Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder UG mit zwei Geschäftsführern: Was Sie wissen müssen
- 9 März 2026
- Tobias Faller
Das Wichtigste im Überblick
- Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder Unternehmergesellschaft, sog. UG (haftungsbeschränkt) mit zwei Geschäftsführern muss klare Regelungen zur Geschäftsführungsbefugnis, Vertretung und Entscheidungsfindung enthalten – andernfalls drohen Streitigkeiten und Haftungsrisiken.
- Das Gesetz sieht bei mehreren Geschäftsführern grundsätzlich Gesamtvertretung vor. Einzel- oder gemischte Vertretungsregelungen können jedoch im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss abweichend geregelt werden.
- Eine UG (haftungsbeschränkt) ist eine besondere Form der GmbH – die Regelungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG) gelten entsprechend, sofern im UG-Recht nichts anderes bestimmt ist.
Warum der Gesellschaftsvertrag bei der GmbH so wichtig ist
Die GmbH oder die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kurz UG – ist eine beliebte Rechtsform für Gründerinnen und Gründer. Die UG ermöglicht die Gründung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft mit einem Stammkapital von nur einem Euro. Gerade wenn zwei Personen gemeinsam gründen, stellt sich schnell die Frage: Wie regeln wir die Führung des Unternehmens?
Der Gesellschaftsvertrag ist dabei das zentrale Dokument. Er bestimmt, wie Entscheidungen getroffen werden, wer das Unternehmen nach außen vertreten darf und wie im Streitfall vorzugehen ist. Wird er zu knapp oder unüberlegt formuliert, entstehen Konflikte – oft genau dann, wenn das Unternehmen unter Druck steht.
Wir bei KFK-Partner begleiten Gründerinnen und Gründer sowie mittelständische Unternehmen in Freiburg und der Region bei der rechtlichen und steuerlichen Gestaltung ihrer Gesellschaftsstrukturen. Unser interdisziplinäres Team aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten arbeitet Hand in Hand und bietet eine besondere Stärke in der Region.
Rechtliche Grundlagen
Die UG (haftungsbeschränkt) im Überblick
Die UG ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH. Sie wurde 2008 durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) eingeführt und ist in § 5a GmbHG geregelt. Für alles, was dort nicht explizit geregelt ist, gelten die allgemeinen Vorschriften des GmbHG.
Besonderheiten der UG gegenüber der GmbH:
- Mindestkapital ab 1 Euro (statt 25.000 Euro bei der GmbH)
- Pflicht zur Ansammlung einer Rücklage (25 % des Jahresüberschusses) bis das Stammkapital 25.000 Euro erreicht, um eine Umwandlung in eine GmbH zu ermöglichen (§ 5a Abs. 3 GmbHG)
- Sacheinlagen als Stammeinlage sind ausgeschlossen
- Verwendung des Namenszusatzes „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ ist Pflicht
Gesellschaftsvertrag: Mindestinhalt nach § 3 GmbHG
Gemäß § 3 Abs. 1 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag mindestens enthalten:
- Firma und Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand des Unternehmens
- Betrag des Stammkapitals
- Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile
Darüber hinaus können – und sollten – zahlreiche weitere Regelungen aufgenommen werden, insbesondere zur Geschäftsführung, Gesellschafterbeschlüssen und zur Vertretung.
Geschäftsführung und Vertretung bei zwei Geschäftsführern
Das GmbHG sieht in § 35 Abs. 2 GmbHG vor, dass bei mehreren Geschäftsführern grundsätzlich Gesamtvertretung gilt: Handlungen nach außen – also zum Beispiel das Unterzeichnen von Verträgen – erfordern das gemeinsame Handeln aller Geschäftsführer. Das schützt die Gesellschaft vor Alleingängen, kann im Alltag aber unpraktisch sein.
Abweichend davon kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass:
- jeder Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt ist (Einzelvertretung),
- bestimmte Geschäfte allein, andere gemeinsam vorgenommen werden müssen,
- ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen handeln darf.
Diese Entscheidung hat erhebliche praktische und haftungsrechtliche Auswirkungen und sollte sorgfältig getroffen werden.
Hauptaspekte: Was in den Gesellschaftsvertrag gehört
1. Vertretungsregelung: Einzel- oder Gesamtvertretung?
Die wichtigste Frage bei zwei Geschäftsführern ist die Vertretungsregelung. Sie bestimmt, wie das Unternehmen gegenüber Dritten – also Banken, Lieferanten, Kunden, Behörden – auftreten kann.
Gesamtvertretung bedeutet: Beide Geschäftsführer müssen gemeinsam handeln. Das bietet Sicherheit, kann aber den Geschäftsalltag verlangsamen. Gerade bei räumlicher Trennung oder unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen ist das unpraktisch.
Einzelvertretung bedeutet: Jeder Geschäftsführer kann allein und mit voller Wirkung für die Gesellschaft handeln. Das erleichtert das operative Geschäft erheblich, birgt aber das Risiko, dass ein Geschäftsführer ohne Wissen des anderen weitreichende Verpflichtungen eingeht.
Gemischte Regelungen sind ebenfalls möglich: So kann beispielsweise festgelegt werden, dass Verträge bis zu einem bestimmten Wert von jedem Geschäftsführer allein abgeschlossen werden dürfen, während größere Verpflichtungen der gemeinsamen Unterschrift bedürfen.
Empfehlung: In der Praxis hat sich häufig eine Kombination bewährt – Einzelvertretung für den laufenden Geschäftsbetrieb, mit internen Zustimmungsvorbehalten für wesentliche Geschäfte.
2. Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis
Neben der Vertretung nach außen ist die Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis zu regeln. Hier geht es darum, welche Entscheidungen ein Geschäftsführer allein treffen darf und für welche er die Zustimmung des anderen Geschäftsführers oder der Gesellschafterversammlung benötigt.
Typische Zustimmungsvorbehalte (auch „Kataloggeschäfte“ genannt) umfassen:
- Investitionen ab einem bestimmten Betrag
- Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (z. B. Mietverträge)
- Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern
- Aufnahme von Darlehen
- Erteilung von Prokura
- Eröffnung oder Schließung von Betriebsstätten
Diese Vorbehalte können direkt im Gesellschaftsvertrag oder in einer separaten Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelt werden. Eine Geschäftsordnung hat den Vorteil, dass sie leichter angepasst werden kann, ohne den Gesellschaftsvertrag zu ändern.
3. Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern
Wenn zwei Personen gemeinsam eine GmbH oder UG führen, ist es sinnvoll, klare Verantwortungsbereiche festzulegen. Typische Ressorts sind etwa:
- Kaufmännische Geschäftsführung (Finanzen, Buchhaltung, Personal)
- Operative Geschäftsführung (Produkt, Vertrieb, Technik)
Diese Aufteilung kann in der Geschäftsordnung oder in den Anstellungsverträgen der Geschäftsführer geregelt werden. Wichtig: Die Ressortaufteilung entbindet keinen Geschäftsführer von der Pflicht zur gegenseitigen Information und Überwachung. Beide Geschäftsführer tragen gegenüber der Gesellschaft eine gemeinsame Verantwortung.
4. Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
Sind die beiden Geschäftsführer zugleich die Gesellschafter – was bei Gründer-UGs häufig der Fall ist –, müssen auch die Regelungen zur Gesellschafterversammlung sorgfältig ausgestaltet werden.
Zentrale Punkte sind:
- Mehrheitserfordernisse: Das GmbHG sieht für gewöhnliche Beschlüsse eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor (§ 47 GmbHG). Bei gleichen Geschäftsanteilen bedeutet das, dass ohne Sonderregelung keine Beschlüsse gefasst werden können, wenn die Gesellschafter uneinig sind.
- Stichentscheid: Manche Gesellschaftsverträge sehen vor, dass einem Gesellschafter im Patt-Fall das letzte Wort zukommt. Das ist praktisch, aber heikel – denn der andere Gesellschafter ist dann strukturell benachteiligt.
- Qualifizierte Mehrheiten: Für besonders wichtige Entscheidungen (Satzungsänderungen, Auflösung der Gesellschaft, Anteilsveräußerungen) sollte eine qualifizierte Mehrheit von 75 % oder gar Einstimmigkeit vorgesehen werden.
- Schiedsklausel oder Mediationsvereinbarung: Für den Konfliktfall kann eine außergerichtliche Streitbeilegung vereinbart werden. Das spart Zeit und Kosten.
5. Wettbewerbsverbote und Treuepflichten
Geschäftsführer unterliegen einer gesetzlichen Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Darüber hinaus empfiehlt es sich, im Gesellschaftsvertrag oder im Anstellungsvertrag ausdrückliche Wettbewerbsverbote zu regeln: Kein Geschäftsführer darf in einem konkurrierenden Unternehmen tätig sein, ohne Zustimmung der Gesellschaft.
6. Abberufung und Amtsniederlegung
Der Gesellschaftsvertrag sollte klare Regelungen enthalten, unter welchen Voraussetzungen ein Geschäftsführer abberufen werden kann. Nach § 38 GmbHG ist die Abberufung eines Geschäftsführers grundsätzlich jederzeit möglich. Sie kann jedoch an das Vorliegen wichtiger Gründe geknüpft werden – das gibt dem Geschäftsführer mehr Schutz.
Auch die Amtsniederlegung – also der freiwillige Rücktritt – sollte geregelt sein: Fristen, Form und die Frage, ob eine Amtsniederlegung zur Unzeit möglich ist, sind relevante Punkte.
7. Abfindungsregelungen beim Ausscheiden
Was passiert, wenn ein Gesellschafter oder Geschäftsführer ausscheidet? Ohne vertragliche Regelung gelten gesetzliche Abfindungsansprüche, die nicht immer interessengerecht sind. Im Gesellschaftsvertrag sollte daher geregelt werden:
- Wie wird der Wert der Anteile ermittelt?
- Ist eine Ratenzahlung der Abfindung möglich?
- Gibt es Abfindungsbeschränkungen (z. B. Abfindung zum Buchwert)?
Aus steuerlicher Sicht ist die Abfindungsregelung ebenfalls bedeutsam: Je nach Ausgestaltung kann das Ausscheiden zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen führen.
Typische Fallkonstellationen mit Lösungsansätzen
Fall 1: Gleichberechtigte Gründer mit identischen Anteilen
Zwei gleichberechtigte Gründer halten je 50 % der Anteile und sind beide Geschäftsführer. Problem: Bei Uneinigkeit ist die Gesellschaft beschlussunfähig – ein typischer Patt. Lösung: Im Gesellschaftsvertrag kann ein Mediationsverfahren als erster Schritt vorgesehen werden. Alternativ kann einem Gesellschafter ein Stichentscheid für bestimmte Entscheidungsfelder zugewiesen werden – kombiniert mit einem klaren Ressortzuschnitt für das operative Geschäft.
Fall 2: Unterschiedliche Einlagen und Geschäftsanteile
Gesellschafter A bringt mehr Kapital ein und erhält 60 % der Anteile, Gesellschafter B hält 40 %. Beide sind Geschäftsführer. Lösung: Die Stimmrechte richten sich grundsätzlich nach den Anteilen – A hat strukturell das Übergewicht. Um B dennoch zu schützen, können qualifizierte Mehrheiten für wesentliche Entscheidungen vereinbart werden (z. B. Einstimmigkeit für Satzungsänderungen oder Grundlagengeschäfte).
Fall 3: Ein Gesellschafter scheidet aus
Nach zwei Jahren möchte einer der Gründer die UG verlassen. Ohne vertragliche Regelung ist die Bewertung seiner Anteile oft streitig. Lösung: Eine klare Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag, die die Bewertungsmethode (z. B. Ertragswertverfahren oder vereinfachtes Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG) und die Zahlungsmodalitäten regelt, verhindert langwierige Auseinandersetzungen.
Fall 4: Erweiterung um einen dritten Geschäftsführer
Das Unternehmen wächst, und ein dritter Geschäftsführer soll eingestellt werden. Lösung: Die Vertretungsregelung im Gesellschaftsvertrag muss angepasst werden. Gleichzeitig sollte die Geschäftsordnung überarbeitet werden, um Zuständigkeiten neu zu verteilen und Abstimmungsprozesse klar zu regeln.
Praktische Tipps für die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags
Verwenden Sie kein Muster ohne Anpassung. Das Handelsregister akzeptiert zwar standardisierte Musterprotokolle für einfache UG-Gründungen (§ 2 Abs. 1a GmbHG). Bei zwei Geschäftsführern reichen diese jedoch oft nicht aus – individuelle Regelungen sind notwendig.
Regeln Sie den Konfliktfall, bevor er eintritt. Die häufigsten Streitigkeiten entstehen, wenn der Gesellschaftsvertrag schweigt. Wer Konflikte vermeiden will, muss sie antizipieren.
Trennen Sie Gesellschaftervertrag und Geschäftsordnung. Änderungen der Geschäftsordnung erfordern keinen Notar – Änderungen des Gesellschaftsvertrags schon. Eine zweigeteilte Struktur macht das Unternehmen flexibler.
Denken Sie an steuerliche Konsequenzen. Die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags hat steuerliche Auswirkungen – etwa bei der Vergütung der Geschäftsführer, der Gewinnverteilung oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters. Eine steuerliche Begleitberatung ist deshalb empfehlenswert.
Lassen Sie den Vertrag regelmäßig prüfen. Was bei der Gründung passt, muss nicht dauerhaft passend sein. Wenn das Unternehmen wächst, neue Gesellschafter einsteigen oder sich die Aufgabenverteilung ändert, sollte der Gesellschaftsvertrag angepasst werden.
Möchten Sie Ihren Gesellschaftsvertrag rechtssicher und steuerlich durchdacht gestalten? Sprechen Sie uns an – wir begleiten Sie von der Gründung bis zur laufenden Anpassung.
Aktuelle Entwicklungen
Digitale Gründung seit 2022: Seit dem 1. August 2022 können GmbHs und UGs in Deutschland vollständig digital gegründet werden – inklusive notarieller Beurkundung per Videokommunikation (§ 2 Abs. 3 GmbHG). Das beschleunigt die Gründung erheblich.
MoPeG – Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: Das seit dem 1. Januar 2024 geltende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat das Recht der Personengesellschaften grundlegend reformiert. Wer eine UG als Alternative zu einer GbR oder OHG erwägt, sollte die veränderten Rahmenbedingungen kennen.
Transparenzregister: Seit 2022 ist das Transparenzregister als Vollregister ausgestaltet. Alle wirtschaftlich Berechtigten einer GmbH oder UG – in der Regel Gesellschafter mit mehr als 25 % der Anteile – müssen eingetragen sein. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.
Fazit: Ein durchdachter Gesellschaftsvertrag ist das Fundament
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder UG mit zwei Geschäftsführern ist mehr als ein formales Dokument. Er ist das Fundament der gemeinsamen unternehmerischen Arbeit. Wer ihn sorgfältig gestaltet, schafft klare Strukturen, vermeidet Konflikte und schützt alle Beteiligten.
Gerade bei zwei gleichberechtigten Gründern ist es entscheidend, potenzielle Konfliktpunkte frühzeitig zu antizipieren und vertraglich zu lösen – bevor sie im Unternehmensalltag zum Problem werden.
Wir bei KFK-Partner beraten Sie umfassend: von der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung über die steuerliche Optimierung der Struktur bis hin zur laufenden Begleitung Ihres Unternehmens.
Nehmen Sie Kontakt auf – wir besprechen Ihre Situation vertraulich und unverbindlich.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine UG mit zwei Geschäftsführern per Musterprotokoll gegründet werden?
Müssen beide Geschäftsführer Gesellschafter sein?
Was passiert, wenn die beiden Geschäftsführer unterschiedlicher Meinung sind?
Wie wird die Vergütung der Geschäftsführer geregelt?
Kann ein Geschäftsführer ohne Zustimmung des anderen abberufen werden?
Was ist eine Geschäftsordnung für Geschäftsführer?
Was gilt steuerlich für die Gewinnverteilung bei der GmbH/UG?
Wann sollte die UG in eine GmbH umgewandelt werden?
Wie wird der Gesellschaftsvertrag geändert?
Was kostet die Gründung einer UG mit individuell gestaltetem Gesellschaftsvertrag?
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