1. Änderungen in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)
a) Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke: Neue Grenzen von 30 qm bzw. 40.000 € (§ 8 EStDV-E).
→ Vorteil: Kleine Grundstücksteile müssen nicht mehr zwingend Betriebsvermögen sein.
→ Nachteil: Aufwendungen für diese Flächen sind künftig nicht mehr abziehbar.
b) Gebäudekaufpreisaufteilung: Klare gesetzliche Vorgaben zur Trennung von Grund und Boden sowie Gebäude (§ 9b EStDV-E).
c) Gebäude-Nutzungsdauer: Strengere Nachweispflichten; künftig nur noch durch ein Gutachten nach Vor-Ort-Besichtigung (§ 11c EStDV-E).
2. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG)
a) Förderzeitraum II: Bauanträge zwischen 01.01.2023 und 30.09.2029.
b) Voraussetzungen: Bau von Effizienzhäusern 40 mit Qualitätssiegel.
c) Förderung: 5 % Sonder-AfA im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 4 Jahren.
d) Baukostenobergrenze: 5.200 €/qm, max. Bemessungsgrundlage 4.000 €/qm.
e) Achtung: Wird die Wohnung innerhalb von 10 Jahren veräußert oder nicht zu Wohnzwecken vermietet, kann die Sonderabschreibung rückgängig gemacht werden.
3. Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)
a) 10-Jahresfrist bleibt bestehen: Forderungen nach einer Verkürzung haben sich politisch nicht durchgesetzt.
b) BFH-Urteil stellt in seinem Urteil mit Az. IX R 17/24 klar: Teilentgeltliche Übertragungen werden streng aufgeteilt.
→ Entgeltlicher Teil = eigene 10-Jahresfrist.
→ Unentgeltlicher Teil = Fußstapfentheorie.
4. Erhaltungsrücklage bei WEG-Objekten
a) Grunderwerbsteuer: Übernommene Rücklagen gehören zur Bemessungsgrundlage.
b) Ertragsteuer: Abzug der übernommenen Rücklage erst bei Verausgabung.
c) Anteilige Grunderwerbsteuer sofort abziehbar.
5. Energetische Sanierungen & IDW-Stellungnahme für Bilanzierer
a) Neue IDW-Regeln (ab 2026 verpflichtend): Deutliche Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungskosten.
b) Energetische Verbesserungen: Senkung des Energieverbrauchs um mindestens 30 % gilt als wesentliche Verbesserung und stellen damit Anschaffungskosten des Gebäudes dar.
c) Beratungshinweis: Vor Sanierungsmaßnahmen den Ausgangszustand dokumentieren!
6. Weitere Themen
a) Vorfälligkeitsentschädigungen: Nach neuer FG-Rechtsprechung (Urt. v. 30.10.2024 – 3 K 145/23) unter Umständen als Werbungskosten bei VuV abziehbar.
b) Photovoltaikanlagen:
(1) Steuerbefreiung bis 30 kWp (Einfamilienhäuser) bleibt bestehen
(2) 100 kWp Gesamtregelung pro Steuerpflichtigem wird von 15kWp je Einheit auf 30 kWp angehoben.
