Wahl der Rechtsform bei der Unternehmensgründung: Was Start-ups und Investoren beachten müssen

wahl der rechtsform bei unternehmensgründung

Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Wer ein Unternehmen gründet, muss sich früh für eine Rechtsform entscheiden – und diese Entscheidung wirkt weit über die Gründung hinaus. Sie bestimmt die Haftung, den Verwaltungsaufwand, die steuerliche Behandlung von Gewinnen und vor allem: wie leicht sich später Investoren beteiligen lassen. Gerade bei Start-ups, die auf Wachstum und externes Kapital ausgelegt sind, kann eine unpassend gewählte Rechtsform spätere Finanzierungsrunden erheblich erschweren oder teure Umstrukturierungen nach sich ziehen.

Als interdisziplinäres Team aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten begleiten wir auf der Seite zur Rechtsberatung Gründerinnen und Gründer bereits bei dieser ersten Weichenstellung – von der Auswahl der passenden Struktur bis zur Ausgestaltung von Beteiligungsverträgen mit Investoren.

Welche Rechtsformen stehen bei der Gründung grundsätzlich zur Wahl?

Bei der Unternehmensgründung ist zunächst zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden. Zu den Personengesellschaften zählen das Einzelunternehmen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG. Bei ihnen sind Besteuerung und Haftung eng mit der Person der Gesellschafter verknüpft: Gewinne werden unmittelbar bei den Gesellschaftern versteuert (Transparenzprinzip), und bei Einzelunternehmen, GbR und OHG haften die Beteiligten grundsätzlich unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen.

Demgegenüber stehen die Kapitalgesellschaften – GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG. Sie sind eigenständige juristische Personen, die selbst Vertragspartei werden und grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften. Diese Haftungstrennung ist einer der Hauptgründe, warum Kapitalgesellschaften bei Start-ups mit Wachstumsambitionen und Investorenbeteiligung die deutlich häufigere Wahl sind.

Warum spielt die Rechtsform für die Beteiligung von Investoren eine so große Rolle?

Investoren – ob Business Angels, Venture-Capital-Gesellschaften oder strategische Partner – erhalten als Gegenleistung für ihr Kapital in aller Regel Anteile am Unternehmen. Das setzt eine Struktur voraus, die eine klare, rechtssichere Beteiligung ermöglicht: Bei einer Kapitalgesellschaft lässt sich das über Geschäftsanteile (GmbH) oder Aktien (AG) unkompliziert abbilden, ohne dass sich an der Haftungsstruktur der übrigen Gesellschafter etwas ändert.

Bei einer GbR oder einem Einzelunternehmen ist das ungleich schwieriger: Eine Beteiligung würde regelmäßig bedeuten, dass der Investor Mitgesellschafter einer Personengesellschaft wird – mit den entsprechenden Haftungsfolgen und einer engeren persönlichen Bindung an das operative Geschäft. Hinzu kommt: Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 kann eine GbR, die nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, als eigenständige, rechtsfähige Gesellschaft auftreten (§ 705 Abs. 2 BGB) und sich freiwillig als eingetragene GbR (eGbR) in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen – an der unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter ändert das jedoch nichts. Für viele Investoren bleibt eine Kapitalgesellschaft daher die Voraussetzung für den Einstieg.

Was zeichnet die GmbH als typische Start-up-Rechtsform aus?

Die GmbH ist die in der Praxis am häufigsten gewählte Rechtsform für Start-ups mit Investorenbezug. Das Stammkapital muss nach § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 Euro betragen. Für die Anmeldung zum Handelsregister genügt es allerdings, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist und insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals – also 12.500 Euro – geleistet wurde (§ 7 Abs. 2 GmbHG); der Rest kann später eingefordert werden.

Gesellschaftsrechtlich bietet die GmbH große Gestaltungsfreiheit: Stimmrechte, Gewinnverteilung, Vorkaufsrechte und Zustimmungsvorbehalte lassen sich im Gesellschaftsvertrag flexibel regeln – ein Aspekt, der bei Beteiligungsverträgen mit Investoren regelmäßig im Vordergrund steht, etwa wenn es um Verwässerungsschutz oder Mitverkaufsrechte geht. Ein wichtiger praktischer Punkt: Jede Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung, und zwar sowohl für den Abtretungsvertrag selbst als auch für die zugrunde liegende Verpflichtung dazu (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG). Für die Übernahme von Geschäftsanteilen im Rahmen einer Kapitalerhöhung – etwa einer Finanzierungsrunde – ist nach § 55 Abs. 1 GmbHG ebenfalls eine notariell aufgenommene oder beglaubigte Erklärung des Übernehmers erforderlich.

Wann ist die UG (haftungsbeschränkt) eine sinnvolle Alternative?

Wer das Stammkapital einer GmbH zum Gründungszeitpunkt nicht aufbringen kann oder will, kann stattdessen eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründen. Nach § 5a GmbHG reicht dafür rechnerisch ein Stammkapital von 1 Euro – anders als bei der GmbH muss dieses jedoch vollständig eingezahlt sein, bevor die Anmeldung zum Handelsregister erfolgen darf, und Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

Die UG ist gesellschaftsrechtlich eine Sonderform der GmbH und unterliegt weitgehend denselben Regeln – inklusive der notariellen Formvorschriften bei der Anteilsübertragung. Eine Besonderheit: Nach § 5a Abs. 3 GmbHG muss die UG jährlich ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Diese Pflicht entfällt erst, wenn das Stammkapital durch eine wirksame Kapitalerhöhung den Betrag von 25.000 Euro erreicht oder übersteigt (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Für den Kapitalerhöhungsvorgang selbst, mit dem diese Schwelle erreicht wird, hat der BGH entschieden, dass die Sonderregeln der UG – insbesondere das Sacheinlagenverbot – nicht mehr gelten (Beschluss vom 19.04.2011, II ZB 25/10); für das Volleinzahlungsgebot folgten dieser Linie die Oberlandesgerichte Hamm, Stuttgart und München (jeweils 2011), sodass bereits die erleichterten Einzahlungsregeln der regulären GmbH zur Anwendung kommen. Für sehr frühe Gründungsphasen mit noch unklarem Kapitalbedarf kann die UG ein pragmatischer Einstieg sein – bei absehbaren größeren Finanzierungsrunden lohnt sich häufig der direkte Sprung zur GmbH, um eine spätere formwechselnde Umwandlung zu vermeiden.

Welche Rolle spielt die Aktiengesellschaft für Start-ups?

Die AG wird bei Neugründungen deutlich seltener gewählt als die GmbH, obwohl sie für bestimmte Konstellationen Vorteile bietet. Das Grundkapital muss mindestens 50.000 Euro betragen (§ 7 AktG) – deutlich mehr als bei der GmbH. Zugleich ist die innere Struktur der AG durch das Aktiengesetz strenger vorgegeben: Der Vorstand ist in § 76 ff. AktG normiert, der Aufsichtsrat ist in §§ 95 ff. AktG zwingend vorgesehen – beide Organe sind bei der AG Pflicht, und viele Fragen, die bei der GmbH frei im Gesellschaftsvertrag geregelt werden können, sind bei der AG gesetzlich festgelegt.

Ihr Vorteil liegt vor allem in der leichteren Übertragbarkeit von Aktien – ohne die notarielle Beurkundungspflicht, die bei GmbH-Anteilen gilt – sowie in der Möglichkeit, über die Ausgabe von Aktien einen größeren und diverseren Kreis von Kapitalgebern anzusprechen. Für Start-ups, die einen Börsengang oder eine sehr breite Investorenbasis anstreben, kann die AG daher die passendere Struktur sein; für die meisten Frühphasen-Gründungen überwiegt jedoch der höhere Kapitalbedarf und Verwaltungsaufwand gegenüber diesem Vorteil.

Was ist bei einer Holding-Struktur für Investoren zu beachten?

Manche Gründerteams setzen bereits bei der Gründung eine zweistufige Struktur auf: Die Gründer halten ihre Anteile am operativen Start-up nicht direkt, sondern über eine eigene Holdinggesellschaft – meist ebenfalls eine GmbH oder UG. Der steuerliche Hintergrund ist das sogenannte Schachtelprivileg nach § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG): Veräußert die Holding später ihre Beteiligung am Start-up mit Gewinn, bleibt dieser Gewinn nach § 8b Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens vollständig außer Ansatz. Allerdings gelten nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 5 Prozent des Gewinns pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben, sodass der Veräußerungsgewinn wirtschaftlich zu 95 Prozent steuerfrei bleibt. Ob im Einzelfall auch die Steuerfreistellung von Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG in Betracht kommt, hängt von weiteren Voraussetzungen ab: § 8b Abs. 4 KStG schließt diese Dividendenfreistellung – anders als die zuvor beschriebene Veräußerungsgewinnfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG – für sogenannte Streubesitzdividenden aus, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Ob eine unterjährig aufgestockte Beteiligung die Freistellung auslöst, hängt von den Einzelumständen ab und sollte ebenso wie die Freistellung insgesamt steuerlich geprüft werden.

Für Investoren, die selbst als Kapitalgesellschaft investieren, spielt diese Struktur häufig eine Rolle bei der Planung des späteren Exits. Für Gründerinnen und Gründer im Privatvermögen gilt dagegen eine andere Regel: Verkaufen sie ihre Anteile persönlich, greift das sogenannte Teileinkünfteverfahren nach § 17 EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 40 EStG, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu mindestens 1 Prozent beteiligt waren – der Veräußerungsgewinn ist dann zu 60 Prozent steuerpflichtig und zu 40 Prozent steuerfrei. Ob eine Holding-Struktur im Einzelfall sinnvoll ist, hängt stark von der geplanten Exit-Strategie und der Anzahl der Beteiligten ab und sollte vor der Gründung durchgerechnet werden.

Lässt sich die Rechtsform nach der Gründung noch ändern?

Ja – ein Rechtsformwechsel ist nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) grundsätzlich möglich, etwa von der UG zur GmbH oder von der GmbH zur AG. Seit der MoPeG-Reform ist unter bestimmten Voraussetzungen auch der Formwechsel einer GbR in eine Kapitalgesellschaft vorgesehen. § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG nennt als formwechselfähige Rechtsträger eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften – von den GbR-Formen ist damit ausschließlich die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR (eGbR) formwechselfähig, nicht die nicht eingetragene GbR. Als Zielrechtsform kommt nach § 214 Abs. 1 UmwG eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft in Betracht. In der Praxis ist ein solcher Wechsel jedoch mit notariellem Aufwand, Kosten und – je nach Konstellation – steuerlichen Fragen verbunden, insbesondere wenn dabei stille Reserven aufgedeckt werden könnten.

Wer schon zum Gründungszeitpunkt eine Finanzierungsrunde mit Investoren oder einen späteren Verkauf des Unternehmens im Businessplan hat, spart sich diesen Aufwand in der Regel, wenn von Anfang an die passende Struktur gewählt wird. Eine spätere Korrektur bleibt möglich, ist aber die Ausnahme, nicht der Standardweg.

Welche Kriterien sollten bei der Entscheidung im Vordergrund stehen?

Die Wahl der Rechtsform lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von mehreren Faktoren ab, die im Zusammenspiel betrachtet werden müssen:

  • Haftung: Wie hoch ist das persönliche Risiko, das die Gründer eingehen wollen?
  • Kapitalbedarf: Wie viel Startkapital steht zur Verfügung, und in welchem Umfang wird mit externem Kapital geplant?
  • Investorenbeteiligung: Ist eine Finanzierungsrunde mit mehreren Investoren absehbar, oder bleibt die Gesellschafterstruktur überschaubar?
  • Verwaltungsaufwand: Welcher Aufwand bei Buchführung, Bilanzierung und Registerpflichten ist vertretbar?
  • Exit-Perspektive: Ist ein späterer Verkauf, ein Börsengang oder eine langfristige Fortführung geplant?

Diese Kriterien wirken zusammen, und ihre Gewichtung verschiebt sich mit jeder Finanzierungsrunde neu. Eine rechtliche und steuerliche Prüfung vor der Gründung hilft, spätere Korrekturen zu vermeiden.

Fazit

Die Wahl der Rechtsform ist eine der ersten und zugleich folgenreichsten Entscheidungen bei der Unternehmensgründung. Wir begleiten Gründerinnen und Gründer sowie Start-ups bei dieser Entscheidung und bei der Ausgestaltung von Beteiligungsverträgen mit Investoren.

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Häufig gestellte Fragen

Welche Rechtsform passt am besten zu einem Start-up mit Investorenbeteiligung?
In den meisten Fällen ist die GmbH die passende Struktur, da sie eine klare Haftungstrennung mit flexibler vertraglicher Gestaltung von Beteiligungsrechten verbindet. Bei sehr breiter Investorenbasis oder Börsengang-Perspektive kann die AG die geeignetere Wahl sein.
Rechtlich ist eine Beteiligung an einer GbR möglich, sie würde den Investor jedoch zum unbeschränkt haftenden Mitgesellschafter machen. Das entspricht in der Regel nicht dem, was Investoren bei einer reinen Kapitalbeteiligung erwarten.
Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro, wovon vor der Handelsregisteranmeldung mindestens 12.500 Euro eingezahlt sein müssen; zusätzlich muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags geleistet sein (§ 7 Abs. 2 GmbHG).
Ja, die UG lässt sich bereits mit einem Euro Stammkapital gründen, muss dieses jedoch vollständig einzahlen. Dafür muss sie jährlich ein Viertel ihres um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG), bis das Stammkapital durch Kapitalerhöhung die GmbH-Schwelle erreicht. Für sehr frühe Gründungsphasen kann sie ein pragmatischer Einstieg sein.
Bei der GmbH ja – sowohl der Abtretungsvertrag als auch die zugrunde liegende Verpflichtung dazu bedürfen der notariellen Form. Bei der AG ist die Übertragung von Aktien formfrei möglich.
Das hängt von der geplanten Exit-Strategie und der Zahl der Beteiligten ab. Eine Holding kann – abhängig von Exit-Strategie und Beteiligungsquote – bei einem späteren Verkauf steuerliche Vorteile bieten, bedeutet aber zusätzlichen Verwaltungsaufwand von Anfang an.
Ein Wechsel ist nach dem Umwandlungsgesetz grundsätzlich möglich, etwa von der UG zur GmbH. Er ist jedoch mit notariellem Aufwand und unter Umständen steuerlichen Folgen verbunden.
Seit der MoPeG-Reform kann auch eine eingetragene GbR (eGbR) unter bestimmten Voraussetzungen formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden – vorher war das für die klassische GbR nicht vorgesehen.
Ja, grundlegend: Personengesellschaften unterliegen dem Transparenzprinzip, Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer auf Ebene der Gesellschaft. Welche Variante im Einzelfall günstiger ist, hängt von der geplanten Gewinnverwendung und der Beteiligungsstruktur ab.
Da die Entscheidung weitreichende Folgen für Haftung, Steuern und künftige Finanzierungsrunden hat, empfiehlt sich eine Abstimmung mit rechtlicher und steuerlicher Beratung bereits vor der Gründung.

Ihr Ansprechpartner

Tobias F. Faller

Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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