Gewinn­ausschüttung und Aktien­investments in der Holding-GmbH: Steuern richtig verstehen

Gewinn­ausschüttung und Aktien­investments in der Holding-GmbH: Steuern richtig verstehen

Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Die Holding-GmbH hat sich in den letzten Jahren zu einer der meistgenutzten Gestaltungsoptionen im deutschen Mittelstand entwickelt. Der Grund ist einfach: Wer Gewinne aus Tochtergesellschaften oder Kapitalmarktinvestments über eine GmbH bündelt, kann erhebliche Steuervorteile erzielen — vorausgesetzt, die Struktur ist sauber aufgesetzt. Gerade beim Zusammenspiel von Gewinnausschüttungen und Aktieninvestments in der Holding-GmbH lauern steuerlich aber auch einige Fallstricke, die in der Praxis immer wieder für unliebsame Überraschungen sorgen. Wenn Sie als Unternehmer oder Unternehmensinhaberin überlegen, ob eine Holding-Struktur für Sie sinnvoll ist, empfehlen wir, zunächst die laufende steuerliche Beratung für Unternehmen in Anspruch zu nehmen — denn die Rahmenbedingungen sind individuell und Fehlentscheidungen in der Strukturierung können langfristig teuer werden.

Was ist eine Holding-GmbH und welche steuerliche Logik steckt dahinter?

Eine Holding-GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, deren wesentlicher Zweck im Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften besteht. Sie führt in der Regel kein eigenes operatives Geschäft, sondern ist der „Kopf“ einer Unternehmensgruppe. Steuerlich ergibt sich daraus eine besondere Situation: Gewinne, die bei Tochtergesellschaften entstehen und nach oben ausgeschüttet werden, sollen nicht ein zweites Mal vollständig versteuert werden.

Genau dieses Ziel verfolgt § 8b KStG. Die Norm verhindert eine Kaskadenbesteuerung: Hat die operative Tochter-GmbH ihren Gewinn bereits mit Körperschaft- und Gewerbesteuer in Höhe von rund 30 Prozent versteuert, soll die Mutter-GmbH bei Weitergabe dieser Gewinne nicht erneut 30 Prozent abführen müssen. Das Ergebnis ist eine deutliche Entlastung auf Holdingeben, die eine steuereffiziente Thesaurierung und Reinvestition ermöglicht.

Wie funktioniert die Steuerfreistellung nach § 8b KStG für Gewinnausschüttungen?

Erhält eine GmbH eine Gewinnausschüttung von einer Kapitalgesellschaft, an der sie beteiligt ist, bleiben diese Bezüge nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens grundsätzlich außer Ansatz. Im Ergebnis sind Dividenden zwischen Kapitalgesellschaften zu 95 Prozent steuerfrei.

Die verbleibenden 5 Prozent gehen auf § 8b Abs. 5 KStG zurück: Diese Regelung fingiert pauschal, dass 5 Prozent des Bezugs als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben anzusehen sind — und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich entsprechende Aufwendungen angefallen sind. In der Praxis bedeutet das: Bei einer Dividende von 100.000 Euro werden 5.000 Euro der üblichen Körperschaft- und Gewerbesteuer unterworfen, was einer effektiven Gesamtbelastung von rund 1,5 Prozent auf der Holdingeben entspricht.

Welche Regeln gelten für Kursgewinne aus Aktieninvestments in der Holding-GmbH?

Hält eine GmbH Aktien an börsennotierten Gesellschaften und veräußert diese mit Gewinn, greift § 8b Abs. 2 KStG. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften bleiben bei der Einkommensermittlung außer Ansatz — unabhängig davon, wie hoch die Beteiligungsquote ist. Auch hier gilt die pauschalierte Hinzurechnung von 5 Prozent als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG), sodass der Veräußerungsgewinn de facto zu 95 Prozent steuerfrei ist.

Ein entscheidender Unterschied zum Privatvermögen: Dort unterliegen Kursgewinne der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag — in Summe rund 26,375 Prozent. In der Holding-GmbH beträgt die effektive Steuerbelastung auf Kursgewinne dagegen nur rund 1,5 Prozent. Dieser Hebel macht die GmbH-Struktur für langfristige Kapitalmarktinvestoren besonders attraktiv, sofern die Gewinne thesauriert und reinvestiert werden sollen.

Was ist die Streubesitzfalle und warum trifft sie viele Investoren unerwartet?

Eine der gefährlichsten Fallstricken im Zusammenhang mit der Holding-GmbH ist die Streubesitzregelung nach § 8b Abs. 4 KStG. Diese Norm gilt seit 2013 und besagt: Dividenden aus Beteiligungen, die zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der ausschüttenden Gesellschaft betragen, sind vollständig steuerpflichtig — die 95-Prozent-Freistellung des § 8b Abs. 1 KStG greift in diesem Fall nicht. Maßgeblich ist also die Beteiligungsquote zu Jahresbeginn, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschüttung.

Das bedeutet konkret: Eine GmbH, die an der Börse Aktien verschiedener Unternehmen kauft und dabei in der Regel deutlich unter einer Beteiligungsquote von 10 Prozent liegt, erhält Dividenden, die voll der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterworfen sind. Für Kursgewinne aus der späteren Veräußerung dieser Aktien gilt die Streubesitzfalle hingegen nicht — § 8b Abs. 2 KStG schützt Veräußerungsgewinne unabhängig von der Beteiligungsquote.

In der Praxis führt das zu einer steuerlich wichtigen Unterscheidung: Die thesaurierende Investmentstrategie in der GmbH ist bei kursgetriebenen Investments mit niedrigen Ausschüttungsquoten besonders vorteilhaft.

Dividendenstarke Portfolios hingegen profitieren von der GmbH-Struktur nur, wenn die Beteiligungsschwelle von 10 Prozent erreicht wird — was bei börsengehandelten Aktien in aller Regel nicht der Fall ist.

Wie verhält sich die Gewerbesteuer bei Holdingstrukturen?

Die körperschaftsteuerliche Freistellung nach § 8b KStG und die gewerbesteuerliche Freistellung sind zwei verschiedene Regelungen, die unterschiedliche Voraussetzungen haben. Für die Gewerbesteuer gilt § 9 Nr. 2a GewStG: Gewinnausschüttungen sind von der Gewerbesteuer freigestellt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der ausschüttenden Gesellschaft beträgt.

Es gibt also eine Diskrepanz: Für die Körperschaftsteuer reicht eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent, für die Gewerbesteuer sind 15 Prozent erforderlich. Liegt die Beteiligung zwischen 10 und 14,9 Prozent, ist die Dividende körperschaftsteuerlich zu 95 Prozent steuerfrei, unterliegt aber dennoch der Gewerbesteuer. Dieses Zusammenspiel wird in der Praxis häufig übersehen und kann zu unerwarteten Steuerbelastungen führen.

Investmentfonds und ETFs in der Holding-GmbH: Gelten dieselben Regeln?

Nein. Wer in der Holding-GmbH nicht direkt in Aktien, sondern in Investmentfonds oder ETFs investiert, muss das Investmentsteuergesetz (InvStG) beachten. Dieses schafft seit der Reform 2018 ein eigenständiges Besteuerungsregime, das nicht vollständig auf § 8b KStG aufbaut.

Für Erträge aus Aktienfonds (mit einer Aktienquote von mehr als 50 Prozent) gilt für Körperschaften eine Teilfreistellung von 80 Prozent. Bei Mischfonds liegt die Teilfreistellung bei 40 Prozent. Auf Körperschaftsteuerebene ergibt sich bei Aktienfonds-ETFs eine effektive Belastung von rund 3,2 Prozent. Zu beachten ist jedoch § 20 Abs. 5 InvStG: Bei der Gewerbesteuer werden die Teilfreistellungen nur zur Hälfte berücksichtigt, sodass die gewerbesteuerliche Freistellung bei Aktienfonds lediglich 40 statt 80 Prozent beträgt. Die effektive Gesamtbelastung (Körperschaft- und Gewerbesteuer) liegt je nach Hebesatz daher üblicherweise zwischen 4,5 und 5,5 Prozent — deutlich günstiger als die 26,375 Prozent Abgeltungsteuer im Privatvermögen, aber spürbar höher als die rund 1,5 Prozent bei Direktinvestments in Einzelaktien.

Wer über die Holding-GmbH Kapitalmarktinvestments plant, sollte daher prüfen, ob Direktinvestments in börsennotierte Aktien oder ein ETF-basierter Ansatz besser zu den eigenen Zielen passt.

Was passiert, wenn Gewinne aus der Holding an private Gesellschafter ausgeschüttet werden?

Die Steuerfreistellung nach § 8b KStG gilt nur auf Holdingeben. Sobald Gewinne an natürliche Personen als Gesellschafter ausgeschüttet werden, findet die Abgeltungsteuer Anwendung: 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, insgesamt rund 26,375 Prozent. Alternativ kann auf Antrag das Teileinkünfteverfahren genutzt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Holding-Struktur bietet daher keinen dauerhaften Steuervorteil, sondern in erster Linie einen Stundungseffekt: Gewinne können auf Holdingeben thesauriert und reinvestiert werden, ohne dass sofort volle Steuern auf Gesellschafterebene anfallen. Erst die Entnahme in das Privatvermögen löst die volle Steuerbelastung aus. Für Unternehmer, die Kapital langfristig im Unternehmen halten und dort wachsen lassen möchten, ist dieser Effekt erheblich — insbesondere im Vergleich zu einer Direktanlage im Privatvermögen.

10 häufig gestellte Fragen

Sind Dividenden in der Holding-GmbH immer zu 95 Prozent steuerfrei?
Nein. Die 95-Prozent-Freistellung nach § 8b Abs. 1 KStG gilt nicht für Streubesitzbeteiligungen unter 10 Prozent. Solche Dividenden sind vollständig steuerpflichtig.
§ 8b Abs. 5 KStG behandelt pauschal 5 Prozent der steuerfreien Dividende als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Im Ergebnis sind 95 Prozent der Dividende steuerfrei, 5 Prozent unterliegen der regulären Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Ja. § 8b Abs. 2 KStG schützt Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Körperschaften unabhängig von der Beteiligungsquote — auch bei kleinen Streubesitzanteilen.
Liegt die Beteiligung zwischen 10 und 14,9 Prozent, sind Dividenden körperschaftsteuerfrei, unterliegen aber noch der Gewerbesteuer. Die volle Freistellung auf beiden Ebenen setzt eine Beteiligung von mindestens 15 Prozent voraus.
Das hängt vom Einzelfall ab. Die Kosten für Buchhaltung, Steuerberatung und Jahresabschluss einer zweiten Gesellschaft müssen gegen die erzielten Steuervorteile aufgewogen werden.
Nein. ETFs und Fonds unterliegen dem Investmentsteuergesetz (InvStG). Bei Aktienfonds gilt eine Teilfreistellung von 80 Prozent für Körperschaften. Auf Körperschaftsteuerebene ergibt sich eine Belastung von rund 3,2 Prozent; da nach § 20 Abs. 5 InvStG die Teilfreistellung bei der Gewerbesteuer jedoch nur zur Hälfte gilt, liegt die effektive Gesamtbelastung je nach Hebesatz üblicherweise zwischen 4,5 und 5,5 Prozent — höher als bei Direktinvestments.
Auf Gesellschafterebene fällt Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag an. Die Holding bietet primär einen Thesaurierungsvorteil, keinen dauerhaften Steuererlass.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine steuerneutrale Einbringung nach §§ 20, 21 UmwStG möglich. Es gelten jedoch Sperrfristen, deren Verletzung rückwirkend zu einer Besteuerung führen kann. Eine Einzelfallprüfung ist zwingend erforderlich.
Ja. Durch die Bündelung von Beteiligungen in einer Holding lassen sich Nachfolgestrukturen häufig steuereffizienter gestalten — zum Beispiel durch schenkweise Übertragung von Holding-Anteilen unter Nutzung von Freibeträgen nach dem Erbschaftsteuergesetz. Im Weiteren sind sog. Familien-Pool-Gesellschaften, meist als Personengesellschaften, das Maß aller Dinge.

Ihr Ansprechpartner

Roy Trescher

Steuerberater

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