Verkauf von Geschäftsanteilen GmbH: Ablauf, Form und steuerliche Folgen

Verkauf von Geschäftsanteilen GmbH: Ablauf, Form und steuerliche Folgen

Das Wichtigste in Kürze

Der Verkauf von Geschäftsanteilen einer GmbH gehört zu den häufigsten Transaktionen im deutschen Wirtschaftsrecht, sei es im Rahmen einer Unternehmensnachfolge, beim Ausscheiden eines Gesellschafters oder im Zuge eines gezielten Unternehmensverkaufs. Anders als bei vielen anderen Vermögensgegenständen reicht für die wirksame Übertragung eines Geschäftsanteils kein formloser Kaufvertrag. Das Gesetz verlangt eine notarielle Beurkundung, und häufig sieht der Gesellschaftsvertrag zusätzliche Hürden vor.

Als Transaktion zählt der Anteilsverkauf zum klassischen Bereich der Mergers & Acquisitions und reicht von der ersten Unternehmensbewertung bis zum notariellen Closing.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Formvorschriften gelten, wie der Verkaufsprozess in der Praxis abläuft und welche steuerlichen Folgen Verkäufer und Käufer einkalkulieren sollten.

Was bedeutet der Verkauf von Geschäftsanteilen bei einer GmbH?

Der Verkauf von Geschäftsanteilen einer GmbH bezeichnet die entgeltliche Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an der Gesellschaft von einem Gesellschafter auf einen Erwerber. Juristisch spricht man von einer Abtretung des Geschäftsanteils. Anders als beim sogenannten Asset Deal, bei dem einzelne Wirtschaftsgüter des Unternehmens verkauft werden, wechselt beim Anteilsverkauf, dem Share Deal, allein die Person des Gesellschafters. Die GmbH selbst bleibt als Vertragspartnerin gegenüber Kunden, Lieferanten und Arbeitnehmern unverändert bestehen.

Diese Unterscheidung ist in der Praxis wichtig: Beim Share Deal übernimmt der Käufer die Gesellschaft mit ihrer gesamten wirtschaftlichen und rechtlichen Historie, einschließlich bestehender Vertragsbeziehungen und Verbindlichkeiten. Genau deshalb kommt der sorgfältigen Prüfung des Unternehmens vor dem Verkauf, der sogenannten Due Diligence, eine besondere Bedeutung zu. Wer Geschäftsanteile verkauft oder erwirbt, sollte daher nicht nur die gesetzlichen Formvorschriften kennen, sondern auch den wirtschaftlichen Rahmen der Transaktion verstehen.

Welche Form ist beim Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen vorgeschrieben?

Für die Übertragung von Geschäftsanteilen gilt eine strenge gesetzliche Formvorschrift. Nach § 15 Absatz 3 GmbHG bedarf die Abtretung eines Geschäftsanteils eines notariell beurkundeten Vertrags. Ein privatschriftlicher Kaufvertrag reicht selbst dann nicht aus, wenn sich Käufer und Verkäufer über sämtliche Bedingungen einig sind.

Die Formpflicht geht noch weiter: Auch die schuldrechtliche Verpflichtung zur Abtretung, also der eigentliche Kaufvertrag, muss nach § 15 Absatz 4 GmbHG notariell beurkundet werden. In der Praxis werden Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft daher meist in derselben notariellen Urkunde zusammengefasst. Wurde eine Verpflichtung ausnahmsweise ohne die erforderliche Form vereinbart, wird dieser Mangel erst geheilt, wenn später der notarielle Abtretungsvertrag geschlossen wird.

Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Formstrenge ein bewusstes Ziel: Der Handel mit GmbH-Anteilen soll verlangsamt und der oft überschaubare Gesellschafterkreis vor unüberlegten oder zu dynamischen Wechseln geschützt werden. Für die Vertragsparteien bedeutet das vor allem eines: Ohne Notartermin führt am Verkauf von Geschäftsanteilen kein Weg vorbei.

Kann der Gesellschaftsvertrag den Verkauf einschränken?

Neben der gesetzlichen Formpflicht kann der Gesellschaftsvertrag den Verkauf von Geschäftsanteilen zusätzlich einschränken. § 15 Absatz 5 GmbHG erlaubt es ausdrücklich, die Abtretung an weitere Voraussetzungen zu knüpfen, insbesondere an die Zustimmung der Gesellschaft. Diese Beschränkung wird als Vinkulierung bezeichnet.

Ist eine Vinkulierungsklausel im Gesellschaftsvertrag vereinbart, ist der Verkauf erst wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung oder die dort bestimmten Personen zustimmen. Die konkreten Anforderungen hängen stark von der Formulierung der jeweiligen Klausel ab. Häufig enthalten Gesellschaftsverträge zusätzlich Vorkaufsrechte zugunsten der übrigen Gesellschafter, sodass diese den Anteil vorrangig vor einem externen Erwerber übernehmen können.

Wer einen Verkauf plant, sollte den eigenen Gesellschaftsvertrag daher immer zuerst prüfen. Fehlt eine entsprechende Klausel, sind Geschäftsanteile grundsätzlich frei veräußerlich, die notarielle Form bleibt aber in jedem Fall erforderlich.

Wie läuft der Verkauf von Geschäftsanteilen in der Praxis ab?

In der Praxis folgt der Verkauf von Geschäftsanteilen meist einem strukturierten Ablauf. Am Anfang steht üblicherweise eine erste Unternehmensbewertung, um eine realistische Preisvorstellung zu entwickeln. Haben sich Käufer und Verkäufer grundsätzlich verständigt, wird häufig eine Absichtserklärung, ein sogenannter Letter of Intent, unterzeichnet, die die wesentlichen Eckpunkte und den weiteren Zeitplan festhält.

Danach folgt die Due Diligence: Der Käufer prüft die wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Verhältnisse der GmbH, etwa bestehende Verträge, Arbeitsverhältnisse, Genehmigungen und mögliche Risiken. Auf dieser Grundlage werden der endgültige Kaufvertrag, der Anteilskaufvertrag, sowie etwaige Garantien und Freistellungen verhandelt. Der Vertrag wird notariell beurkundet, das sogenannte Signing.

Sind bestimmte Bedingungen erfüllt, etwa die Zustimmung der Mitgesellschafter, folgt das Closing: Der Kaufpreis wird gezahlt und die Geschäftsanteile werden übertragen. Abschließend reicht der Notar die aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister ein. Bei Käufern aus dem Ausland binden wir bei Bedarf unsere internationalen Partnerkanzleien in den Prozess ein.

Wie wird der Kaufpreis für die Geschäftsanteile ermittelt?

Der Kaufpreis für Geschäftsanteile ergibt sich nicht automatisch aus dem Stammkapital der GmbH, sondern aus dem wirtschaftlichen Wert des Unternehmens. In der Praxis kommen dabei vor allem drei Bewertungsmethoden zum Einsatz:

  • Ertragswertverfahren: Im Vordergrund steht, welche Erträge das Unternehmen künftig voraussichtlich erwirtschaften wird.
  • Multiplikatorverfahren: Der Unternehmenswert wird anhand vergleichbarer, bereits verkaufter Unternehmen der Branche abgeleitet.
  • Substanzwertverfahren: Bewertet wird vor allem der Wert der vorhandenen Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten.

In der Praxis werden diese Ansätze häufig kombiniert, um zu einer belastbaren Preisvorstellung zu kommen. Neben der reinen Bewertung fließen auch individuelle Faktoren in den Kaufpreis ein, etwa bestehende Kundenbeziehungen, die Abhängigkeit vom bisherigen Gesellschafter oder besondere Risiken aus der Due Diligence. Eine fundierte Unternehmensbewertung ist daher die Grundlage jeder erfolgreichen Verhandlung.

Was passiert mit der Gesellschafterliste nach dem Verkauf?

Mit der notariellen Abtretung allein ist der Verkauf von Geschäftsanteilen gegenüber der GmbH noch nicht vollständig wirksam. Grundsätzlich müssen die Geschäftsführer nach § 40 Absatz 1 GmbHG eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen. Hat jedoch, wie beim Verkauf von Geschäftsanteilen üblich, ein Notar an der Übertragung mitgewirkt, geht diese Pflicht nach § 40 Absatz 2 GmbHG gesetzlich auf ihn über: Er reicht die Liste unverzüglich anstelle der Geschäftsführer beim Handelsregister ein und übermittelt der Gesellschaft eine Abschrift.

Diese Liste hat eine wichtige rechtliche Funktion: Nach § 16 Absatz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der in der beim Handelsregister aufgenommenen Liste eingetragen ist. Diese sogenannte Legitimationswirkung tritt erst mit der Aufnahme der Liste im Handelsregister ein, nicht bereits mit dem notariellen Vertragsschluss. Bis dahin gilt gegenüber der Gesellschaft weiterhin der bisherige Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten, etwa dem Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung.

Für Käufer bedeutet das: Erst nach Eintragung in die aktualisierte Gesellschafterliste können Gesellschafterrechte wie Stimmabgabe oder Gewinnbezug wirksam ausgeübt werden. Verkäufer und Käufer sollten diesen Zeitpunkt daher im Kaufvertrag klar regeln, insbesondere bei laufenden Geschäftsjahren.

Wie werden Gewinne aus dem Verkauf bei Privatpersonen versteuert?

Verkauft eine Privatperson ihre GmbH-Anteile, hängt die steuerliche Behandlung des Gewinns maßgeblich davon ab, wie hoch die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre war. Die folgende Übersicht zeigt die beiden zentralen Konstellationen im Vergleich:

Kriterium Beteiligung ab 1 Prozent Beteiligung unter 1 Prozent
Rechtsgrundlage § 17 EStG § 20 Absatz 2 EStG
Einkunftsart Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Kapitalvermögen
Besteuerung Teileinkünfteverfahren: 60 Prozent steuerpflichtig, 40 Prozent steuerfrei (§ 3 Nummer 40 EStG) Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer
Freibetrag bis zu 9.060 Euro, anteilig zum veräußerten Anteil; schmilzt ab einem anteiligen Veräußerungsgewinn von 36.100 Euro ab und entfällt bei höheren Gewinnen vollständig (§ 17 Absatz 3 EStG) kein Freibetrag vorgesehen

Voraussetzung für die Anwendung der Abgeltungsteuer ist zudem, dass die Anteile nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden. Welche Regelung im Einzelfall greift, sollte vor dem Verkauf steuerlich geprüft werden, insbesondere bei früheren Kapitalerhöhungen oder unentgeltlichem Erwerb der Anteile.

Wie werden Veräußerungsgewinne besteuert, wenn eine Kapitalgesellschaft verkauft?

Anders sieht die Besteuerung aus, wenn nicht eine Privatperson, sondern selbst eine Kapitalgesellschaft, etwa eine Holding-GmbH, die Geschäftsanteile verkauft. Nach § 8b Absatz 2 KStG bleibt der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer anderen Kapitalgesellschaft grundsätzlich außer Ansatz, unabhängig von der Höhe der Beteiligung und ohne Mindesthaltedauer.

Vollständig steuerfrei ist der Gewinn dabei jedoch nicht: Nach § 8b Absatz 3 KStG gelten pauschal 5 Prozent des Veräußerungsgewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Im wirtschaftlichen Ergebnis bleiben damit 95 Prozent des Gewinns steuerfrei, während 5 Prozent der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterliegen. Für viele Unternehmer ist diese Regelung ein wichtiger Grund, Beteiligungen frühzeitig in eine Holding-Struktur zu überführen, bevor ein Verkauf ansteht. Ob sich eine solche Struktur lohnt, hängt jedoch stark von der individuellen Ausgangslage ab und sollte gemeinsam mit unserem interdisziplinären Team aus Steuerberatern und Rechtsanwälten geprüft werden.

Garantien und Absicherungen im Kaufvertrag

Der notarielle Kaufvertrag über Geschäftsanteile regelt weit mehr als nur den Kaufpreis. Üblich sind umfangreiche Garantien des Verkäufers, unter anderem zu folgenden Punkten:

  • der wirtschaftlichen Situation der GmbH
  • bestehenden Verträgen und Verbindlichkeiten
  • der Vollständigkeit der offengelegten Unterlagen
  • dem Fehlen verdeckter Verbindlichkeiten

Werden solche Garantien verletzt, kann der Käufer Schadensersatz oder eine Kaufpreisanpassung verlangen.

Häufig wird zudem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, das den Verkäufer für einen bestimmten Zeitraum daran hindert, ein Konkurrenzunternehmen zu gründen oder Kunden der verkauften Gesellschaft abzuwerben. Bei größeren Transaktionen kommen zunehmend auch spezielle Versicherungslösungen zum Einsatz, die Garantierisiken auf einen Versicherer verlagern.

Für beide Seiten gilt: Je klarer der Kaufvertrag Risiken, Haftungsgrenzen und Freistellungen regelt, desto geringer ist das Streitpotenzial nach dem Closing. Eine sorgfältige vertragliche Ausgestaltung ist deshalb ebenso wichtig wie die notarielle Form selbst.

Was sollten Verkäufer und Käufer vor dem Verkauf prüfen?

Vor dem Verkauf von Geschäftsanteilen lohnt sich eine sorgfältige Vorbereitung auf beiden Seiten. Verkäufer sollten frühzeitig prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag Zustimmungserfordernisse oder Vorkaufsrechte enthält, und die steuerliche Situation, insbesondere die Haltedauer und Höhe der Beteiligung, klären. Auch eine strukturierte Unterlagenzusammenstellung erleichtert später die Due Diligence erheblich.

Käufer sollten neben der wirtschaftlichen Bewertung insbesondere rechtliche und steuerliche Risiken der Zielgesellschaft prüfen: bestehende Rechtsstreitigkeiten, Altverbindlichkeiten, Arbeitsverträge und mögliche Zustimmungserfordernisse von Vertragspartnern. Eine strukturierte Checkliste hilft, keinen wesentlichen Punkt zu übersehen:

  • Prüfung des Gesellschaftsvertrags auf Vinkulierung und Vorkaufsrechte
  • Steuerliche Einordnung des Veräußerungsgewinns vor Vertragsunterzeichnung
  • Durchführung einer wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Due Diligence
  • Klärung der Kaufpreisfindung und Zahlungsmodalitäten
  • Abstimmung von Garantien, Freistellungen und Wettbewerbsverboten im Kaufvertrag

Wer diese Punkte frühzeitig mit erfahrenen Beratern abstimmt, reduziert das Risiko späterer Streitigkeiten deutlich und sorgt für einen reibungslosen Ablauf der Transaktion.

Fazit

Der Verkauf von Geschäftsanteilen einer GmbH ist rechtlich klar geregelt, in der praktischen Umsetzung aber anspruchsvoll: Von der notariellen Form über mögliche Zustimmungsvorbehalte bis zur steuerlichen Behandlung des Veräußerungsgewinns müssen mehrere Ebenen zusammenpassen. Wer diese Punkte frühzeitig klärt, vermeidet spätere Streitigkeiten und schafft die Grundlage für eine reibungslose Transaktion.

Gerade weil rechtliche Formvorschriften, wirtschaftliche Bewertung und steuerliche Gestaltung eng ineinandergreifen, lohnt sich eine gemeinsame Betrachtung aller drei Ebenen von Beginn an. So lassen sich Verzögerungen im Verkaufsprozess vermeiden und die steuerlich günstigste Struktur rechtzeitig vorbereiten, statt sie erst nach dem notariellen Signing nachzubessern.

Wir begleiten Gesellschafter, Investoren und Unternehmen bei Verkauf und Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen, von der Unternehmensbewertung über die steuerliche Gestaltung bis zur notariellen Umsetzung.

Sie planen den Verkauf oder Erwerb von Geschäftsanteilen?

→ Jetzt Kontakt aufnehmen

Häufige Fragen zum Verkauf von Geschäftsanteilen

Ist für den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen immer ein Notar nötig?
Ja. Sowohl der schuldrechtliche Kaufvertrag als auch die dingliche Abtretung des Geschäftsanteils müssen notariell beurkundet werden. Ein privatschriftlicher Vertrag ist unwirksam, auch wenn sich beide Seiten über die Bedingungen einig sind.
Das kommt auf den Gesellschaftsvertrag an. Enthält er eine Vinkulierungsklausel, ist die Übertragung nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder bestimmter Gesellschafter wirksam. Ohne eine solche Klausel sind Geschäftsanteile grundsätzlich frei veräußerlich.
Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert, in der Regel dem vereinbarten Kaufpreis, und werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet. Bei höheren Kaufpreisen sollten Sie die Kosten vorab kalkulieren lassen.
Das hängt stark vom Einzelfall ab. Bei überschaubaren Transaktionen mit wenigen Gesellschaftern kann der Prozess einige Wochen dauern, bei umfangreicher Due Diligence und mehreren Beteiligten oft mehrere Monate.
Ja, ein Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig. Ob er über das Teileinkünfteverfahren, die Abgeltungsteuer oder körperschaftsteuerlich zu 95 Prozent steuerfrei behandelt wird, hängt davon ab, wer verkauft und wie hoch die Beteiligung war.
Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Geschäftsanteile und damit die GmbH mit allen Verträgen, Rechten und Pflichten. Beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter aus dem Unternehmen herausgekauft, die Gesellschaft selbst wechselt nicht den Inhaber.
Da beim Verkauf von Geschäftsanteilen die GmbH als Vertragspartnerin unverändert bestehen bleibt, laufen bestehende Verträge mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern grundsätzlich unverändert weiter. Es ändert sich lediglich, wer hinter der Gesellschaft steht.
Die GmbH selbst haftet für ihre Verbindlichkeiten unverändert weiter, unabhängig davon, wer Gesellschafter ist. Der Käufer eines Geschäftsanteils haftet nach § 16 Absatz 2 GmbHG neben dem Veräußerer für Einlageverpflichtungen, die im Zeitpunkt seiner Eintragung in die Gesellschafterliste auf dem übernommenen Anteil noch rückständig sind. Beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
Ja, eine Teilübertragung ist möglich, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Auch für den Verkauf eines Teilanteils gelten dieselben Formvorschriften wie für die vollständige Übertragung.
Bleibt ein Verkauf zunächst erfolglos, bestehen unter anderem die Möglichkeiten einer internen Nachfolgeregelung, der Einziehung des Anteils durch die Gesellschaft oder einer strukturierten Suche über ein professionelles M&A-Mandat.

Ihr Ansprechpartner

Tobias F. Faller

Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

de_DEGerman