Vom Einzelunternehmen in die GmbH: BFH erleichtert Umwandlungen nach § 6a GrEStG

Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Steuerbegünstigung nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ist eine erfreuliche Nachricht für Einzelunternehmer.

Sie bietet neue Gestaltungsspielräume für Unternehmer, die ihr Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umwandeln möchten, ohne dabei Grunderwerbsteuer zahlen zu müssen.

Hintergrund der Entscheidung

Der BFH hat mit Urteil vom 25.09.2024 (II R 2/22) entschieden, dass die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine zu diesem Zweck neu gegründete Kapitalgesellschaft nach § 6a GrEStG steuerbegünstigt sein kann.

Besonders relevant ist, dass:

  1. Die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren nicht eingehalten werden muss, wenn die Kapitalgesellschaft erst durch die Umwandlung gegründet wurde.
  2. Die Nachbehaltensfrist von fünf Jahren weiterhin gilt, sodass der (frühere) Einzelkaufmann mindestens 95 % der Anteile an der neuen Gesellschaft halten muss.
  3. Keine bestehende Konzernstruktur erforderlich ist, um von der Steuerbegünstigung zu profitieren.

Was bedeutet das für den Mittelstand?

Viele mittelständische Unternehmer stehen vor der Herausforderung, ihre Unternehmen zukunftssicher aufzustellen. Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft bringt zahlreiche Vorteile mit sich:

  • Rechtliche Absicherung: Haftungsbeschränkung und größere Planungssicherheit.
  • Bessere Finanzierungsmöglichkeiten: Kapitalgesellschaften haben oft leichteren Zugang zu Krediten und Investoren.
  • Erleichterte Nachfolgeplanung: Der Übergang auf Nachfolger oder Investoren wird strukturell vereinfacht.

Bisher scheuten viele Unternehmer die Umwandlung aufgrund der Grunderwerbsteuerbelastung. Diese Entscheidung nimmt nun eine entscheidende Hürde aus dem Weg.

Anmerkung zum BFH-Urteil von Tobias Faller: 

„Das aktuelle BFH-Urteil zur Konzernklausel nach § 6a setzt konsequent die bisherige „ständige“ Rechtsprechung fort, schafft Klarheit und erleichtert die steuerbegünstigte Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft. Es fördert frühzeitige Optimierungen für Wachstum, Nachfolge und Haftungsminimierung. Zudem stellt der BFH klar, dass § 6a GrEStG auch bei Neugründungen greift, solange die fünfjährige Nachbehaltensfrist eingehalten wird – und schiebt der restriktiven Auslegung der Finanzverwaltung einen Riegel vor.“

Falls Sie eine Umwandlung planen, unterstützen wir Sie gerne bei der steuerlichen und rechtlichen Umsetzung!

Ihr Ansprechpartner

Tobias F. Faller

Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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