EnFG 2025: Neue Prüfungsanforderungen für stromkostenintensive Unternehmen

Die Meldung umlagenpflichtiger Netzentnahmen für das Kalenderjahr 2025 ist kein Formalthema. Sie ist ein rechtlich sensibler Nachweisprozess mit klaren Fristen, strengen Anforderungen an Messung und Schätzung und einem realen Risiko des Privilegierungsverlusts. Spätestens jetzt sollten betroffene Unternehmen ihre Datenbasis, ihre Abgrenzungslogik und ihre Dokumentation prüfungssicher aufstellen. Das IDW hat hierzu im Februar 2026 aktualisierte Musterformulierungen für Prüfungsvermerke und Mitteilungen veröffentlicht. Zugleich weist das IDW aktuell darauf hin, dass Mitteilungen nach § 52 Abs. 2a (Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen) EnFG bis zum 31. Mai 2026 einzureichen sind.

 

Worum geht es konkret?

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Energiefinanzierungsgesetz. Es hat die bisherige Besondere Ausgleichsregelung aus dem EEG in das EnFG überführt. Die Entlastung betrifft heute vor allem die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Nach den §§ 28 ff. EnFG können stromkostenintensive Unternehmen sowie weitere berechtigte Gruppen eine Begrenzung dieser Umlagen erreichen. Das BAFA nimmt die Begrenzung grundsätzlich abnahmestellenbezogen vor.

Für das Kalenderjahr 2025 stehen nun zwei Gruppen besonders im Fokus. Erstens stromkostenintensive Unternehmen mit bestehender Begrenzung. Zweitens Antragskunden, also Unternehmen, die zwar einen Antrag auf Begrenzung gestellt haben, deren Antrag aber abgelehnt, zurückgezogen oder noch nicht beschieden wurde. Für beide Gruppen kann der zuständige Übertragungsnetzbetreiber eine geprüfte Mitteilung über umlagenpflichtige Netzentnahmen verlangen. Genau an dieser Stelle setzt der neue IDW Prüfungshinweis an. Nach der Gesetzessystematik können ÜNB verlangen, dass Mitteilungen nach § 52 Abs. 2a EnFG durch einen Prüfer geprüft werden.

 

Warum das Thema 2025 so wichtig ist

In der Praxis geht es nicht nur um eine Mengemeldung. Es geht um die saubere Zuordnung von Strommengen zum Selbstverbrauch und zur Weiterleitung an Dritte, um die richtige Einordnung in Umlagenkategorien und um die belastbare Behandlung von Sondertatbeständen wie Stromspeichern, Ladepunkten für Elektromobile oder Speichergas nach § 21 EnFG. Gerade an diesen Schnittstellen entstehen regelmäßig Fehlerquellen. Für Speicher und Ladepunkte sieht das EnFG besondere Reduzierungen vor. Ladepunkte werden dabei für bestimmte Zwecke Stromspeichern gleichgestellt.

Hinzu kommt: Die Meldung ist fristkritisch. Auf Netztransparenz wird für BesAR-Unternehmen und Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mitteilung elektronisch bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben ist. Dort wird auch ausgeführt, dass Übertragungsnetzbetreiber eine Wirtschaftsprüferbescheinigung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 EnFG verlangen, sofern im Begrenzungsjahr mehr als 1 GWh verbraucht wurde.

 

Messung vor Schätzung. Und Schätzung nur mit Substanz

Der zentrale Prüfungsbereich bleibt § 46 EnFG. Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass privilegierungsfähige Strommengen grundsätzlich durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen sind. Eine Schätzung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Schätzung sachgerecht erfolgt. Die amtlichen FAQ betonen zudem, dass Schätzungen nur unter den in § 46 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 4 EnFG genannten Voraussetzungen an die Stelle der messtechnischen Erfassung treten dürfen. Die gesetzlichen Vorgaben verlangen außerdem, dass bei einer Schätzung nicht weniger Umlagen gezahlt werden als bei einer ordnungsgemäßen Abgrenzung durch Messung.

Genau deshalb ist der neue IDW-Hinweis vom 18.02.2026 (IDW PH 9.970.24 (02.2026)) praktisch relevant. Er verschiebt den Fokus weg von bloßen Zahlenkolonnen hin zu einer belastbaren Darstellung der Aufstellungsgrundsätze. Wer schätzt, muss die Schätzbefugnis, die Methode, die Herleitung und die Nachprüfbarkeit offenlegen. Nach dem gesetzlichen Konzept sind bei Schätzungen zusätzliche Angaben erforderlich, unter anderem zur Begründung der Schätzbefugnis und zur Methode der Schätzung.

 

Der BNetzA-Leitfaden bleibt praktisch bedeutsam

Viele Unternehmen fragen sich, ob der Leitfaden der Bundesnetzagentur zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten aus Oktober 2020 überhaupt noch trägt. Die Antwort lautet: nicht mehr unmittelbar für Neufälle der früheren EEG Umlage, aber weiterhin mit erheblichem Praxiswert. Die Bundesnetzagentur selbst weist darauf hin, dass der Leitfaden wegen der gesetzlichen Änderungen formal vor allem für Altfälle relevant ist. Gleichzeitig betont sie ausdrücklich, dass die enthaltenen allgemeingültigen Aussagen und etablierten Abwicklungsmöglichkeiten weiterhin in anderen energiewirtschaftlichen Zusammenhängen hilfreich sein können. Das gilt insbesondere für Umlageprivilegien nach dem EnFG.

 

Was die Muster des IDW inhaltlich leisten

Die Musterformulierungen im IDW-Prüfungshinweis sind vor allem deshalb hilfreich, weil sie die Mitteilung inhaltlich klar strukturieren und damit die praktische Umsetzung deutlich erleichtern. Im Mittelpunkt stehen die Aufstellungsgrundsätze, die umlagenpflichtigen Netzentnahmen des Jahres 2025, mögliche Korrekturen früherer Jahre sowie die gesonderte Darstellung geschätzter Strommengen. Gerade bei nachträglichen Korrekturen und bei Schätzungen zeigt sich in der Praxis häufig ein erhöhtes Fehlerpotenzial. Positiv ist zudem, dass die Muster auch die Auslegung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit aufgreifen, die für die Zulässigkeit von Schätzungen oft entscheidend ist. Ein wichtiger Hinweis ist daher, dass Unternehmen ihre Schätzungen und die zugrunde liegende Begründung besonders sorgfältig dokumentieren sollten.

 

Wo die eigentlichen Risiken liegen

Das größte Risiko liegt selten in der letzten Excel Datei. Es liegt fast immer früher. In uneinheitlichen Messkonzepten. In historisch gewachsenen Weiterleitungsstrukturen. In unklarer Letztverbraucherzuordnung. In fehlender Trennung zwischen Selbstverbrauch und Drittverbrauch. Oder in Schätzungen, die technisch plausibel wirken, aber rechtlich nicht sauber dokumentiert sind.

Wer die Mitteilung zu spät oder unvollständig einreicht, riskiert empfindliche Konsequenzen. § 53 EnFG sieht vor, dass sich der verringerte Umlageanspruch auf 100 Prozent erhöht, wenn bestimmte Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Netztransparenz weist für die Mitteilungspflichten nach § 52 Abs. 2 EnFG ausdrücklich auf einen endgültigen Verlust der Privilegierung hin.

 

Unser Praxishinweis

Unternehmen sollten jetzt nicht nur die Meldung vorbereiten, sondern den gesamten Nachweisprozess überprüfen. Entscheidend sind fünf Punkte: die saubere Identifikation aller betroffenen Abnahmestellen, die belastbare Abgrenzung von Selbstverbrauch und Drittverbräuchen, die rechtssichere Dokumentation etwaiger Schätzungen, die Abstimmung mit BAFA Bescheid und CAP Logik sowie die frühzeitige Vorbereitung des Prüfungsvermerks.

Wer hier früh beginnt, gewinnt Sicherheit. Wer erst kurz vor Fristablauf strukturiert, produziert erfahrungsgemäß Rückfragen, Korrekturen und vermeidbaren Zeitdruck.

 

Fazit

Der neue IDW-Prüfungshinweis für das Kalenderjahr 2025 bringt keine reine Textaktualisierung. Er verdichtet die Erwartung an eine prüfungssichere, nachvollziehbare und rechtlich tragfähige Mitteilung nach § 52 Abs. 2a EnFG. Für stromkostenintensive Unternehmen und Antragskunden ist das ein klarer Handlungsauftrag.

Ihr Ansprechpartner

Philip Kary

Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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