Aufgepasst beim Unternehmensverkauf durch private Eigentümer

Das Wichtigste im Überblick

Der erste Hebel liegt vor dem LOI

Viele Weichen werden gesetzt, bevor überhaupt ein Letter of Intent unterschrieben ist. Ab diesem Zeitpunkt wird jede strukturelle Änderung schwieriger, teurer und verhandlungssensibler.

Typische Frühentscheidungen sind:

  • Welche Veräußerungsstruktur passt wirtschaftlich und steuerlich.
  • Welche Vermögenswerte sollen im Unternehmen bleiben und welche nicht.
  • Wie hoch ist die Nettobelastung nach Steuern und welche Optionen gibt es, sie zu optimieren.

Vor dem Verkauf: Struktur, Carve out, Steuerbelastung

Share Deal oder Asset Deal: steuerlich zwei Welten

GmbH Anteile im Privatvermögen (Share Deal)

Bei privaten Verkäufern ist häufig § 17 EStG relevant, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent bestand. Dann ist der Veräußerungsgewinn grundsätzlich einkommensteuerlich steuerbar.

Praktisch wichtig ist das Teileinkünfteverfahren. Es führt dazu, dass typischerweise 60 Prozent der relevanten Beträge steuerlich erfasst werden und 40 Prozent steuerfrei bleiben.

Zusätzlich kann die Tarifermäßigung nach § 34 EStG je nach Ausgestaltung eine Rolle spielen.

Einzelunternehmen und Personengesellschaft (Asset Deal oder Mitunternehmeranteil)

Bei der Veräußerung eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils liegt man typischerweise im System von § 16 EStG. Hier sind die klassischen Begünstigungen verortet, insbesondere der Freibetrag bei Vollendung des 55. Lebensjahres sowie die tarifliche Begünstigung nach § 34 EStG.

Der Freibetrag kann bis zu 45.000 Euro betragen und ist an Voraussetzungen und eine Abschmelzung gekoppelt.

Carve-out von Wirtschaftsgütern

Wenn einzelne Vermögenswerte nicht mitverkauft werden sollen, muss das vor dem Datenraum inhaltlich und steuerlich klar sein. Häufige Beispiele sind betriebliche Immobilien, Markenrechte, nicht betriebsnotwendige Wertpapiere oder Gesellschafterdarlehen.

Typische Erfolgsfaktoren:

·     Klare Abgrenzung, was Transaktionsobjekt ist.

·    Rechtzeitige Überführung in anderes Betriebsvermögen oder Privatvermögen, wo sinnvoll.

·     Vermeidung von steuerlichen Sperrfristen und ungewollten Entnahmen.

Personengesellschaften: Sonderbetriebsvermögen ist der klassische Stolperstein

Bei Personengesellschaften ist Sonderbetriebsvermögen regelmäßig der Deal Breaker in der steuerlichen Einordnung. Wenn Sonderbetriebsvermögen wirtschaftlich zum Betrieb gehört, aber nicht mitverkauft wird, kann das die gewünschte Begünstigung gefährden oder zu unerwünschten steuerlichen Teilvorgängen führen.

Bewährte Vorgehensweise:

·         Vollständige Inventur von Sonderbetriebsvermögen I und II.

·         Entscheidung, ob Mitverkauf, Vorabüberführung oder separate Struktur.

·         Konsequente Umsetzung vor Beginn der heißen Phase.

Steuerbelastung modellieren und Optimierungen prüfen

Ein Verkauf muss als Cashflow Modell gerechnet werden, nicht als Steuerfachfrage. Ziel ist eine belastbare Netto Zahl nach Steuern und Kosten.

Typische Optimierungsfelder

·         Nutzung der Begünstigungen nach § 16 und § 34 EStG, insbesondere ab dem 55. Lebensjahr oder dauerhafter Berufsunfähigkeit

·         Vorbereitung einer Holding-Struktur, wenn eine Reinvestitionsstrategie geplant ist. In der Praxis wird häufig geprüft, ob ein Anteilstausch nach § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in Betracht kommt, um die Übertragung steuerneutral zu vollziehen. Dies ist gestaltbar, wenn auch recht anspruchsvoll!

Mitarbeiterboni: Motivation ja, Steuer und Vertragstext sauber

Wenn Mitarbeiter Boni erhalten sollen, braucht es klare Leitplanken:

·         Boni sind grundsätzlich Arbeitslohn und damit lohnsteuer und sozialversicherungsrechtlich zu würdigen.

·         Trennung von Kaufpreis und Bonuslogik reduziert Streit mit Käufer und Finanzverwaltung.

·         Retention Boni sollten an klare Bedingungen und Zeitpunkte geknüpft sein.

Während der Verkaufsphase: Datenraum, Tax DD, Haftung

Datenraum für Tax DD: Geschwindigkeit gewinnt

Ein gut strukturierter Datenraum verkürzt die Due Diligence und reduziert Kaufpreisabschläge aus Unsicherheit.

Bewährte Struktur:

·         Steuererklärungen, Bescheide, BP Berichte, Rechtsbehelfe.

·         Umsatzsteuerliche Würdigungen und Sonderthemen.

·         Verrechnungspreise, Auslandssachverhalte, Organschaften.

·         Verträge mit nahen Angehörigen und Gesellschaftern.

·         Übersicht offener Risiken mit Status, Betrag, Maßnahmen.

Seller Due Diligence oder Fact Book: Kontrolle zurückholen

Eine Verkäuferprüfung oder ein Fact Book kann helfen, die Story zu steuern:

·         Risiken werden proaktiv eingeordnet und, wo möglich, vorab geheilt.

·         Käuferfragen werden schneller beantwortet.

·         Die Verhandlung dreht sich eher um Fakten als um Vermutungen.

W&I-Versicherung und Steuerfreistellungen

W&I Versicherung kann sinnvoll sein, ersetzt aber keine saubere Steuerklausel. Entscheidend ist, welche Altlasten der Verkäufer tragen will und welche nicht.

Praktischer Fokus:

·         Risikokatalog mit Eintrittswahrscheinlichkeit und Bandbreite.

·         Abgrenzung, welche Risiken disclosure fähig sind.

·         Prüfung, ob für einzelne Themen eine spezifische Steuer Risiko Versicherung wirtschaftlich ist.

 

Nach dem Verkauf

Kaufpreisanpassungsklauseln, sog. „Earn-outs“

Earn-out-Regelungen sind steuerlich und praktisch heikel, weil sie häufig zu nachträglichen Kaufpreisanpassungen führen. 

·         Berechnungsbasis und Rechnungslegungsgrundsätze.

·         Prüfrechte und Streitbeilegung.

·         Zeitpunkte der Feststellung und Auszahlung.

Steuerlich wird in der Praxis sehr sorgfältig darauf geachtet, ob die variable Kaufpreiskomponente bereits zum Closing hinreichend bestimmbar ist oder ob spätere Ereignisse zu Anpassungen führen, die dann auch verfahrensrechtlich sauber abzubilden sind.

Steuerklauseln leben weiter

Nach Closing laufen Themen häufig weiter:

·         Mitwirkungsrechte und Fristen aus der Steuerklausel

·         Kommunikation im Betriebsprüfungsfall

·         Steuerbescheide, Einsprüche, Vergleichsverhandlungen

Rückbeteiligung: laufendes Monitoring

Wer rückbeteiligt ist, braucht ein strukturiertes Monitoring:

·         Informationsrechte und Reportings

·         Exit Regeln, Verwässerungsschutz, Ausschüttungspolitik

·         Dokumentationspflichten zur Sicherung einer gewünschten Steuerposition, insbesondere wenn UmwStG Strukturen genutzt wurden

Kurzcheckliste für private Verkäufer

1.       Zielstruktur festlegen: Share Deal, Asset Deal oder Mischform

2.       Carve out Liste erstellen und steuerlich bewerten

3.       Sonderbetriebsvermögen identifizieren und entscheiden

4.       Steuerbelastung als Netto Modell rechnen, inklusive Solidarzuschlag, Kirchensteuer, Transaktionskosten

5.       Begünstigungen ab 55. Lebensjahr prüfen und zeitlich einplanen

6.       Holding-Struktur prüfen, wenn Reinvest geplant ist

7.       Datenraum Struktur definieren, Verantwortlichkeiten festlegen

8.       Risiko-Heatmap erstellen und Heilungsmaßnahmen priorisieren

9.       Disclosure Strategie abstimmen

10.   W&I und Steuerfreistellung wirtschaftlich vergleichen.

11.   Earn out Mechanik messbar und prüfbar formulieren.

12.   Post Closing Pflichten, Fristen und Ansprechpartner verbindlich festlegen

 

Häufig gestellte Fragen

Wann sollte mit der Nachfolgeplanung begonnen werden?

Die Nachfolgeplanung sollte idealerweise 5-10 Jahre vor der geplanten Übergabe beginnen. Dies ermöglicht eine optimale steuerliche Gestaltung durch schrittweise Übertragungen und gibt ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Einarbeitung des Nachfolgers.

Bei Schenkungen können alle 10 Jahre folgende Freibeträge genutzt werden: 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkel und 500.000 Euro für Ehepartner. Zusätzlich greifen bei Erwerben von begünstigtem betrieblichem Vermögen die Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b ErbStG.

Alternativen sind ein Management-Buy-Out, der Verkauf an strategische Investoren oder die Suche nach externen Nachfolgern über Unternehmensbörsen. Wichtig ist eine frühzeitige und systematische Nachfolgersuche mit ausreichender Vorlaufzeit.

Die steuerliche Bewertung von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften erfolgt im Regelfall nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren des § 200 BewG, sofern kein Börsenkurs oder Vergleichswert vorliegt. Der Steuerpflichtige kann alternativ ein individuelles Gutachten nach anerkannten Bewertungsverfahren vorlegen. Für die praktische Nachfolgeplanung sind jedoch auch andere Bewertungsverfahren relevant, etwa das DCF-Verfahren oder marktpreisorientierte Ansätze.

Der Gesellschaftsvertrag sollte nachfolgerelevante Regelungen enthalten, etwa zu Übertragungsbeschränkungen, Vorkaufsrechten oder Abfindungsregelungen. Eine frühzeitige Anpassung kann spätere Probleme vermeiden und Gestaltungsspielräume schaffen.

Ja, eine schrittweise Übertragung ist oft sinnvoll und ermöglicht die mehrfache Nutzung von Freibeträgen. Auch die Aufteilung zwischen verschiedenen Nachfolgern oder die teilweise Veräußerung an externe Investoren ist möglich. Dabei sollte allerdings stets beachtet werden, dass kein steuerlich schädliches Verwaltungsvermögen nach dem ErbStG entsteht – etwa bei der Beteiligungshöhe bei GmbH-Anteilen, wenn der Schenker weniger als 25 % der Anteile hält.

Möglichkeiten sind der Vorbehalt eines Nießbrauchs, Rentenzahlungen, Beratungsverträge oder die Übertragung anderer Vermögenswerte. Die optimale Lösung hängt von den individuellen Bedürfnissen und der finanziellen Situation ab.

Bei internationalen Sachverhalten sind verschiedene Steuersysteme zu koordinieren. Doppelbesteuerungsabkommen können Erleichterungen bieten, gleichzeitig sind aber komplexe Meldepflichten zu beachten. Eine spezialisierte Beratung ist hier besonders wichtig.

Wichtig sind frühzeitige und offene Kommunikation, klare Regelungen zu Eigentum und Führung sowie faire Lösungen für alle Beteiligten. Family Governance-Strukturen können dabei helfen, Entscheidungsprozesse zu professionalisieren.

Ein Notfallplan sollte Vollmachten für den Vertretungsfall, Regelungen zur vorübergehenden Geschäftsführung und klare Anweisungen für den Todesfall enthalten. Auch die Benennung externer Berater oder Geschäftsführer kann sinnvoll sein.

Ihr Ansprechpartner

Tobias F. Faller

Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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