Unter­nehmens­nachfolge bei GmbH-Anteilen: Was Gesell­schafter jetzt wissen müssen

Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Die Unternehmensnachfolge bei GmbH-Anteilen betrifft fast jeden Gesellschafter irgendwann: durch den geplanten Verkauf an einen Nachfolger, durch eine Schenkung an die nächste Generation oder durch einen Erbfall, der ohne Vorwarnung eintritt. In jedem dieser Fälle stellt sich dieselbe Ausgangsfrage: Wie wird ein GmbH-Anteil überhaupt rechtswirksam übertragen, und welche steuerlichen Weichen sollten dabei gestellt werden?

Als Kanzlei für Transaktionen und Nachfolge in Freiburg begleiten wir Gesellschafter regelmäßig durch genau diese Fragen, von der ersten Bewertung des Unternehmens bis zur notariellen Übertragung.

Was bedeutet Unternehmensnachfolge bei GmbH-Anteilen?

Mit Unternehmensnachfolge bei GmbH-Anteilen ist die Übertragung der Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf eine andere Person gemeint, meist im Zuge eines Verkaufs, einer Schenkung oder eines Erbfalls. Der Geschäftsanteil verkörpert die Beteiligung eines Gesellschafters am Stammkapital und vermittelt damit Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung sowie Ansprüche auf Gewinnausschüttungen. Nach § 15 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsanteile grundsätzlich veräußerlich und vererblich, die GmbH als Rechtsform ist also von Natur aus nachfolgefähig konzipiert.

Das bedeutet aber nicht, dass eine Übertragung formlos möglich ist oder ohne steuerliche Konsequenzen bleibt. Wer eine GmbH weitergeben möchte, sollte deshalb drei Fragen frühzeitig klären:

  • Welche Formvorschriften gelten für die Übertragung?
  • Enthält der Gesellschaftsvertrag Beschränkungen wie eine Vinkulierungsklausel?
  • Welche steuerlichen Folgen löst die gewählte Übertragungsart aus?

Welche Formvorschriften gelten für die Übertragung von GmbH-Anteilen?

Anders als bei vielen anderen Vermögenswerten reicht für die Übertragung eines GmbH-Anteils keine formlose Einigung. Nach § 15 Abs. 3 GmbHG bedarf die Abtretung eines Geschäftsanteils eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages. Diese Formpflicht erstreckt sich sogar auf die Vorstufe: Auch die Vereinbarung, mit der sich ein Gesellschafter verpflichtet, seinen Anteil künftig abzutreten, muss nach § 15 Abs. 4 GmbHG notariell beurkundet werden. Ein formloser Vorvertrag wird allerdings automatisch geheilt, sobald die eigentliche Abtretung notariell nachgeholt wird.

Nach der notariellen Übertragung endet die Formalität nicht: Die Geschäftsführung muss nach § 40 GmbHG unverzüglich eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen. War ein Notar an der Übertragung beteiligt, übernimmt dieser die Einreichung direkt anstelle der Geschäftsführung. Die entscheidende Rechtsfolge bestimmt § 16 Abs. 1 GmbHG: Im Verhältnis zur GmbH gilt als Anteilsinhaber nur, wer in der beim Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist – ein praktisch entscheidender Punkt für Stimmrechte und Gewinnbezug.

Wie läuft der Verkauf von GmbH-Anteilen im Rahmen der Nachfolge ab?

Beim Verkauf von GmbH-Anteilen, in der Unternehmensnachfolge häufig als Share Deal bezeichnet, erwirbt der Nachfolger die Geschäftsanteile direkt vom bisherigen Gesellschafter gegen Zahlung eines Kaufpreises. Anders als beim Asset Deal bleibt beim Share Deal die GmbH als Rechtsträgerin unverändert bestehen, lediglich die Gesellschafterstruktur ändert sich. Bestehende Verträge laufen in der Regel unverändert fort, und die Haftung verbleibt grundsätzlich bei der Gesellschaft.

In der Praxis folgt der Ablauf meist einem festen Muster:

  1. Ermittlung des Unternehmenswerts als Grundlage für die Kaufpreisverhandlung.
  2. Verhandlung von Kaufpreis und Vertragsbedingungen, etwa Garantien und Wettbewerbsverbote.
  3. Notarielle Beurkundung des Kaufvertrags und Abtretung der Geschäftsanteile.

Gerade bei größeren Anteilsübertragungen lohnt sich vorab eine sorgfältige Due-Diligence-Prüfung, um steuerliche und rechtliche Risiken der Zielgesellschaft zu identifizieren, bevor der Kaufpreis final verhandelt wird.

Was regelt eine Vinkulierungsklausel im Gesellschaftsvertrag?

Viele Gesellschaftsverträge schränken die freie Übertragbarkeit der Geschäftsanteile bewusst ein. Nach § 15 Abs. 5 GmbHG kann der Gesellschaftsvertrag die Abtretung an weitere Voraussetzungen knüpfen, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft oder der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig machen. Man spricht dann von einer vinkulierten Beteiligung. Solche Klauseln sind bei personalistisch geprägten, häufig familiengeführten GmbHs verbreitet, weil die verbleibenden Gesellschafter Einfluss darauf behalten möchten, wer neu in den Gesellschafterkreis eintritt. Fehlt die erforderliche Zustimmung, bleibt die Übertragung schwebend unwirksam, bis sie erteilt oder endgültig verweigert wird.

Für die Nachfolgeplanung bedeutet das: Wer eine GmbH übergeben möchte, sollte den eigenen Gesellschaftsvertrag frühzeitig auf Vinkulierungsklauseln, Vorkaufsrechte und Zustimmungserfordernisse prüfen. Andernfalls droht am Ende des Verhandlungsprozesses eine böse Überraschung, wenn die Mitgesellschafter der geplanten Übertragung widersprechen.

Welche steuerlichen Folgen hat der Verkauf von GmbH-Anteilen?

Werden GmbH-Anteile aus dem Privatvermögen verkauft, ist vor allem § 17 EStG relevant. Danach gehört der Gewinn aus der Veräußerung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Der Veräußerungsgewinn errechnet sich aus dem Verkaufspreis abzüglich der Veräußerungskosten und der ursprünglichen Anschaffungskosten. Für kleinere Beteiligungen gilt:

  • Freibetrag von 9.060 Euro, bezogen auf den veräußerten Anteil.
  • Der Freibetrag schmilzt ab einem Veräußerungsgewinn von 36.100 Euro schrittweise wieder ab.

Wichtig für die Nachfolgeplanung ist außerdem der Fall des unentgeltlichen Erwerbs: Hat der Verkäufer die Anteile selbst geschenkt oder vererbt bekommen, wird für die Fünfjahresfrist auch die Beteiligungsdauer des Rechtsvorgängers berücksichtigt. Wer also Anteile geschenkt bekommen hat und diese kurz danach verkauft, kann trotzdem unter § 17 EStG fallen.

Verfügt die GmbH über steuerliche Verlustvorträge, ist zusätzlich zu prüfen, ob der Anteilserwerb durch den Nachfolger einen sogenannten schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG auslöst: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile an der GmbH auf einen Erwerber übertragen, können bestehende Verlustvorträge vollständig untergehen. Dieser Aspekt sollte bei der Strukturierung der Transaktion frühzeitig mitgedacht werden.

Wie werden GmbH-Anteile durch Schenkung oder im Erbfall übertragen?

Neben dem Verkauf ist die unentgeltliche Übertragung – sei es zu Lebzeiten als Schenkung oder als Erbfall nach dem Tod des Gesellschafters – der häufigste Weg der Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie. Rechtlich gelten dieselben Formvorschriften wie beim Verkauf: Auch die Schenkung eines Geschäftsanteils bedarf nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG der notariellen Form.

Im Erbfall geht der Anteil dagegen zunächst automatisch auf die Erbengemeinschaft über, ohne dass es einer notariellen Übertragung bedarf. Viele Gesellschaftsverträge sehen deshalb ergänzende Nachfolgeklauseln vor:

  • Abtretungsklauseln, die die Erben zur Übertragung des Anteils auf einen vorgesehenen Nachfolger verpflichten.
  • Einziehungsklauseln, die den verbleibenden Gesellschaftern das Recht einräumen, den Anteil des Verstorbenen gegen eine Abfindung einzuziehen.

Bei internationalen Familienstrukturen, etwa wenn Erben oder Beschenkte in der Schweiz leben, kommen zusätzlich grenzüberschreitende Fragen des Erb- und Schenkungsteuerrechts hinzu. Als international vernetzte Kanzlei begleiten wir auch solche grenzüberschreitenden Nachfolgen und arbeiten dabei mit Partnerkanzleien vor Ort zusammen.

Welche steuerlichen Vergünstigungen gelten bei Schenkung und Erbschaft?

Die Schenkung- und Erbschaftsteuer knüpft bei GmbH-Anteilen an eine Mindestbeteiligung an. Nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nur dann zum begünstigten Vermögen, wenn der Schenker oder Erblasser am Nennkapital der Gesellschaft unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt war, oder wenn mehrere Gesellschafter über eine Poolvereinbarung gemeinsam auf diese Schwelle kommen. Wird diese Mindestbeteiligung erreicht und übersteht das Vermögen den Verwaltungsvermögenstest, greift die Verschonung nach § 13a ErbStG in einer von zwei Varianten, sofern der Erwerb des begünstigten Vermögens 26 Millionen Euro nicht übersteigt:

RegelverschonungOptionsverschonung
Verschonungsabschlag85 Prozent100 Prozent
Behaltensfrist5 Jahre7 Jahre
Mindestlohnsumme*400 Prozent700 Prozent
Verwaltungsvermögenbis 90 Prozent (Einstiegstest)bis 20 Prozent

*Die Mindestlohnsumme ist nach der Beschäftigtenzahl gestaffelt: Bei bis zu 5 Beschäftigten entfällt die Lohnsummenprüfung vollständig, bei 6 bis 10 Beschäftigten gilt eine reduzierte Mindestlohnsumme von 250 Prozent (Optionsverschonung: 500 Prozent), bei 11 bis 15 Beschäftigten von 300 Prozent (Optionsverschonung: 565 Prozent). Erst ab mehr als 15 Beschäftigten gelten die vollen 400 beziehungsweise 700 Prozent.

Wird während der jeweiligen Behaltensfrist gegen die Vorgaben verstoßen, etwa durch eine vorzeitige Veräußerung, entfällt die Verschonung zeitanteilig. Angesichts dieser strengen Voraussetzungen lohnt sich eine frühzeitige Planung: Wer die Mindestbeteiligungs- und Behaltensfristen kennt, kann die Übergabe so gestalten, dass die Verschonungsregeln tatsächlich greifen.

Warum ist die Unternehmensbewertung der Ausgangspunkt jeder Nachfolge?

Ob Verkauf, Schenkung oder Erbfall: Am Anfang jeder Nachfolge steht die Frage, was das Unternehmen eigentlich wert ist. Beim Verkauf prägt die Bewertung die Kaufpreisverhandlung, bei Schenkung und Erbschaft bemisst sich danach die Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer. Für die Wertermittlung stehen zwei anerkannte Methoden zur Verfügung:

  • Bewertung nach den Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW S1), die Ertragskraft, Substanzwert und Marktvergleiche zusammenführt.
  • Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach den §§ 199 ff. BewG, das die Finanzverwaltung für steuerliche Zwecke ohne aufwendiges Gutachten anerkennt.

Eine methodisch saubere Bewertung schafft in jedem Fall Planungssicherheit für alle Beteiligten und bildet die Grundlage für die weiteren steuerlichen und vertraglichen Schritte der Nachfolge.

Worauf sollten Gesellschafter bei der Nachfolgeplanung achten?

  • Gesellschaftsvertrag prüfen: Vinkulierungsklauseln, Vorkaufsrechte und Nachfolgeregelungen für den Erbfall frühzeitig identifizieren, damit die Übertragung nicht an der fehlenden Zustimmung der Mitgesellschafter scheitert.
  • Unternehmen bewerten lassen: Eine methodisch saubere Bewertung beeinflusst sowohl die Kaufpreisverhandlung als auch die steuerliche Belastung bei Schenkung und Erbschaft.
  • Poolvereinbarung prüfen: Wer die Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 Prozent für die erbschaftsteuerliche Verschonung nicht allein erreicht, kann sich mit anderen Gesellschaftern zusammenschließen.
  • Verbindliche Auskunft einholen: Bei komplexen Nachfolgelösungen schafft eine Anfrage bei der Finanzverwaltung vorab Planungssicherheit über die steuerliche Behandlung.
  • Gesellschafterliste aktualisieren: Nach der notariellen Übertragung muss die Liste beim Handelsregister eingereicht werden, da erst diese Eintragung nach § 16 Abs. 1 GmbHG den neuen Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft legitimiert.
  • Internationale Sachverhalte frühzeitig abstimmen: Bei Bezug zur Schweiz oder anderen Ländern empfiehlt sich eine Koordination mit lokalen Partnerkanzleien von Beginn an.

Fazit

Die Unternehmensnachfolge bei GmbH-Anteilen ist rechtlich klar geregelt, verlangt aber in jedem Einzelfall eine durchdachte Kombination aus notarieller Formwahrung, gesellschaftsvertraglicher Prüfung und steuerlicher Gestaltung. Ob Verkauf, Schenkung oder Erbfall: Wer die Formvorschriften des GmbHG, die Verschonungsregeln des Erbschaftsteuergesetzes und die eigene Unternehmensbewertung frühzeitig zusammendenkt, vermeidet spätere Überraschungen und schafft die Grundlage für eine wirtschaftlich tragfähige Übergabe.

Wir begleiten Gesellschafter durch diesen gesamten Prozess, von der ersten Bewertung bis zur notariellen Übertragung. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und besprechen Sie Ihre individuelle Nachfolgesituation mit unserem Team.

Häufig gestellte Fragen zur Unter­nehmens­nachfolge bei GmbH-Anteilen

Muss die Über­tragung von GmbH-Anteilen immer notariell beurkundet werden?
Ja. Nach § 15 Abs. 3 GmbHG bedarf die Abtretung eines Geschäftsanteils grundsätzlich eines notariell beurkundeten Vertrages, unabhängig davon, ob die Übertragung durch Verkauf oder Schenkung erfolgt.
Die Anteile gehen automatisch auf die Erbengemeinschaft über, ohne dass es einer notariellen Übertragung bedarf. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine besondere Nachfolgeklausel, üben die Erben ihre Rechte gemeinschaftlich aus.
Das hängt vom Gesellschaftsvertrag ab. Enthält er eine Vinkulierungsklausel nach § 15 Abs. 5 GmbHG, ist die Übertragung von der Zustimmung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter abhängig.
Sobald Sie innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent am Kapital der Gesellschaft beteiligt waren, unterliegt der Veräußerungsgewinn grundsätzlich § 17 EStG.
Bei Erreichen der Mindestbeteiligung von mehr als 25 Prozent können 85 oder auf Antrag 100 Prozent des begünstigten Vermögens nach §§ 13a, 13b ErbStG steuerfrei bleiben, verbunden mit einer Behaltensfrist von fünf beziehungsweise sieben Jahren und begrenzt auf einen Erwerb von bis zu 26 Millionen Euro begünstigtem Vermögen.
Üblich sind die Bewertung nach IDW S1 oder das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG, das für steuerliche Zwecke ohne aufwendiges Gutachten anerkannt wird.
Dann kann eine Poolvereinbarung mit anderen Gesellschaftern helfen: Verfügen die Beteiligten gemeinsam über mehr als 25 Prozent und verpflichten sich zu einheitlichem Handeln, gilt die Mindestbeteiligung als erfüllt.
Die Meldung erfolgt indirekt über die Gesellschafterliste: Die Geschäftsführung, oder bei notarieller Mitwirkung der Notar, muss nach § 40 GmbHG unverzüglich eine aktualisierte Liste zum Handelsregister einreichen.
Ja, ein Geschäftsanteil kann geteilt und an mehrere Personen übertragen werden, sofern der Gesellschaftsvertrag dies zulässt. Jede Teilübertragung unterliegt denselben Formvorschriften wie die Übertragung des gesamten Anteils.
Die Regelverschonung befreit 85 Prozent des begünstigten Vermögens bei fünfjähriger Behaltensfrist, die Optionsverschonung 100 Prozent bei siebenjähriger Behaltensfrist und strengeren Anforderungen an Verwaltungsvermögen und Lohnsumme.

Ihr Ansprechpartner

Tobias F. Faller

Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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