Neue BMF-Vordrucke zur Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. Außensteuergesetz)
Das Bundesfinanzministerium hat die Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG überarbeitet. Hintergrund ist die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung ab dem Veranlagungszeitraum 2025. Für die Praxis ist das mehr als ein technisches Update. Die Anforderungen an die Aufbereitung von Beteiligungsstrukturen, Motivtest und Nachweisen zur wirtschaftlichen Substanz werden klarer, detaillierter und in Teilen auch strenger strukturiert.
Neue BMF-Vorgaben zur Hinzurechnungsbesteuerung
Mit Schreiben vom 27. März 2026 hat das BMF die überarbeiteten Vordruckmuster zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung veröffentlicht. Die bisher mit BMF-Schreiben vom 25. Juni 2024 bekannt gemachten Muster wurden an die technischen Anforderungen der elektronischen Übermittlung angepasst. Anlass ist die ab dem Veranlagungszeitraum 2025 bestehende Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen den bereits in ELSTER bereitstehenden Erklärungen und den nun gesondert bekannt gemachten Formularen. Die elektronischen Vordrucke für die Erklärung zur gesonderten, gegebenenfalls einheitlichen, Feststellung nach § 18 Abs. 1 bis 3 AStG sowie die Anlage FB-ASt stehen bereits in ELSTER zur Verfügung. Sie werden deshalb weder gesondert bekannt gemacht noch im Formular-Management-System bereitgestellt.
Diese Formulare hat das BMF jetzt neu bekannt gemacht
Neu bekannt gemacht wurden zwei zentrale Vordrucke. Erstens die überarbeitete Anzeige nach § 18 Abs. 3 Satz 2 AStG zur Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Abs. 2 AStG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Abs. 4 AStG, erfüllt ist, jeweils mit Anleitung. Zweitens der neu entwickelte Fragebogen zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 5, 7 bis 13 AStG, ebenfalls mit Ausfüllhilfe. Besonders praxisrelevant ist, dass die bisherigen Abfragen aus den Anlagen NaP, Erwb und MT, soweit technisch möglich, in die neuen bzw. überarbeiteten Vordrucke integriert wurden. Ein Teil der bislang bekannten Angaben wurde allerdings wegen der technischen Vorgaben in ELSTER in den neuen Fragebogen verlagert. Dieser Fragebogen dient ausdrücklich dazu zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung vorliegen und ob für Zwecke der Feststellung nach § 18 Abs. 1 bis 3 AStG zunächst eine Steuernummer zu vergeben ist. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen Beteiligte an einer ausländischen Gesellschaft bislang steuerlich noch nicht entsprechend erfasst sind.
Was sich inhaltlich in der Praxis ändert
Ein Blick in die neuen Formulare zeigt klar die Richtung. Die Finanzverwaltung fragt die ausländische Gesellschaft deutlich granularer ab. Der Motivtest-Vordruck auf den Seiten 3 bis 9 verlangt unter anderem detaillierte Angaben zur Gesellschaft, zur Tätigkeit, zur Anzahl und Qualifikation der Arbeitnehmer, zu Geschäftsführung und Aufsichtsrat, zu Vergütungen, zur Marktteilnahme im Sitz- oder Geschäftsleitungsstaat, zur sachlichen Ausstattung, zu Räumlichkeiten, zur tatsächlichen personellen Substanz und zu den Beteiligten. Auch Organigramme, Arbeitsverträge, Miet-, Telefon- und Energieverträge sowie Nachweise zur Qualifikation des Personals werden ausdrücklich als beizufügende Unterlagen genannt.
Der neue Fragebogen auf den Seiten 12 bis 20 geht noch einen Schritt weiter. Er erfasst systematisch Rechtsform, Sitz, Geschäftsleitung, Registerdaten, abweichende Wirtschaftsjahre, Beherrschungsmerkmale nach § 7 Abs. 2 AStG, unmittelbare und mittelbare Beteiligungen, nahestehende Personen, Treuhandverhältnisse, inländische Betriebsstätten sowie die genaue Art der ausgeübten Tätigkeit. Damit wird die Prüfung der Beherrschung und der Einordnung als Zwischengesellschaft deutlich stärker formalisiert.
Motivtest bleibt möglich, aber nicht schrankenlos
Die Anleitung zum Motivtest enthält mehrere wichtige Klarstellungen. Die erleichterte Erklärungspflicht in Form einer bloßen Anzeige gilt nur dann, wenn der Steuerpflichtige geltend macht, dass der Motivtest nach § 8 Abs. 2 AStG erfüllt ist. Für Veranlagungszeiträume ab 2025 soll diese Anzeige grundsätzlich elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle erfolgen. Eine Papierabgabe ist ab dann nur noch in Härtefällen zulässig.
Ebenso wichtig sind die Grenzen des Motivtests. Er ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die ausländische Gesellschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat hat. Eine Ausnahme besteht für bestimmte Fälle des § 13 Abs. 4 Satz 1 AStG. Für Gesellschaften in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten ist der Motivtest grundsätzlich ebenfalls ausgeschlossen. Zudem reicht die Anzeige nicht aus, wenn die ausländische Gesellschaft mehrere Tätigkeiten ausübt und der Motivtest nicht für sämtliche relevanten Zwischeneinkünfte geltend gemacht wird. In diesen Fällen ist die Feststellungserklärung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 AStG erforderlich.
Übergangsphase ab 2025, was jetzt gilt
Die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung der neu bekannt gemachten Anzeige und des Fragebogens sind nach dem BMF derzeit noch nicht vollständig geschaffen. Bis zum Abschluss dieser Arbeiten sind für Veranlagungszeiträume ab 2025 die jetzt bekannt gemachten Vordrucke zu verwenden. Nach dem Schreiben sollen diese Vordrucke voraussichtlich ab dem 6. April 2026 im Formular-Management-System als ausfüllbare Formulare bereitstehen.
Für die Beratungspraxis bedeutet das, dass betroffene Mandate nicht auf eine spätere technische Freischaltung warten sollten. Entscheidend ist jetzt, die Sachverhalte frühzeitig strukturiert aufzubereiten, die richtigen Nachweise zu sichern und die Beteiligungs- und Funktionsstruktur der ausländischen Gesellschaft belastbar zu dokumentieren. Denn genau darauf zielen die neuen Vordrucke ab.
Unsere praktische Einordnung
Die Änderungen sind formal, aber ihre Wirkung ist materiell. Die Finanzverwaltung schafft keine neue Hinzurechnungsbesteuerung. Sie schafft jedoch ein deutlich schärferes Raster für deren Prüfung. Wer mit ausländischen Gesellschaften „arbeitet“, also investiert ist, muss künftig sauberer dokumentieren, früher analysieren und systematischer begründen. Das gilt insbesondere für Substanznachweise, die Beherrschungsprüfung, die Einordnung aktiver und passiver Tätigkeiten sowie die Geltendmachung des Motivtests.
Für Unternehmen mit Auslandsstrukturen, Familiengesellschaften mit internationalem Bezug, Holding-Strukturen und grenzüberschreitenden Beteiligungsketten ist das ein klarer Handlungsauftrag. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, bestehende Strukturen auf AStG-Risiken zu überprüfen, Erfassungsdefizite zu bereinigen und die Dokumentation so aufzustellen, dass sie der neuen Formularlogik standhält.
Fazit
Das BMF hat die Vordruckwelt zur Hinzurechnungsbesteuerung nicht nur modernisiert, sondern inhaltlich verdichtet. Wer ab 2025 betroffen ist, muss zwischen ELSTER-Erklärungen, Motivtest-Anzeige und neuem Fragebogen sauber unterscheiden. Entscheidend ist weniger die Form, sondern die Qualität der vorbereiteten Informationen.
