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Steuerfalle bei Unternehmensnachfolge

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Ein brandaktuelles Urteil des FG München (09.02.2024 – 8 K 602/23) stellt die Besteuerung von Einbringungsgewinnen bei unentgeltlichen Rechtsnachfolgen in Frage. Trotz der Erbfolge fordert das Gericht, dass der ursprüngliche Einbringer den Gewinn versteuert, nicht der Rechtsnachfolger. Dies könnte vor allem mittelständische Unternehmensnachfolgen beeinträchtigen, da die Veräußerung der Anteile kurz nach einer Schenkung steuerliche Konsequenzen für den Schenker auslösen könnte, auch wenn dieser die Veräußerung nicht direkt veranlasst hat. Der BFH sollte nun klären, ob diese Interpretation bestehen bleibt, was erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung von Schenkungsverträgen haben könnte.

In der täglichen Beratungspraxis ist größte Sorgfalt bei der Formulierung von Schenkungsverträgen und der Aufnahme entsprechender Klauseln geboten, um unerwünschte Konsequenzen gemäß § 22 Abs. 6 UmwStG zu vermeiden. Zudem sollte der Verkauf von Anteilen kurz nach einer unentgeltlichen Übertragung besonders gut durchdacht werden, da dies zu einem Verstoß gegen mögliche erbschaftsteuerliche Behaltefristen führen könnte.

Tobias F. Faller - Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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