Vermögens­verwaltung im Ausland gründen: Chancen, Risiken und steuer­liche Pflichten

Vermögens­verwaltung im Ausland gründen: Chancen, Risiken und steuer­liche Pflichten

Das Wichtigste in Kürze

Warum überlegen Unternehmer, eine Vermögensverwaltung im Ausland zu gründen?

Die Gründung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Ausland ist ein Thema, das vor allem Unternehmer, Investoren und Personen mit internationalem Lebensmittelpunkt beschäftigt. Die Beweggründe sind vielfältig: günstigere Steuerbelastungen im Sitzstaat, Flexibilität bei der grenzüberschreitenden Vermögensstrukturierung, Zugang zu internationalen Finanzmärkten oder eine geplante Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland. Der Gedanke, Vermögen über eine ausländische Gesellschaft zu verwalten, klingt verlockend – doch die steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere aus deutscher Perspektive, sind komplex.

Als international vernetzte Kanzlei mit besonderer Erfahrung bei internationaler Steuerberatung begleiten wir Mandanten, die grenzüberschreitende Strukturen aufbauen oder überprüfen möchten – mit dem Ziel, rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu entwickeln.

Was ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Ausland?

Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft – häufig in Form einer Holding-Gesellschaft – ist eine Beteiligungsgesellschaft, die Anteile an anderen Unternehmen hält, Immobilien oder Wertpapiere verwaltet und die daraus entstehenden Erträge bündelt. Im Gegensatz zu operativ tätigen Gesellschaften steht bei der Vermögensverwaltung die Verwaltung und Optimierung von Vermögenswerten im Vordergrund.

Eine solche Gesellschaft im Ausland zu gründen bedeutet, dass Sitz, Geschäftsleitung und Verwaltungsaufwand außerhalb Deutschlands angesiedelt werden. Je nach Sitzstaat – etwa in der Schweiz, Österreich, Luxemburg, Malta oder anderen europäischen oder außereuropäischen Ländern – unterscheiden sich Körperschaftsteuersätze, regulatorische Anforderungen und das Zusammenspiel mit deutschen Steuerregeln erheblich.

Welche deutschen Steuerregeln greifen bei ausländischen Strukturen?

Die zentrale Herausforderung liegt darin, dass das deutsche Steuerrecht bei ausländischen Strukturen nicht einfach außer Kraft tritt. Für in Deutschland ansässige natürliche Personen gilt grundsätzlich das Welteinkommensprinzip: Einkünfte aus einer ausländischen Gesellschaft können dennoch in Deutschland steuerpflichtig sein.

Entscheidend sind dabei folgende Regelungsbereiche:

Außensteuergesetz (AStG)
Das AStG enthält Hinzurechnungsbesteuerungsregeln (§§ 7 ff. AStG), die eine Besteuerung passiver ausländischer Einkünfte in Deutschland ermöglichen, wenn die ausländische Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland ansässig ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)
Wer seinen Wohnsitz von Deutschland ins Ausland verlegt und dabei Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, löst möglicherweise die Wegzugsbesteuerung aus – dazu mehr im folgenden Abschnitt.

Betriebsstättenbesteuerung
Befindet sich die tatsächliche Geschäftsleitung einer ausländischen Gesellschaft faktisch in Deutschland, kann das Finanzamt eine deutsche Betriebsstätte oder Ansässigkeit unterstellen.

Was ist die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG?

Die Wegzugsbesteuerung ist eines der wichtigsten steuerlichen Risiken, wenn Unternehmer ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern und dabei Kapitalgesellschaftsanteile halten. § 6 AStG behandelt den Wegzug steuerlich so, als würden die Anteile am Tag des Umzugs fiktiv veräußert – obwohl kein tatsächlicher Verkauf stattfindet.

Die Wegzugsbesteuerung greift, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Steuerpflichtige war innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland und hält unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft. In diesem Fall werden die stillen Reserven der Beteiligung aufgedeckt und besteuert – nach dem Teileinkünfteverfahren ergibt sich eine effektive Belastung von circa 26 bis 28 %.

Durch das Jahressteuergesetz 2024 sind seit 2025 weitere Änderungen in Kraft getreten, die unter anderem auch bestimmte Erträge aus Investmentfonds der Wegzugsbesteuerung unterwerfen (§ 19 Abs. 3, § 49 Abs. 5 InvStG). Die früher mögliche unbefristete, zinslose Stundung bei EU-Wegzug wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 durch § 6 Abs. 4 AStG n.F. durch eine zinslose Ratenzahlung in sieben gleichen Jahresraten ersetzt, die in der Regel gegen Sicherheitsleistung gewährt wird.

Welche Gestaltungsoptionen gibt es, um die Wegzugsbesteuerung zu vermeiden?

Wer eine Vermögensverwaltung im Ausland aufbauen oder seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen möchte, hat unter bestimmten Bedingungen legale Gestaltungsmöglichkeiten, um die Wegzugsbesteuerung zu vermeiden oder zu reduzieren. Die Optionen müssen jedoch frühzeitig und mit fachlichem Sachverstand umgesetzt werden.

Personengesellschaftsstruktur
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG greift dem Gesetzeswortlaut nach nur bei Anteilen an Kapitalgesellschaften. Anteile an Personengesellschaften – etwa an einer KG oder GmbH & Co. KG – fallen nicht unmittelbar darunter, sofern das Besteuerungsrecht Deutschlands am Betriebsvermögen erhalten bleibt, beispielsweise durch eine inländische Betriebsstätte.

Schenkung an in Deutschland verbleibende Familienangehörige
Die vorweggenommene Übertragung von Anteilen an in Deutschland ansässige Familienmitglieder kann die Wegzugsbesteuerung für den Wegziehenden vollständig vermeiden. Dabei sind die Freibeträge der Schenkungsteuer sorgfältig zu berücksichtigen.

Frühzeitige Umstrukturierung
Umwandlungsmaßnahmen sollten idealerweise mit ausreichend zeitlichem Vorlauf vor einem geplanten Wegzug abgeschlossen werden, um rückwirkende steuerliche Konsequenzen nach dem Umwandlungssteuergesetz zu vermeiden.

Die Umsetzung dieser Strukturen erfordert stets eine individuelle Analyse – pauschale Lösungsversprechen sind hier nicht angebracht.

Was bedeutet „Substanz“ im Ausland, und warum ist sie so wichtig?

Eine ausländische Vermögensverwaltungsgesellschaft entfaltet nur dann die gewünschten steuerlichen Wirkungen, wenn sie im Sitzstaat tatsächlich wirtschaftliche Substanz aufweist. Die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung prüfen genau, ob eine Gesellschaft im Ausland real tätig ist oder lediglich als Briefkastengesellschaft fungiert.

Kriterien für ausreichende Substanz sind unter anderem: eigene Geschäftsräume im Sitzstaat, qualifizierte lokale Geschäftsführer, eigenständige Entscheidungsprozesse vor Ort sowie eine nachvollziehbare wirtschaftliche Begründung für die Ansiedlung im Ausland. Für EU- und EWR-Gesellschaften sieht § 8 Abs. 2 AStG einen Gegenbeweis vor: Wer nachweist, dass die Gesellschaft im Sitzstaat einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, kann die Hinzurechnungsbesteuerung abwenden. Bei Gesellschaften in Drittstaaten – darunter die Schweiz – greift dieser Substanznachweis als Entlastungsbeweis nicht; dort genügt für die Hinzurechnungsbesteuerung bereits das Vorliegen passiver, niedrig besteuerter Einkünfte.

Welche Rolle spielt die Schweiz bei grenzüberschreitenden Vermögensstrukturen?

Für Mandanten mit Bezug zur Schweiz ergeben sich besondere Gestaltungsmöglichkeiten und besondere Anforderungen zugleich. Die Schweiz bietet als wirtschaftlich stabiler Standort ein verlässliches rechtliches Umfeld und attraktive kantonale Steuerregime. Gleichzeitig müssen Deutsch-Schweizer Sachverhalte besonders sorgfältig analysiert werden: Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz regelt, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht – enthält aber auch Fallstricke, die ohne genaue Kenntnis der Abkommensanwendung übersehen werden können.

Wir arbeiten mit lokalen Partnerkanzleien in der Schweiz zusammen, um grenzüberschreitende Vermögensstrukturen rechtssicher und steueroptimal zu gestalten. Dieser Ansatz stellt sicher, dass sowohl die deutsche als auch die schweizerische Perspektive vollständig berücksichtigt werden.

Gibt es aufsichtsrechtliche Anforderungen bei der Vermögensverwaltung im Ausland?

Neben steuerlichen Fragen spielen auch aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen eine wichtige Rolle. Die gewerbsmäßige Verwaltung fremder Vermögen unterliegt in vielen Ländern Lizenzierungspflichten. Wer Vermögen Dritter verwaltet, benötigt möglicherweise eine Zulassung als Finanzdienstleister – sowohl im Sitzstaat der Gesellschaft als auch möglicherweise in Deutschland, wenn Mandanten mit deutschem Wohnsitz betreut werden.

Die Einordnung, ob eine Vermögensverwaltungstätigkeit erlaubnispflichtig ist, hängt vom konkreten Geschäftsmodell ab und erfordert eine differenzierte rechtliche Prüfung. Wer diese Frage offenlässt, riskiert Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen.

Fazit: Sorgfalt und Planung vor Schnelligkeit

Eine Vermögensverwaltung im Ausland zu gründen kann wirtschaftlich sinnvoll sein – vorausgesetzt, die steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen werden von Anfang an konsequent berücksichtigt. Wer ausschließlich auf Steuervorteile schaut, ohne die Substanzanforderungen, die Wegzugsbesteuerung und die deutschen Außensteuerregeln zu prüfen, riskiert erhebliche Nachteile.

Unser interdisziplinäres Team aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten arbeitet Hand in Hand und bietet eine besondere Stärke bei internationalen Sachverhalten – insbesondere mit Schweiz-Bezug. Wir analysieren Ihre konkrete Situation, entwickeln rechtssichere Strukturen und begleiten Sie bei der Umsetzung.

Jetzt Kontakt aufnehmen

10 häufige Fragen zur Vermögens­verwaltung im Ausland

Kann ich in Deutschland steuer­pflichtig bleiben, wenn meine Vermögens­verwaltungs­gesellschaft im Ausland sitzt?
Ja. Solange Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, unterliegen Sie der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland – und damit dem Welteinkommensprinzip. Einkünfte aus der ausländischen Gesellschaft können in Deutschland steuerpflichtig sein.
Eine operative Gesellschaft übt eine wirtschaftliche Tätigkeit aus (Produktion, Dienstleistungen). Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft hält und verwaltet Beteiligungen, Immobilien oder Wertpapiere. Diese Unterscheidung ist steuerlich bedeutsam, da passive Einkünfte eher der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen können.
Nein. § 6 AStG setzt eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft voraus. Unterhalb dieser Schwelle greift die Norm dem Wortlaut nach nicht.
Aus deutscher Mandantensicht werden häufig die Schweiz, Luxemburg, Malta, Österreich und die Niederlande diskutiert. Jeder Standort hat individuelle Vor- und Nachteile in Bezug auf Steuersätze, Doppelbesteuerungsabkommen, Substanzanforderungen und regulatorische Rahmenbedingungen.
Das Finanzamt kann die Gesellschaft als Scheinauslandssachverhalt behandeln und die Einkünfte direkt beim deutschen Gesellschafter besteuern – als ob die ausländische Gesellschaft nicht existiert. In extremen Fällen drohen steuerstrafrechtliche Konsequenzen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Die Übertragung auf in Deutschland verbleibende Angehörige kann die persönliche Steuerpflicht des Wegziehenden reduzieren. Dabei sind die Freibeträge der Schenkungsteuer und mögliche Rückforderungsrechte sorgfältig zu planen.
Grundsätzlich ja – die steuerlichen und rechtlichen Implikationen unterscheiden sich jedoch erheblich je nach persönlicher Situation, Art der gehaltenen Vermögenswerte und geplanter Nutzung der Gesellschaft.
Für die Verwaltung ausschließlich eigenen Vermögens ist in vielen Ländern keine Lizenz erforderlich. Sobald jedoch Vermögen Dritter verwaltet wird, können Lizenzierungspflichten entstehen – sowohl im Sitzstaat als auch in Deutschland.
Das DBA Deutschland-Schweiz regelt, welchem Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkunftsarten zusteht. Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Veräußerungsgewinne werden dabei unterschiedlich behandelt. Die korrekte Anwendung des DBA erfordert eine Analyse des Einzelfalls.
Je nach Sitzstaat und Gesellschaftsform sind wenige Wochen bis mehrere Monate einzuplanen. Entscheidend ist, dass vor der Gründung die steuerliche und rechtliche Struktur vollständig durchdacht ist – eine nachträgliche Korrektur ist aufwändig und kostspielig.

Ihr Ansprechpartner

Tobias F. Faller

Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

de_DEGerman