Passive Entstrickung im internationalen Steuerrecht – Aktuelles vom BFH zur Besteuerung stiller Reserven

Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Einleitung

Grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen sind längst kein Thema mehr nur für internationale Konzerne. Auch mittelständische Unternehmen, Familienunternehmen und vermögende Privatpersonen halten ausländische Beteiligungen, Immobiliengesellschaften, Betriebsstätten oder sonstige Vermögenswerte im Ausland. Häufig entstehen solche Strukturen über Jahre hinweg. Steuerlich werden sie erst dann intensiv geprüft, wenn verkauft, umstrukturiert oder vererbt wird.

Das neue BFH-Urteil vom 19. November 2025, I R 41/22, zeigt jedoch: Steuerliche Folgen können auch ohne Verkauf und ohne aktive Umstrukturierung entstehen. Eine sogenannte passive Entstrickung kann bereits dadurch ausgelöst werden, dass sich die Rechtslage ändert, etwa durch ein neues oder geändertes Doppelbesteuerungsabkommen.

In der Praxis ist das bedeutsam. Unternehmer und Gesellschafter gehen häufig davon aus, dass stille Reserven erst bei Veräußerung, Entnahme oder Umwandlung steuerpflichtig werden. Die Entstrickungsbesteuerung durchbricht diesen Grundsatz. Sie dient dazu, das deutsche Besteuerungsrecht an stillen Reserven zu sichern, bevor dieses durch einen grenzüberschreitenden Sachverhalt verloren geht oder eingeschränkt wird.

Gerade deshalb ist eine vorausschauende steuerliche Strukturprüfung wichtig. Wer erst reagiert, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung eine passive Entstrickung aufgreift, hat regelmäßig deutlich schlechtere Gestaltungsmöglichkeiten.

Rechtliche und steuerliche Grundlagen

Was sind stille Reserven?

Stille Reserven entstehen, wenn der tatsächliche Wert eines Wirtschaftsguts höher ist als sein steuerlicher Buchwert. Das ist in der Praxis häufig der Fall, etwa bei Grundstücken, Beteiligungen, Markenrechten, Kundenstämmen oder langfristig gehaltenen Unternehmensanteilen.

Beispiel:
Eine Beteiligung steht steuerlich mit 100.000 Euro in der Bilanz. Ihr gemeiner Wert beträgt inzwischen 1.000.000 Euro. Die stille Reserve beträgt 900.000 Euro. Ohne Entstrickung würde diese stille Reserve grundsätzlich erst bei einer späteren Veräußerung steuerlich realisiert.

Was bedeutet Entstrickung?

Entstrickung meint die steuerliche Aufdeckung stiller Reserven, obwohl noch kein tatsächlicher Verkauf erfolgt ist. Der Gesetzgeber behandelt bestimmte Vorgänge so, als wäre das Wirtschaftsgut zum gemeinen Wert entnommen oder veräußert worden.

Der zentrale Gedanke lautet: Wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht an den stillen Reserven verliert oder dieses beschränkt wird, soll Deutschland die bis dahin entstandenen Wertsteigerungen noch besteuern können.

Wichtige gesetzliche Grundlagen sind insbesondere:

  • § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG für Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften.
  • § 12 Abs. 1 KStG für Körperschaften.
  • § 6 AStG für bestimmte Fälle der Wegzugsbesteuerung bei Anteilen im Privatvermögen.
  • Entsprechende Regelungen im Umwandlungssteuerrecht, wenn durch Umwandlungen oder Einbringungen deutsches Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird.

Die Rechtsfolge ist regelmäßig eine Besteuerung auf Grundlage des gemeinen Werts. Es wird also ein fiktiver Gewinn ermittelt, der sich aus der Differenz zwischen Buchwert und gemeinem Wert ergibt.

Aktive und passive Entstrickung

Klassische Entstrickungsfälle beruhen auf einem aktiven Verhalten. Beispiele sind:

  • Verlagerung eines Wirtschaftsguts von einer deutschen Betriebsstätte in eine ausländische Betriebsstätte.
  • Überführung von Funktionen, immateriellen Werten oder wesentlichen Betriebsgrundlagen ins Ausland.
  • Umstrukturierungen, bei denen Deutschland das Besteuerungsrecht an eingebrachten Wirtschaftsgütern verliert.
  • Wegzug einer natürlichen Person mit wesentlichen Beteiligungen.

Die passive Entstrickung ist anders gelagert. Hier handelt der Steuerpflichtige nicht aktiv. Die steuerliche Veränderung entsteht durch eine Änderung der Rechtslage. Genau das war Gegenstand der BFH-Entscheidung. Der BFH hat klargestellt: Ein aktives Handeln ist für den Entstrickungstatbestand nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist der objektive Verlust oder die objektive Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts.

Die BFH-Entscheidung zur passiven Entstrickung

Der Ausgangsfall

Im entschiedenen Fall ging es um eine in Deutschland ansässige Unternehmensstruktur mit Beteiligung an einer spanischen Kapitalgesellschaft. Diese spanische Gesellschaft hielt wesentliches unbewegliches Vermögen in Spanien. Die Beteiligung war steuerlich einem deutschen Betriebsvermögen beziehungsweise Sonderbetriebsvermögen zugeordnet.

Durch das neue DBA Deutschland-Spanien 2011 wurde eine sogenannte Immobiliengesellschaftsklausel eingeführt. Danach können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen im anderen Staat besteht, auch in diesem anderen Staat besteuert werden.

Für den deutschen Steuerpflichtigen bedeutete dies: Spanien erhielt für bestimmte Veräußerungsgewinne ein Besteuerungsrecht. Deutschland musste eine spanische Steuer unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Steuer anrechnen. Das Finanzamt sah darin eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts und wollte die in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven der deutschen Besteuerung unterwerfen.

Die Kernaussage des BFH

Der BFH hat die passive Entstrickung dem Grunde nach anerkannt. Eine Änderung der Rechtslage, insbesondere durch Inkrafttreten eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens, kann dazu führen, dass Deutschland sein Besteuerungsrecht verliert oder dieses beschränkt wird.

Wichtig ist dabei: Die Entstrickung setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige aktiv handelt. Das bloße Halten einer ausländischen Beteiligung oder eines ausländischen Wirtschaftsguts kann als fortbestehender Dauersachverhalt ausreichen, wenn die spätere Rechtsänderung zu einer steuerlichen Entstrickung führt.

Gleichzeitig hat der BFH dem Finanzamt im konkreten Fall nicht in vollem Umfang recht gegeben. Die Besteuerung wurde dem falschen Veranlagungszeitraum zugeordnet. Nach Auffassung des BFH tritt die Rechtsfolge der Entstrickung in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann für die richtige Veranlagung, Bilanzierung und Festsetzungsverjährung entscheidend sein.

Zentrale praktische Auswirkungen

1. DBA-Änderungen werden zu einem steuerlichen Risikofaktor

Doppelbesteuerungsabkommen werden in der Praxis häufig als technische Materie betrachtet. Das ist gefährlich. Änderungen eines DBA können unmittelbar auf bestehende Strukturen durchschlagen.

Besonders relevant sind Änderungen bei:

  • Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengesellschaften.
  • Betriebsstätteneinkünften.
  • Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften.
  • Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, insbesondere Wechsel zwischen Freistellung und Anrechnung.
  • Quellensteuerregelungen und Besteuerungsrechten des Belegenheitsstaates.

Unternehmer sollten deshalb nicht nur operative Strukturänderungen steuerlich begleiten lassen, sondern auch Rechtsänderungen in relevanten Staaten aktiv beobachten.

2. Nicht jede DBA-Änderung löst automatisch eine Entstrickung aus

Die Entscheidung darf nicht missverstanden werden. Eine passive Entstrickung entsteht nicht bei jeder Änderung eines DBA. Entscheidend ist eine konkrete Vergleichsprüfung.

Es ist zu fragen:

  • Hatte Deutschland vor der Rechtsänderung ein Besteuerungsrecht?
  • Bezieht sich dieses Besteuerungsrecht auf den Gewinn aus der Veräußerung oder Nutzung des konkreten Wirtschaftsguts?
  • Wird dieses Besteuerungsrecht durch die neue Rechtslage ausgeschlossen oder beschränkt?
  • Betrifft die Änderung bereits entstandene stille Reserven?
  • In welchem Zeitpunkt wird die Änderung steuerlich wirksam?

Der BFH hat in einer Parallelentscheidung zur passiven Entstrickung betont, dass eine Entstrickung voraussetzt, dass Deutschland vor der Änderung überhaupt ein Besteuerungsrecht hatte. Fehlt es daran, kann auch kein deutsches Besteuerungsrecht verloren gehen.

3. Die Anrechnungsmethode kann eine Beschränkung darstellen

In der Praxis wird häufig angenommen, dass Deutschland sein Besteuerungsrecht behält, wenn es ausländische Steuern lediglich anrechnen muss. Die BFH-Entscheidung zeigt, dass auch eine solche Anrechnungspflicht steuerlich als Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts relevant sein kann.

Der Grund liegt in der wirtschaftlichen Wirkung. Wenn Deutschland eine ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anrechnen muss, kann sich die deutsche Steuerbelastung reduzieren. Das deutsche Besteuerungsrecht wird dadurch nicht vollständig ausgeschlossen, aber wirtschaftlich eingeschränkt.

Gerade bei Beteiligungen an ausländischen Immobiliengesellschaften kann dies erhebliche Bedeutung haben.

4. Der Bewertungszeitpunkt entscheidet über die Steuerhöhe

Kommt es zu einer Entstrickung, ist die Ermittlung des gemeinen Werts zentral. Der Wert des Wirtschaftsguts zum maßgeblichen Zeitpunkt bestimmt die Höhe der aufzudeckenden stillen Reserven.

In der Praxis führt das zu mehreren Fragen:

  • Welcher Bewertungsstichtag ist maßgeblich?
  • Welche Bewertungsmethode ist angemessen?
  • Gibt es aktuelle Gutachten oder Transaktionswerte?
  • Wie sind ausländische Bilanzwerte zu berücksichtigen?
  • Welche latenten Steuern, Schulden oder Sonderrechte beeinflussen den Wert?

Gerade bei Auslandsbeteiligungen und Immobiliengesellschaften ist die Bewertung oft komplex. Eine pauschale Ableitung aus ausländischen Bilanzwerten genügt regelmäßig nicht.

5. Bilanzierung, Erklärungspflichten und Betriebsprüfung

Eine Entstrickung wirkt sich nicht nur auf die Steuerbelastung aus. Sie betrifft auch Bilanzierung, Steuererklärungen, Feststellungserklärungen und gegebenenfalls Gewerbesteuer.

Bei Mitunternehmerschaften kann die Zuordnung zum Gesamthandsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen entscheidend sein. Bei Kapitalgesellschaften ist § 12 KStG zu prüfen. Bei natürlichen Personen mit wesentlichen Beteiligungen können zusätzlich wegzugssteuerliche Fragestellungen auftreten.

In der Betriebsprüfung wird die Finanzverwaltung künftig voraussichtlich gezielter prüfen, ob DBA-Änderungen in der Vergangenheit zu Entstrickungstatbeständen geführt haben.

Praktische Tipps für Unternehmer und Gesellschafter

1. Auslandsvermögen strukturiert erfassen

Unternehmen und Gesellschafter sollten eine Übersicht über sämtliche ausländischen Vermögenswerte erstellen. Dazu gehören Beteiligungen, Immobiliengesellschaften, Betriebsstätten, Darlehen, immaterielle Wirtschaftsgüter und Funktionsverlagerungen.

Wichtig ist nicht nur die rechtliche Eigentümerstellung. Entscheidend ist auch die steuerliche Zuordnung, etwa zum Betriebsvermögen, Sonderbetriebsvermögen oder Privatvermögen.

2. Relevante DBA regelmäßig prüfen

Bei wesentlichen Auslandsstrukturen sollte mindestens einmal jährlich geprüft werden, ob sich relevante DBA oder nationale Steuergesetze geändert haben. Das gilt besonders bei Ländern, in denen Immobilien, operative Tochtergesellschaften oder substanzstarke Beteiligungen gehalten werden.

DBA-Änderungen vollziehen sich meist nicht überraschend. Zwischen Verhandlung, Unterzeichnung, Zustimmungsgesetz, Inkrafttreten und erstmaliger Anwendung liegt häufig ein längerer Zeitraum. Dieser Zeitraum sollte genutzt werden.

3. Stille Reserven frühzeitig quantifizieren

Wer nicht weiß, wo stille Reserven liegen, kann das Risiko nicht steuern. Deshalb sollte bei wesentlichen Auslandsvermögenswerten regelmäßig geprüft werden, ob der gemeine Wert deutlich über dem Buchwert liegt.

Diese Analyse ist besonders wichtig bei:

  • langjährig gehaltenen Immobilien,
  • Beteiligungen mit starkem Wertzuwachs,
  • ausländischen Gesellschaften mit Immobilienvermögen,
  • immateriellen Wirtschaftsgütern,
  • Betriebsstätten mit gewachsenen Kundenbeziehungen oder Funktionen.

4. Gestaltungsoptionen vor dem Wirksamwerden prüfen

Ist absehbar, dass eine Rechtsänderung zu einer Entstrickung führen könnte, sollten mögliche Maßnahmen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt geprüft werden. Je nach Einzelfall kommen Strukturänderungen, Veräußerungen, Einlagen, Umwandlungen, Anpassungen der Beteiligungsstruktur oder Dokumentationsmaßnahmen in Betracht.

Nicht jede Gestaltung ist sinnvoll. Entscheidend ist eine Abwägung von Steuerbelastung, Liquidität, rechtlicher Umsetzbarkeit, Finanzierung, Nachfolgeplanung und betrieblicher Zielstruktur.

5. Bewertungsunterlagen sauber dokumentieren

Bei einer möglichen Entstrickung sollte die Bewertung nicht erst Jahre später im Rahmen einer Betriebsprüfung rekonstruiert werden. Sinnvoll sind zeitnahe Unterlagen, Gutachten, Berechnungen, Bilanzen, Verträge und Nachweise zur Vermögensstruktur.

Eine saubere Dokumentation schafft keine Steuerfreiheit. Sie verbessert aber die Verteidigungsfähigkeit und reduziert Streit über Wertansätze.

6. Liquiditätswirkungen ernst nehmen

Die Entstrickung kann zu Steuerzahlungen führen, ohne dass ein Verkaufserlös zufließt. Das ist der zentrale wirtschaftliche Nachteil. Deshalb müssen Steuerbelastung und Liquidität gemeinsam geplant werden.

Unternehmer sollten frühzeitig klären, ob Stundungs-, Ratenzahlungs- oder Ausgleichspostenregelungen in Betracht kommen. Diese Möglichkeiten hängen stark vom konkreten Sachverhalt ab und sollten nicht pauschal unterstellt werden.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet passive Entstrickung?
Passive Entstrickung bedeutet, dass stille Reserven steuerlich aufgedeckt werden können, obwohl der Steuerpflichtige nicht aktiv handelt. Auslöser kann eine Änderung der Rechtslage sein, etwa ein neues oder geändertes Doppelbesteuerungsabkommen.
Nein. Genau darin liegt die Besonderheit. Die Entstrickung kann zu einer fiktiven Besteuerung führen, obwohl kein Verkauf stattgefunden hat und keine Liquidität zufließt.
Nein. Betroffen sein können Einzelunternehmer, Mitunternehmerschaften, Kapitalgesellschaften und in bestimmten Fällen auch natürliche Personen mit wesentlichen Beteiligungen. Maßgeblich ist die jeweilige gesetzliche Grundlage, insbesondere § 4 EStG, § 12 KStG oder § 6 AStG.
Nein. Es ist immer eine konkrete Vorher-nachher-Prüfung erforderlich. Eine Entstrickung setzt voraus, dass Deutschland vor der Änderung ein Besteuerungsrecht hatte und dieses durch die Änderung ausgeschlossen oder beschränkt wird.
Der Zeitpunkt bestimmt, in welchem Veranlagungszeitraum der Entstrickungsgewinn zu erfassen ist und welcher Wert anzusetzen ist. Nach dem BFH tritt die Rechtsfolge in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts wirksam wird.
Unternehmer mit Auslandsvermögen sollten ihre Strukturen systematisch überprüfen. Wichtig sind eine Übersicht der betroffenen Vermögenswerte, die Prüfung relevanter DBA, eine Einschätzung vorhandener stiller Reserven und eine rechtzeitige Bewertung möglicher Gestaltungsoptionen.
Das hängt vom Einzelfall ab. Teilweise können rechtzeitige Strukturmaßnahmen sinnvoll sein. Teilweise geht es eher darum, Bewertungsfragen, Liquidität und Erklärungspflichten sauber zu steuern. Entscheidend ist, dass die Prüfung vor dem maßgeblichen Wirksamkeitszeitpunkt erfolgt.
So früh wie möglich — idealerweise mehrere Jahre vor dem geplanten Wegzug. Viele Gestaltungsinstrumente benötigen Vorlaufzeit für gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen, notarielle Vorgänge und die Abstimmung mit dem Finanzamt.

Ihr Ansprechpartner

Tobias F. Faller

Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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