mit dem Buchwert statt dem gemeinen Wert, entsteht bei diesem Vorgang keine sofortige Steuerpflicht. Zu beachten ist jedoch die siebenjährige Sperrfrist nach § 22 Abs. 2 UmwStG: Verkauft die Holding die eingebrachten Anteile innerhalb dieser Frist, kann die zunächst steuerneutrale Einbringung rückwirkend zu einer Besteuerung führen, soweit der Einbringende im Einbringungszeitpunkt bei einem Direktverkauf nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit gewesen wäre. Für Auslandsinvestments kommt hinzu, dass bei der Einbringung von Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft zusätzlich die Vorschriften des jeweiligen ausländischen Rechts und mögliche Entstrickungstatbestände nach § 12 KStG zu prüfen sind. Eine sorgfältige Planung des Umstrukturierungsvorgangs, einschließlich der zeitlichen Abfolge einzelner Schritte, ist deshalb unerlässlich, um die Steuerneutralität nicht nachträglich zu gefährden.

Wann lohnt sich die Rechtsformoptimierung für den Mittelstand tatsächlich?

Eine Holdingstruktur ist kein Selbstzweck und nicht für jedes Unternehmen die richtige Antwort. Sie lohnt sich in der Regel, wenn mehrere der folgenden Punkte zutreffen: Das Unternehmen plant, Gewinne aus dem Auslandsgeschäft über mehrere Jahre zu thesaurieren statt sie sofort auszuschütten, es bestehen oder entstehen mehrere Auslandsbeteiligungen, die getrennt verwaltet und gegebenenfalls auch getrennt veräußert werden sollen, oder es steht in absehbarer Zeit eine Unternehmensnachfolge an, bei der eine klare Struktur die Übergabe erleichtert. Dem stehen die laufenden Kosten der zusätzlichen Gesellschaft entgegen: Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen für die Holding verursachen zusätzlichen administrativen Aufwand, der sich erst ab einer gewissen Ertragsgröße rechnet. Für ein kleines Unternehmen mit einer einzelnen, überschaubaren Auslandsinvestition kann die einfache Struktur ohne Holding zunächst die wirtschaftlichere Lösung sein. Die Entscheidung sollte deshalb stets auf einer konkreten Kosten-Nutzen-Abwägung beruhen und nicht auf der pauschalen Annahme, eine Holding sei grundsätzlich vorteilhaft.

Wie gehen Sie die Rechtsformoptimierung für Ihr Unternehmen Schritt für Schritt an?

Am Anfang jeder Rechtsformoptimierung steht eine Bestandsaufnahme der geplanten oder bestehenden Auslandsinvestments: Welche Länder sind betroffen, welche Doppelbesteuerungsabkommen greifen, und welche Beteiligungshöhen sind vorgesehen. Darauf aufbauend wird geprüft, ob eine Holdingstruktur sinnvoll ist und welche Rechtsform sich für die Holding eignet. Im dritten Schritt folgt die konkrete Umsetzungsplanung, einschließlich der steuerneutralen Einbringung bestehender Beteiligungen und der Berücksichtigung der Sperrfristen. Abschließend sollten die laufenden Melde- und Dokumentationspflichten, insbesondere nach § 138 AO und bei den Verrechnungspreisen, in die künftigen Unternehmensprozesse eingebunden werden, damit die neue Struktur nicht nur bei der Gründung, sondern auch im laufenden Betrieb rechtssicher bleibt. Wer diese Schritte frühzeitig, idealerweise vor dem eigentlichen Auslandsinvestment, durchläuft, vermeidet nachträgliche Umstrukturierungen unter Zeitdruck und behält von Beginn an die steuerliche Kontrolle über die neue Unternehmensgruppe.

Fazit

Sie planen eine Investition im Ausland und möchten wissen, ob sich für Ihr Unternehmen eine Rechtsformoptimierung lohnt? Unser interdisziplinäres Team aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten prüft Ihre individuelle Situation und entwickelt eine passende Struktur.

→ Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei auf.

Häufig gestellte Fragen zur Rechtsformoptimierung bei Auslandsinvestments

Muss die Holding in Deutschland ansässig sein?
Nein, eine Holding kann grundsätzlich auch im Ausland angesiedelt werden. Für mittelständische Unternehmen mit Sitz in Deutschland ist eine deutsche Holding jedoch in aller Regel die einfachere und rechtssicherere Lösung, da sie das deutsche Gesellschafts- und Steuerrecht sowie die bestehenden Strukturen im Inland nutzt.
Ja, § 8b KStG unterscheidet nicht nach dem Sitzstaat der Tochtergesellschaft. Allerdings können außerhalb der EU zusätzliche Aspekte wie die Hinzurechnungsbesteuerung oder das Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens relevant werden, die bei EU-Beteiligungen häufig durch die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie entschärft sind.
Je nach Komplexität der bestehenden Struktur und der Zahl der Beteiligungen dauert die Umsetzung von der ersten Planung bis zur Eintragung im Handelsregister erfahrungsgemäß mehrere Monate. Für die notarielle Beurkundung und Handelsregistereintragung selbst ist meist deutlich weniger Zeit erforderlich als für die vorbereitende steuerliche Planung.
Werden die im Rahmen des Anteilstauschs eingebrachten Anteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist durch die übernehmende Holding veräußert, kann es rückwirkend zur Besteuerung des Einbringungsgewinns beim Einbringenden kommen, soweit ein direkter Verkauf im Einbringungszeitpunkt bei ihm nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen wäre. Der Einbringungsgewinn vermindert sich dabei zeitanteilig um je ein Siebtel für jedes seit der Einbringung abgelaufene Jahr.
Eine klassische Holdingstruktur setzt eine Kapitalgesellschaft als operative Einheit voraus. Wer sein Unternehmen bislang als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft betreibt, muss vor der Errichtung einer Holding zunächst die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft prüfen.
Grundsätzlich ja, eine Holding kann Beteiligungen an Tochtergesellschaften in mehreren Ländern gleichzeitig halten. Je nach Zahl und Größe der Investments kann jedoch eine zusätzliche Zwischenholding je Region oder Land organisatorische und steuerliche Vorteile bieten.
Neben den einmaligen Gründungskosten fallen laufend Kosten für Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen an. Diese sind bei einer reinen Finanzholding ohne eigenes operatives Personal in der Regel überschaubar, sollten aber vor der Gründung realistisch kalkuliert werden.
Meldepflichtig nach § 138 Abs. 2 AO ist der Erwerb, wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen 150.000 Euro übersteigt oder die Beteiligungsquote mindestens 10 % beträgt. Kleinere Beteiligungen unterhalb dieser Schwellen sind von dieser speziellen Mitteilungspflicht ausgenommen.
Durch die Gesetzgebung im Zusammenhang mit der globalen Mindestbesteuerung (unter anderem Gesetz vom 21.12.2023) wurde die Niedrigsteuerschwelle des § 8 Abs. 5 AStG von 25 % auf 15 % gesenkt. Nach der einschlägigen Übergangsvorschrift gilt die Neuregelung erstmals für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft, die nach dem 31. Dezember 2023 enden. Dadurch greift die Hinzurechnungsbesteuerung seltener, was die Attraktivität moderat besteuerter Auslandsstandorte im Vergleich zu früheren Jahren erhöht hat.
Ja, eine einmal errichtete Holdingstruktur lässt sich grundsätzlich weiterentwickeln, etwa durch die Aufnahme weiterer Beteiligungen oder Zwischenholdings. Jede spätere Anpassung sollte jedoch erneut auf steuerliche Sperrfristen und Umwandlungsvorschriften hin geprüft werden.

Ihr Ansprechpartner

Tobias F. Faller

Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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