Umgehung der Wegzugsbesteuerung: Welche legalen Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?
- 4 Mai 2026
- Tobias Faller
Das Wichtigste in Kürze
- Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG greift, wenn Sie als Gesellschafter mit mindestens 1-prozentiger Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.
- Es gibt mehrere legale Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerlast zu reduzieren oder die Besteuerung ganz zu vermeiden — von der Rückkehroption bis zur Einbringung der Anteile in eine gewerbliche Personengesellschaft.
- Eine frühzeitige Beratung ist entscheidend: Wer erst kurz vor dem Wegzug handelt, hat oft kaum noch Spielraum.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Wer als Unternehmer oder Gesellschafter darüber nachdenkt, Deutschland dauerhaft zu verlassen, stößt schnell auf ein wenig bekanntes, aber folgenreiches Steuerinstrument: die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG). Sie kann dazu führen, dass ein erheblicher Steuerbetrag fällig wird, ohne dass der Gesellschafter seine Anteile tatsächlich verkauft hat. Unser interdisziplinäres Team aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten begleitet Mandanten regelmäßig bei der internationalen Steuerberatung — und damit auch bei der Frage, wie die Wegzugsbesteuerung legal und rechtssicher gestaltet werden kann.
Was versteht man unter der Wegzugsbesteuerung?
Die Wegzugsbesteuerung ist keine eigenständige Steuerart, sondern ein Teil der Einkommensteuer. Sie knüpft daran an, dass ein Gesellschafter seinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und damit die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet. Der Staat behandelt diesen Wegzug so, als hätte der Gesellschafter seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zu diesem Zeitpunkt veräußert. Besteuert wird ein fiktiver Veräußerungsgewinn — also die sogenannten stillen Reserven, die sich im Wert der Anteile angesammelt haben, ohne dass tatsächlich Geld geflossen ist.
Die rechtliche Grundlage bildet § 6 Abs. 1 AStG. Die Berechnung erfolgt nach den Grundsätzen des § 17 EStG: Nach dem Teileinkünfteverfahren bleiben 40 Prozent des Gewinns steuerfrei, die verbleibenden 60 Prozent werden mit dem individuellen progressiven Einkommensteuersatz besteuert, der bis zu 45 Prozent betragen kann. Inklusive Solidaritätszuschlag ergibt sich damit eine effektive Steuerlast von bis zu rund 28,5 Prozent auf den Wertzuwachs.
Wann greift § 6 AStG überhaupt?
§ 6 AStG setzt drei kumulative Voraussetzungen voraus. Erstens muss der Steuerpflichtige innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Zweitens muss er innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen sein. Drittens muss ein Entstrickungsereignis vorliegen — in der Praxis am häufigsten die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.
Wichtig: Die 1-Prozent-Schwelle klingt hoch, ist es aber in der Praxis oft nicht. Auch kleinere Beteiligungen an GmbHs, die über die Jahre gewachsen sind, können diese Grenze überschreiten. Zudem wurden die Regelungen zuletzt mehrfach verschärft. Seit dem 1. Januar 2025 erfasst das Jahressteuergesetz 2024 auch Anteile an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds — ein Bereich, der bislang von vielen als außerhalb des Anwendungsbereichs betrachtet wurde.
Ist eine Umgehung der Wegzugsbesteuerung möglich?
Der Begriff „Umgehung“ klingt nach Steuertrick — das ist er nicht, wenn es um legale Gestaltung geht. Das Steuerrecht räumt dem Steuerpflichtigen zahlreiche Möglichkeiten ein, die Wegzugsbesteuerung zu reduzieren, zu stunden oder unter bestimmten Voraussetzungen ganz zu vermeiden. Diese Gestaltungsmöglichkeiten sind gesetzlich vorgesehen und in der Beratungspraxis seit Langem anerkannt. Entscheidend ist, dass sie rechtzeitig und sorgfältig geplant werden — idealerweise mehrere Jahre vor dem geplanten Wegzug.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?
Einbringung in eine gewerbliche Personengesellschaft
Eine der am häufigsten genutzten Gestaltungsvarianten ist die Einbringung der Kapitalgesellschaftsanteile in eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG. Werden die Anteile vor dem Wegzug auf diese Weise in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft überführt, unterliegen sie nicht mehr der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG — denn dieser erfasst ausschließlich Anteile im Privatvermögen. Die stillen Reserven bleiben in Deutschland steuerverhaftet, auch wenn der Gesellschafter seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.
Diese Gestaltung hat jedoch einen Preis: Dividenden und Veräußerungsgewinne aus den Anteilen bleiben in Deutschland steuerpflichtig, selbst wenn der Gesellschafter im Ausland lebt. Zudem entsteht ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch die laufende Buchführung und Steuerpflicht der Personengesellschaft. Ob sich diese Variante im Einzelfall lohnt, hängt unter anderem davon ab, wie hoch die stillen Reserven sind und in welches Land der Wegzug erfolgen soll.
Rückkehrregelung: Wegzug auf Zeit
Wer nicht dauerhaft auswandert, sondern nur vorübergehend ins Ausland zieht, kann die Wegzugsbesteuerung vollständig vermeiden. Nach § 6 Abs. 3 AStG (Fassung ab 1. Juli 2021) entfällt der Steueranspruch rückwirkend, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2022 (I R 55/19) — ergangen zur Altfassung des § 6 Abs. 3 AStG mit der Fünf-Jahres-Frist — klargestellt, dass es für das Eingreifen dieser Rückkehrerregelung nicht auf eine vorherige Rückkehrabsicht ankommt; maßgeblich ist allein die tatsächliche Rückkehr innerhalb des gesetzlichen Zeitrahmens. Diese Grundsätze gelten entsprechend für die seit 1. Juli 2021 geltende Fassung mit der verlängerten Sieben-Jahres-Frist.
Für Mandanten, die etwa aus beruflichen oder familiären Gründen ins Ausland gehen und eine Rückkehr nach Deutschland planen, stellt dies eine elegante Option dar. Während des Auslandsaufenthalts kann auf Antrag gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 AStG auf die Erhebung von Jahresraten verzichtet und die Zahlung bis zur Entscheidung über den Steueranspruch aufgeschoben werden. Kommt es schließlich zur rechtzeitigen Rückkehr, entfällt der Steueranspruch rückwirkend.
Stundung bei Wegzug in EU/EWR und die Schweiz — Ratenzahlung und Stundung nach § 6 Abs. 4 AStG
§ 6 Abs. 4 AStG in der seit 1. Juli 2021 geltenden Fassung sieht allgemein — also unabhängig vom Zuzugsstaat — die Möglichkeit einer Ratenzahlung vor: Die Wegzugsteuer kann auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden, wobei in der Regel eine Sicherheitsleistung verlangt wird. Nach § 6 Abs. 4 Satz 4 AStG sind die Jahresraten nicht zu verzinsen — diese Regelung gilt für alle Wegzüge, unabhängig davon, ob das Zielland ein EU-, EWR- oder Drittstaat ist.
Besondere Relevanz hat dies bei einem Wegzug in die Schweiz. Der BFH hat in seinem Urteil vom 6. September 2023 (I R 35/20 — Rechtssache Wächtler) klargestellt, dass die Wegzugsteuer zwar festgesetzt werden darf, im Erhebungsverfahren jedoch dauerhaft und zinslos von Amts wegen zu stunden ist — jedenfalls für Wegzüge in die Schweiz vor dem 1. Januar 2022, soweit das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz anwendbar ist. Wir arbeiten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten eng mit unseren Partnerkanzleien in der Schweiz zusammen, um für Mandanten mit Deutsch-Schweizer Bezug die optimale Lösung zu finden.
Übertragung der Anteile auf Angehörige in Deutschland
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Anteile vor dem Wegzug im Wege der Schenkung auf in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Angehörige zu übertragen. Dadurch verbleibt das Besteuerungsrecht in Deutschland, und der Wegzug löst keine Wegzugsbesteuerung beim Übertragenden aus. Zu beachten ist allerdings, dass bei einer Schenkung Schenkungsteuer anfallen kann — je nach Freibeträgen und Schenkungswert. Eine sorgfältige Abwägung beider Steuerarten ist deshalb unerlässlich.
Zudem hat der Gesetzgeber Gestaltungen mit unentgeltlichen Übertragungen zuletzt verschärft: § 6 AStG erfasst nun ausdrücklich auch unentgeltliche Übertragungen auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen als eigenen Entstrickungstatbestand.
Wohnsitzbeibehaltung und doppelte Ansässigkeit
Wer seinen deutschen Wohnsitz beibehält und damit weiterhin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleibt, löst keine Wegzugsbesteuerung aus. Das klingt simpel, ist aber in der Praxis häufig der Ausgangspunkt einer Gestaltungsüberlegung. Maßgeblich ist nicht die melderechtliche Abmeldung, sondern ob tatsächlich ein Wohnsitz im steuerrechtlichen Sinne (§ 8 AO) oder ein gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland fortbesteht.
Bei Doppelwohnsitz — also wenn der Steuerpflichtige sowohl in Deutschland als auch im Ausland einen Wohnsitz unterhält — richtet sich die Ansässigkeit nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Wichtig ist: Bloße Formalien genügen dem Finanzamt nicht. Wer einen deutschen Wohnsitz nur auf dem Papier behalten möchte, muss diesen auch substantiell nachweisen können.
Welche Rolle spielt die frühzeitige Planung?
Gestaltungen rund um die Wegzugsbesteuerung brauchen Zeit. Die Einbringung von Anteilen in eine Personengesellschaft ist kein Vorgang, der sich in wenigen Wochen umsetzen lässt — gesellschaftsrechtliche Änderungen, notarielle Beurkundungen und steuerliche Abstimmungen mit dem Finanzamt können mehrere Monate in Anspruch nehmen. Wer erst kurz vor dem geplanten Umzug damit beginnt, hat oft kaum noch Spielraum.
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung in den vergangenen Jahren wiederholt verschärft hat — zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2024, das den Anwendungsbereich auf Investmentfondsanteile ausgedehnt hat. Die Rechtslage ist damit dynamisch: Was heute noch funktioniert, kann morgen schon eingeschränkt sein. Das spricht dafür, Wegzugsvorhaben so früh wie möglich mit einem auf internationales Steuerrecht spezialisierten Team zu besprechen.
Was gilt für grenzüberschreitende Nachfolgeplanung?
Die Wegzugsbesteuerung ist nicht selten mit Nachfolgefragen verknüpft: Ein Unternehmer, der seinen Lebensabend im Ausland verbringen möchte, muss gleichzeitig klären, wer die Gesellschaftsanteile übernimmt, welche erbschaft- und schenkungsteuerlichen Konsequenzen entstehen und wie das Zusammenspiel von deutschem und ausländischem Recht aussieht. Als international vernetzte Kanzlei begleiten wir auch grenzüberschreitende Nachfolgeplanungen — und können dabei sowohl die steuerrechtliche als auch die gesellschaftsrechtliche Perspektive einbringen.
Bei Sachverhalten mit Bezug zur Schweiz greifen wir auf ein etabliertes Netzwerk aus Partnerkanzleien zurück, die mit dem schweizerischen Steuer- und Gesellschaftsrecht vertraut sind.
10 häufige Fragen zur Umgehung der Wegzugsbesteuerung
Gilt die Wegzugsbesteuerung auch für GmbH-Anteile unter 1 Prozent?
Ist die Wegzugsbesteuerung vermeidbar, wenn ich meinen deutschen Wohnsitz behalte?
Was passiert, wenn ich nach dem Wegzug zurückkomme?
Kann ich die Wegzugssteuer in Raten zahlen?
Was gilt beim Wegzug in die Schweiz?
Wie wird der fiktive Veräußerungsgewinn berechnet?
Gilt die Wegzugsbesteuerung auch bei Schenkung an Kinder im Ausland?
Ist die Einbringung in eine GmbH & Co. KG immer die beste Lösung?
Was hat das Jahressteuergesetz 2024 geändert?
Ab wann sollte ich mit der Planung beginnen?
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