Steuer-Update 2025/2026: Wichtige Änderungen rund um Immobilien

1. Änderungen in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)

a) Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke: Neue Grenzen von 30 qm bzw. 40.000 € (§ 8 EStDV-E).
→ Vorteil: Kleine Grundstücksteile müssen nicht mehr zwingend Betriebsvermögen sein.
→ Nachteil: Aufwendungen für diese Flächen sind künftig nicht mehr abziehbar.

b) Gebäudekaufpreisaufteilung: Klare gesetzliche Vorgaben zur Trennung von Grund und Boden sowie Gebäude (§ 9b EStDV-E).

c) Gebäude-Nutzungsdauer: Strengere Nachweispflichten; künftig nur noch durch ein Gutachten nach Vor-Ort-Besichtigung (§ 11c EStDV-E).

2. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG)

a) Förderzeitraum II: Bauanträge zwischen 01.01.2023 und 30.09.2029.

b) Voraussetzungen: Bau von Effizienzhäusern 40 mit Qualitätssiegel.

c) Förderung: 5 % Sonder-AfA im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 4 Jahren.

d) Baukostenobergrenze: 5.200 €/qm, max. Bemessungsgrundlage 4.000 €/qm.

e) Achtung: Wird die Wohnung innerhalb von 10 Jahren veräußert oder nicht zu Wohnzwecken vermietet, kann die Sonderabschreibung rückgängig gemacht werden.

3. Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)

a) 10-Jahresfrist bleibt bestehen: Forderungen nach einer Verkürzung haben sich politisch nicht durchgesetzt.

b) BFH-Urteil  stellt in seinem Urteil mit Az. IX R 17/24 klar: Teilentgeltliche Übertragungen werden streng aufgeteilt.
→ Entgeltlicher Teil = eigene 10-Jahresfrist.
→ Unentgeltlicher Teil = Fußstapfentheorie.

4. Erhaltungsrücklage bei WEG-Objekten

a) Grunderwerbsteuer: Übernommene Rücklagen gehören zur Bemessungsgrundlage.

b) Ertragsteuer: Abzug der übernommenen Rücklage erst bei Verausgabung.

c) Anteilige Grunderwerbsteuer sofort abziehbar.

5. Energetische Sanierungen & IDW-Stellungnahme für Bilanzierer

a) Neue IDW-Regeln (ab 2026 verpflichtend): Deutliche Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungskosten.

b) Energetische Verbesserungen: Senkung des Energieverbrauchs um mindestens 30 % gilt als wesentliche Verbesserung und stellen damit Anschaffungskosten des Gebäudes dar.

c) Beratungshinweis: Vor Sanierungsmaßnahmen den Ausgangszustand dokumentieren!

6. Weitere Themen

a) Vorfälligkeitsentschädigungen: Nach neuer FG-Rechtsprechung (Urt. v. 30.10.2024 – 3 K 145/23) unter Umständen als Werbungskosten bei VuV abziehbar.

b) Photovoltaikanlagen:

(1) Steuerbefreiung bis 30 kWp (Einfamilienhäuser) bleibt bestehen

(2) 100 kWp Gesamtregelung pro Steuerpflichtigem wird von 15kWp je Einheit auf 30 kWp angehoben.

Ihr Ansprechpartner

Tobias F. Faller

Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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