Tochter­firma im Ausland gründen: Chancen, Strukturen und steuer­liche Pflichten

Tochter­firma im Ausland gründen

Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Wer eine Tochterfirma im Ausland gründen möchte, stellt sich zunächst operative Fragen: Welches Land? Welche Rechtsform? Wer übernimmt die Geschäftsführung vor Ort? Doch neben diesen wirtschaftlichen Entscheidungen sind steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Pflichten zu beachten, die viele Unternehmer unterschätzen. Als international vernetzte Kanzlei begleiten wir Unternehmen in der Region Freiburg und darüber hinaus bei grenzüberschreitenden Vorhaben – gerne in Zusammenarbeit mit lokalen Partnerkanzleien. Wenn Sie eine internationale Steuerberatung suchen, stehen wir Ihnen mit unserem interdisziplinären Team aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten zur Seite.

Was ist eine Tochtergesellschaft und wie unterscheidet sie sich von der Betriebsstätte?

Eine Tochtergesellschaft ist eine rechtlich eigenständige Gesellschaft, an der die Muttergesellschaft Anteile hält. Sie hat eine eigene Rechtspersönlichkeit nach dem Recht des Gründungslandes und kann selbst Verträge abschließen, Mitarbeiter einstellen und haftet mit ihrem eigenen Vermögen. Die Muttergesellschaft haftet grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft. Davon zu unterscheiden ist die Betriebsstätte nach § 12 AO, die jeder feste Geschäftssitz ist, der den Tätigkeiten eines Unternehmens dient – etwa ein Büro oder eine Produktionsstätte im Ausland. Die Betriebsstätte ist rechtlich kein eigenständiges Unternehmen, sondern Teil der deutschen Muttergesellschaft. Diese strukturelle Weichenstellung hat weitreichende steuerliche und haftungsrechtliche Konsequenzen und sollte sorgfältig analysiert werden.

Warum entscheiden sich Unternehmen für eine Tochtergesellschaft statt einer Betriebsstätte?

Die Tochtergesellschaft bietet gegenüber der Betriebsstätte mehrere Vorteile. Durch die rechtliche Selbstständigkeit ist das Haftungsrisiko der deutschen Muttergesellschaft begrenzt. Darüber hinaus wirkt die Tochtergesellschaft als eigenständiges Steuersubjekt: Ihre Gewinne werden im Sitzstaat besteuert, nicht unmittelbar in Deutschland. Erst wenn Gewinne als Dividende an die Mutter ausgeschüttet werden, entsteht eine Steuerpflicht in Deutschland – allerdings kann diese durch Doppelbesteuerungsabkommen erheblich reduziert werden. Zudem ermöglicht die Tochtergesellschaft eine klare organisatorische Trennung von Märkten und erleichtert die spätere Veräußerung einzelner Geschäftsbereiche. Für Unternehmen, die in einem Auslandsmarkt dauerhaft tätig sein wollen, ist die Tochtergesellschaft in der Regel die bevorzugte Struktur.

Welche Meldepflichten entstehen nach § 138 AO?

Wer eine Tochterfirma im Ausland gründet, muss dies dem zuständigen Finanzamt in Deutschland mitteilen. Diese Meldepflicht ergibt sich aus § 138 Abs. 2 AO und umfasst unter anderem die Gründung einer Betriebsstätte oder Personengesellschaft im Ausland sowie den erstmaligen Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn diese einen Wert von 150.000 Euro überschreiten oder eine Beteiligungsquote von 10 % oder mehr erreicht wird. Die Mitteilung ist zusammen mit der Steuererklärung für das betreffende Jahr einzureichen. Wer die Meldepflicht vorsätzlich oder leichtfertig verletzt, riskiert eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro. Bei Tochtergesellschaften außerhalb der EU und EFTA – sogenannten Drittstaat-Gesellschaften nach § 138 Abs. 3 AO – gelten besonders strenge Meldepflichten.

Was sind Verrechnungspreise und warum sind sie so heikel?

Wenn die deutsche Muttergesellschaft Waren, Dienstleistungen oder Lizenzen an ihre ausländische Tochtergesellschaft liefert oder umgekehrt, müssen die vereinbarten Preise den Bedingungen entsprechen, die auch zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen gelten würden. Dieses Fremdvergleichsprinzip (Arm’s-Length-Prinzip) ergibt sich aus § 1 Außensteuergesetz (AStG). Werden zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft günstigere Preise vereinbart als marktüblich, kann das deutsche Finanzamt die Einkünfte der Muttergesellschaft nach oben korrigieren und nachversteuern. Für Wirtschaftsjahre ab 2025 gelten zudem verschärfte Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation. Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung sind zur Erstellung einer umfangreichen Dokumentation verpflichtet.

Was ist die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG?

Das Außensteuergesetz enthält mit den §§ 7 ff. AStG Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung. Diese soll verhindern, dass Einkünfte über eine Tochtergesellschaft in ein niedrig besteuertes Land verlagert werden, um der deutschen Besteuerung zu entgehen. Erzielt eine ausländische Tochtergesellschaft sogenannte passive Einkünfte – etwa aus Zinsen, Lizenzen oder bestimmten Kapitalerträgen – und wird sie im Ausland mit weniger als 15 % besteuert, können diese Einkünfte der deutschen Muttergesellschaft anteilig zugerechnet und in Deutschland besteuert werden. Ob die Hinzurechnungsbesteuerung greift, hängt von der Tätigkeitsstruktur der Tochtergesellschaft ab. Aktive gewerbliche Tätigkeiten sind in der Regel nicht betroffen. Die genaue Abgrenzung erfordert eine Einzelfallanalyse.

Welche Gründungsschritte sind bei einer ausländischen Tochterfirma zu beachten?

Die Gründung einer Tochterfirma im Ausland folgt dem Recht des jeweiligen Ziellandes. Für eine GmbH-ähnliche Gesellschaft sind typischerweise ein Gesellschaftsvertrag, eine Mindestkapitaleinlage und die Eintragung ins lokale Handelsregister erforderlich. Hinzu kommen Gewerbeanmeldung, steuerliche Registrierung beim lokalen Finanzamt und – je nach Branche – behördliche Genehmigungen. Die Geschäftsleitung und eine tatsächliche Betriebsstätte müssen im Gründungsland bestehen, um den steuerlichen Status der Tochtergesellschaft im Ausland zu begründen. Fehlt die substanzielle Präsenz, droht eine Nachversteuerung in Deutschland. Die Zusammenarbeit mit lokalen Partnerkanzleien ist deshalb bei der Strukturierung und Gründung unverzichtbar.

Schweiz als Standort für die Tochterfirma: Was gilt besonders?

Die Schweiz ist für viele deutsche Unternehmen aufgrund ihrer Stabilität, ihres Marktzugangs und ihrer wettbewerbsfähigen Körperschaftsteuersätze ein attraktiver Standort für eine Tochtergesellschaft. Im Verhältnis Deutschland-Schweiz gilt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen beiden Ländern, das sicherstellt, dass Gewinne nicht doppelt besteuert werden. Da die Schweiz EFTA-Mitglied ist, gilt sie nicht als Drittstaat im Sinne von § 138 Abs. 3 AO – die erweiterten Meldepflichten für Drittstaat-Gesellschaften nach § 138 Abs. 2 Nr. 4 AO greifen bei Schweizer Tochtergesellschaften daher nicht. Allerdings bleibt die allgemeine Meldepflicht nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO (Beteiligungserwerb ab 10 % oder 150.000 Euro Anschaffungskosten) anwendbar. Darüber hinaus sind die Verrechnungspreisregeln und die Hinzurechnungsbesteuerung bei Schweizer Tochtergesellschaften gesondert zu prüfen. Unser Team verfügt über Erfahrung mit Deutsch-Schweizer Sachverhalten und begleitet Sie bei der steuerlich sicheren Strukturierung gemeinsam mit lokalen Partnerkanzleien.

Welche laufenden Pflichten entstehen nach der Gründung?

Nach der Gründung entstehen laufende Pflichten auf beiden Seiten. Die Tochtergesellschaft muss im Sitzstaat Jahresabschlüsse erstellen, Steuern erklären und ggf. Pflichten gegenüber lokalen Behörden erfüllen. In Deutschland muss die Muttergesellschaft Ausschüttungen der Tochter steuerlich korrekt erfassen, Verrechnungspreise laufend dokumentieren und bei Änderungen der Beteiligung erneute Meldepflichten nach § 138 AO beachten. Bei großen Unternehmensgruppen kommt ab bestimmten Schwellenwerten die Pflicht zum Country-by-Country-Reporting nach § 138a AO hinzu. Eine regelmäßige steuerliche Begleitung durch einen auf internationales Steuerrecht fokussierten Berater ist deshalb nach der Gründung ebenso wichtig wie davor.

Fazit: Sorgfältige Planung macht die Tochterfirma im Ausland erfolgreich

Wer eine Tochterfirma im Ausland gründen möchte, steht vor einer Vielzahl rechtlicher, steuerlicher und organisatorischer Aufgaben. Die Wahl der richtigen Struktur, die Einhaltung der deutschen Meldepflichten, eine fremdübliche Verrechnungspreisgestaltung und eine substanzielle Präsenz im Gründungsland sind die Schlüsselfaktoren für eine dauerhaft sichere Auslandsstruktur. Unser interdisziplinäres Team begleitet Sie von der ersten Strukturüberlegung bis zur laufenden steuerlichen Betreuung – bei Bedarf gemeinsam mit lokalen Partnerkanzleien in der Schweiz und anderen Ländern.

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10 häufig gestellte Fragen zur Gründung einer Tochter­firma im Ausland

Was ist der Unterschied zwischen einer Tochter­gesellschaft und einer Betriebs­stätte?
Eine Tochtergesellschaft ist eine rechtlich eigenständige Gesellschaft nach ausländischem Recht mit eigener Rechtspersönlichkeit. Eine Betriebsstätte hingegen ist nach § 12 AO kein eigenständiges Unternehmen, sondern ein fester Geschäftssitz der deutschen Gesellschaft im Ausland – rechtlich bleibt sie Teil der Muttergesellschaft.
Die Tochtergesellschaft begrenzt das Haftungsrisiko der Muttergesellschaft, ermöglicht eine klare steuerliche Trennung der ausländischen Gewinne und erleichtert eine spätere Veräußerung. Sie eignet sich besonders für Märkte, in denen eine dauerhafte, eigenständige Präsenz aufgebaut werden soll.
Ja. § 138 Abs. 2 AO verpflichtet zur Meldung beim deutschen Finanzamt. Die Mitteilung ist zusammen mit der Steuererklärung für das Gründungsjahr einzureichen. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Verrechnungspreise sind die Preise, die zwischen verbundenen Unternehmen für Lieferungen und Leistungen vereinbart werden. Sie müssen dem Fremdvergleichsprinzip entsprechen – also Preisen entsprechen, die auch unabhängige Dritte vereinbaren würden. Für Wirtschaftsjahre ab 2025 gelten verschärfte Dokumentationspflichten.
Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG ordnet passive Einkünfte einer niedrig besteuerten ausländischen Tochtergesellschaft anteilig der deutschen Mutter zu und besteuert sie in Deutschland. Ziel ist die Verhinderung von Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer.
Grundsätzlich ja, sofern das Zielland ausländische Eigentümer zulässt. Wichtig ist, dass die Tochtergesellschaft im Gründungsland über eine echte Betriebsstätte und eine substanzielle Geschäftsleitung vor Ort verfügt. Fehlt diese Substanz, droht eine Nachversteuerung in Deutschland.
Schüttet die ausländische Tochtergesellschaft Gewinne an die deutsche Muttergesellschaft aus, können Quellensteuer im Ausland und Körperschaft- und Gewerbesteuer in Deutschland anfallen. Doppelbesteuerungsabkommen reduzieren die Belastung in vielen Fällen erheblich. Für Dividenden von ausländischen Kapitalgesellschaften gilt das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 7 GewStG – nicht § 9 Nr. 2a GewStG, der ausschließlich inländische Kapitalgesellschaften betrifft. Eine gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG setzt unter anderem voraus, dass die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % beträgt und die ausländische Gesellschaft aktive Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG ausübt.
Als EFTA-Mitglied gilt die Schweiz nicht als Drittstaat im Sinne von § 138 Abs. 3 AO – die erweiterten Meldepflichten für Drittstaat-Gesellschaften nach § 138 Abs. 2 Nr. 4 AO greifen daher nicht. Die allgemeine Beteiligungsmeldepflicht nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO bleibt jedoch anwendbar. Gleichzeitig existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz. Verrechnungspreise und Hinzurechnungsbesteuerung müssen bei Schweizer Töchtern gesondert geprüft werden.
Die Gründungskosten hängen stark vom Zielland, der gewählten Rechtsform und den lokalen Anforderungen ab. Neben den Notargebühren und Eintragungskosten fallen in der Regel Kosten für die steuerliche und rechtliche Begleitung vor Ort sowie in Deutschland an. Eine sorgfältige Budgetplanung empfiehlt sich.
Nach der Gründung entstehen laufende Pflichten in beiden Ländern: Jahresabschluss und Steuererklärungen im Sitzstaat der Tochter, Verrechnungspreisdokumentation, Mitteilungspflichten nach § 138 AO bei Änderungen sowie ggf. Country-by-Country-Reporting für große Unternehmensgruppen.

Ihr Ansprechpartner

Roy Trescher

Steuerberater

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