GmbH-Liqui­dation: Steuerliche Folgen für die Gesell­schafter im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche und steuerliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Die Liquidation einer GmbH löst für die Gesellschafter unterschiedliche steuerliche Folgen aus, je nachdem, wie hoch die Beteiligung ist und ob die Anteile im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten werden. Wer sein Unternehmen auflöst, sollte deshalb nicht nur die gesellschaftsrechtlichen Schritte kennen, sondern auch, wann und in welcher Höhe ein Gewinn oder Verlust aus der Auflösung zu versteuern ist.

Bei der Nachfolgeplanung und Beratung in Freiburg prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob eine Übertragung Ihres Unternehmens oder eine Liquidation die wirtschaftlich sinnvollere Lösung ist, und begleiten Sie anschließend durch die steuerlichen Folgen Ihrer Entscheidung.

Wie läuft die Liquidation einer GmbH rechtlich ab?

Die Auflösung einer GmbH kann verschiedene Gründe haben, am häufigsten einen Beschluss der Gesellschafter (§ 60 Abs. 1 GmbHG). Mit der Auflösung wandelt sich die werbende Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft, deren einziger Zweck darin besteht, das Unternehmen geordnet zu beenden. In der Praxis läuft die Liquidation typischerweise in diesen Schritten ab:

  • Auflösungsbeschluss: Die Gesellschafter fassen den Beschluss, in der Regel mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG).
  • Bestellung der Liquidatoren: Die Abwicklung führen grundsätzlich die bisherigen Geschäftsführer durch (§ 66 Abs. 1 GmbHG).
  • Bekanntmachung und Gläubigeraufruf: Die Liquidatoren machen die Auflösung öffentlich bekannt und fordern die Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden.
  • Sperrjahr: Das Vermögen darf erst nach Tilgung oder Sicherstellung aller Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Gläubigeraufruf an die Gesellschafter verteilt werden (§ 73 GmbHG).
  • Löschung: Erst nach Abschluss der Liquidation und Ablauf des Sperrjahres wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht (§ 74 GmbHG).

Wann gilt die Auflösung der GmbH steuerlich als Veräußerung der Anteile?

Für Gesellschafter, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten, ordnet § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG die Auflösung einer Kapitalgesellschaft ausdrücklich der Veräußerung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG zu. Das hat zur Folge, dass ein Gewinn oder Verlust aus der Auflösung wie ein Veräußerungsgewinn behandelt wird, obwohl gar kein Verkauf an einen Dritten stattfindet.

Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung zu mindestens 1 Prozent am Kapital der GmbH beteiligt war. Als Veräußerungspreis gilt nach § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG der gemeine Wert des dem Gesellschafter im Rahmen der Auflösung zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der GmbH.

Wie wird der Auflösungsgewinn nach § 17 EStG berechnet?

Der Auflösungsgewinn errechnet sich in drei Schritten:

  • Gemeiner Wert des zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der GmbH
  • Abzüglich Anschaffungskosten der Beteiligung: dazu zählen neben dem ursprünglich eingezahlten Stammkapital auch nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2a EStG, insbesondere offene oder verdeckte Einlagen sowie gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste und Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen
  • Abzüglich Auflösungskosten die dem Gesellschafter persönlich entstanden sind, etwa Notar- oder Beratungskosten

Ein Darlehen oder eine Bürgschaft ist gesellschaftsrechtlich veranlasst, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder die Sicherheit unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt oder zurückgefordert hätte (§ 17 Abs. 2a Satz 4 EStG).

Der so ermittelte Gewinn unterliegt nicht in voller Höhe der Einkommensteuer: Nach § 3 Nr. 40 Buchstabe c EStG sind 40 Prozent steuerfrei, sodass nur 60 Prozent mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belastet werden, dem sogenannten Teileinkünfteverfahren. Im Gegenzug lässt § 3c Abs. 2 EStG auch die damit zusammenhängenden Kosten nur zu 60 Prozent zum Abzug zu. Dieselbe 60-Prozent-Regel gilt im Übrigen auch für Beteiligungen, die im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft gehalten werden.

Zusätzlich sieht § 17 Abs. 3 EStG einen anteiligen Freibetrag von bis zu 9.060 Euro vor, der sich um den Betrag ermäßigt, um den der anteilige Gewinn 36.100 Euro übersteigt. Ob und in welcher Höhe dieser Freibetrag im Einzelfall greift, hängt von der Beteiligungsquote und der Höhe des Auflösungsgewinns ab.

Welche steuerlichen Folgen hat die Liquidation bei einer Beteiligung unter 1 Prozent?

Lag die Beteiligung in den letzten fünf Jahren durchgehend unter der 1-Prozent-Schwelle, greift § 17 EStG nicht. Stattdessen werden die im Rahmen der Liquidation zufließenden Beträge, soweit sie nicht die Rückzahlung des ursprünglichen Nennkapitals darstellen, als Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet.

Anders als beim Teileinkünfteverfahren wird hier keine 40-prozentige Steuerbefreiung gewährt: Es greift die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, die von der auszahlenden Stelle regelmäßig direkt einbehalten wird (§ 43 Abs. 1 EStG). Die reine Rückzahlung des Nennkapitals selbst ist dagegen nicht steuerbar, ebenso wenig wie Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG. Für Gesellschafter mit kleineren Beteiligungen lohnt sich deshalb ein genauer Blick darauf, welcher Teil der Auszahlung tatsächlich als steuerpflichtiger Kapitalertrag zu behandeln ist.

Zur Orientierung lassen sich die beiden Fälle so gegenüberstellen:

Beteiligung ab 1 Prozent (Privatvermögen)Beteiligung unter 1 Prozent
Rechtsgrundlage§ 17 Abs. 4 EStG§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG
EinkunftsartEinkünfte aus GewerbebetriebEinkünfte aus Kapitalvermögen
Steuerpflichtiger Anteil60 Prozent (Teileinkünfteverfahren)100 Prozent des Kapitalertrags
SteuersatzPersönlicher Einkommensteuersatz auf 60 Prozent25 Prozent Abgeltungsteuer zzgl. Soli
Rückzahlung des NennkapitalsNicht steuerbarNicht steuerbar

Beide Varianten haben gemeinsam, dass nur der über die ursprüngliche Kapitaleinlage hinausgehende Betrag überhaupt steuerlich relevant wird.

Wann genau entsteht der Auflösungsgewinn steuerlich?

Ein häufiges Missverständnis betrifft den Zeitpunkt der Besteuerung: Der Auflösungsgewinn oder -verlust entsteht nicht automatisch mit dem Auflösungsbeschluss. Er wird erst dann steuerlich erfasst, wenn feststeht, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter noch mit Zuteilungen oder Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen kann und ob weitere nachträgliche Anschaffungskosten entstehen. Das ist in der Praxis regelmäßig erst nach Abschluss der Liquidation der Fall.

Welche steuerlichen Pflichten hat die GmbH selbst während der Abwicklung?

Neben der Besteuerung der Gesellschafter bleibt auch die GmbH selbst während der Liquidation steuerpflichtig. Nach § 11 Abs. 1 KStG wird für den gesamten Abwicklungszeitraum ein eigener Besteuerungszeitraum gebildet, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Der Abwicklungsgewinn wird ermittelt, indem das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenübergestellt wird (§ 11 Abs. 2 KStG), und unterliegt bei der GmbH der Körperschaftsteuer von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Auch die Gewerbesteuer bleibt während der gesamten Abwicklung relevant, da die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft nach § 2 Abs. 2 GewStG stets als Gewerbebetrieb gilt und die Gewerbesteuerpflicht erst mit der tatsächlichen Einstellung jeder Tätigkeit endet. Bei einer mehrjährigen Abwicklung ist zudem zu beachten, dass der Körperschaftsteuersatz nach § 23 Abs. 1 KStG stufenweise sinkt: Für Veranlagungszeiträume bis 2027 gilt noch 15 Prozent, für 2028 dann 14 Prozent, für 2029 13 Prozent, für 2030 12 Prozent, für 2031 11 Prozent und ab 2032 10 Prozent.

Was gilt bei einem Auflösungsverlust, etwa bei einer überschuldeten GmbH?

War die GmbH überschuldet oder erhält der Gesellschafter aus der Liquidation weniger zurück, als er ursprünglich investiert hat, kann ein Auflösungsverlust entstehen. Auch dieser wird über § 17 Abs. 4 EStG erfasst und unterliegt spiegelbildlich zum Auflösungsgewinn dem Teileinkünfteverfahren: 60 Prozent des Verlustes sind steuerlich verwertbar und können mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, 40 Prozent bleiben unberücksichtigt.

Wer als Gesellschafter der GmbH Darlehen gewährt oder Bürgschaften gestellt hat, sollte vorab klären, ob diese Positionen als nachträgliche Anschaffungskosten geltend gemacht werden können. Nach § 17 Abs. 2a EStG ist dafür erforderlich, dass die Finanzierungsmaßnahme gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Liquidation oder Verkauf: Was ist steuerlich günstiger?

Ob eine Liquidation oder ein Verkauf des Unternehmens an einen Nachfolger die wirtschaftlich bessere Lösung ist, lässt sich nicht pauschal beantworten und hängt von der konkreten Vermögens- und Ertragslage der GmbH ab. Beim Verkauf erzielt der Gesellschafter regelmäßig einen Kaufpreis, der über dem bloßen Substanzwert liegt, weil auch künftige Erträge und der Geschäftswert vergütet werden, und der ebenfalls dem Teileinkünfteverfahren nach § 17 EStG unterliegt. Bei der Liquidation wird dagegen nur das tatsächlich vorhandene Vermögen nach Begleichung aller Schulden verteilt.

Worauf sollten Gesellschafter vor der Liquidation achten?

  • Beteiligungsquote: Wie hoch ist die eigene Beteiligung, und lag sie in den letzten fünf Jahren durchgehend über oder unter 1 Prozent?
  • Anschaffungskosten: Welche ursprünglichen und nachträglichen Anschaffungskosten, etwa Einlagen oder gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste, lassen sich belegen?
  • Vermögenslage der GmbH: Wie hoch sind die stillen Reserven, die im Rahmen der Abwicklung aufgedeckt werden?
  • Zeitliche Planung: Wie wirken sich Sperrjahr und Abwicklungszeitraum auf mehrere Veranlagungszeiträume aus?

Unser interdisziplinäres Team aus Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern begleitet Sie bei dieser Bestandsaufnahme und sorgt dafür, dass die steuerlichen Folgen der Liquidation von Anfang an in die Planung einfließen.

Fazit

Die steuerlichen Folgen einer GmbH-Liquidation hängen für die Gesellschafter maßgeblich von der Höhe der Beteiligung, dem Zeitpunkt der Gewinnrealisierung und der Frage ab, ob die Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden. Wer diese Zusammenhänge frühzeitig kennt, kann die Liquidation nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch steuerlich sauber planen.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wenn Sie die Liquidation Ihrer GmbH steuerlich und rechtlich sicher gestalten möchten.

Häufig gestellte Fragen zur GmbH-Liqui­dation und den steuer­lichen Folgen für Gesell­schafter

Ist die Liqui­dation einer GmbH für die Gesell­schafter immer steuer­pflichtig?
Nicht zwingend. Steuerpflichtig ist nur der Gewinn, der über die Anschaffungskosten der Beteiligung hinausgeht. Entspricht das zurückgezahlte Vermögen genau dem eingesetzten Kapital, entsteht kein steuerpflichtiger Auflösungsgewinn.
Maßgeblich ist eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung bestanden hat und im Privatvermögen gehalten wird. Unterhalb dieser Schwelle gilt stattdessen § 20 EStG.
Über das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchstabe c EStG sind 40 Prozent des Gewinns steuerfrei, nur 60 Prozent unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Der Liquidationserlös wird, soweit er über die Rückzahlung des Nennkapitals hinausgeht, als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfasst und pauschal mit 25 Prozent Abgeltungsteuer belastet.
Grundsätzlich erst, wenn endgültig feststeht, in welcher Höhe Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zufließen und ob noch weitere Kosten entstehen. Das ist regelmäßig erst nach Abschluss der Liquidation der Fall.
Nein. Die reine Rückzahlung des ursprünglich eingezahlten Nennkapitals ist nicht steuerbar. Steuerlich relevant wird erst der darüber hinausgehende Betrag.
Ja, sofern die Beteiligung mindestens 1 Prozent betrug. Der Verlust ist ebenfalls dem Teileinkünfteverfahren zu 60 Prozent zu berücksichtigen und mit anderen Einkünften verrechenbar.
Der Besteuerungszeitraum für die Liquidation soll nach § 11 KStG drei Jahre nicht übersteigen. Bei längeren Abwicklungen kann die Finanzverwaltung den Zeitraum in mehrere Abschnitte aufteilen.
Ja. Eine Kapitalgesellschaft gilt nach § 2 Abs. 2 GewStG stets als Gewerbebetrieb, sodass die Gewerbesteuerpflicht erst mit der tatsächlichen Einstellung jeder Tätigkeit endet, nicht bereits mit dem Auflösungsbeschluss.
Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Ein Verkauf vergütet regelmäßig auch den Geschäftswert, während die Liquidation lediglich das vorhandene Vermögen nach Schuldentilgung verteilt.

Ihr Ansprechpartner

Tobias F. Faller

Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

de_DEGerman