Vermögensverwaltende GmbH & Co. KG
Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, KG oder OHG unterliegt aufgrund ihrer Rechtsform der Buchführungspflicht und muss nach handelsrechtlichen Vorgaben eine Bilanz erstellen. Zudem besteht die Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger.
Steuerlich erzielt diese Art von Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG, nicht jedoch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Gesellschaft unterliegt der transparenten Besteuerung, sodass die Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt und den jeweiligen Gesellschaftern zugerechnet werden.
Da es Unterschiede zwischen der handelsrechtlichen Bilanzierung und der steuerlichen Gewinnermittlung gibt, sind in der Buchhaltung Korrekturbuchungen erforderlich. Beispielsweise müssen in der Bilanz erfasste, aber noch nicht zugeflossene Forderungen und Verbindlichkeiten in der Überschussrechnung angepasst oder storniert werden.
„Entprägung“ einer GmbH & Co. KG
Damit eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG nicht als gewerblich geprägt gilt, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Die Gesellschaft darf keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, sondern ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG erzielen. Gewerbliche Einnahmen, etwa aus Projektentwicklung oder Maklertätigkeit, würden zu einer gewerblichen Prägung führen.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Vermeidung einer gewerblichen Infektion. Diese tritt auf, wenn die Gesellschaft neben der Vermögensverwaltung zusätzliche gewerbliche Tätigkeiten entfaltet, etwa die Verwaltung fremden Vermögens gegen Entgelt. Um dies zu verhindern, darf die GmbH & Co. KG ausschließlich ihr eigenes Immobilienvermögen verwalten und keine Dienstleistungen für Dritte erbringen.
Auch die Stellung der GmbH als Komplementärin muss geprüft werden. Sie darf nicht allein geschäftsführend tätig sein oder eine beherrschende Stellung innehaben. Um eine gewerbliche Prägung zu vermeiden, muss die GmbH aus der aktiven Geschäftsführung zurücktreten oder in ihren Befugnissen so weit eingeschränkt werden, dass sie keine wesentlichen Entscheidungen eigenständig treffen kann. Alternativ kann eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) aufgenommen werden, um die rein vermögensverwaltende Struktur zu wahren.
Schließlich ist eine gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu vermeiden. Eine gewerbliche Prägung liegt vor, wenn die Geschäftsführung ausschließlich durch eine Kapitalgesellschaft erfolgt und keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Dies kann verhindert werden, indem eine natürliche Person als Komplementär aufgenommen wird, selbst wenn diese nicht am Vermögen beteiligt ist, jedoch persönlich haftet. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Entscheidungsbefugnisse der GmbH zu reduzieren, indem ihr die Alleingeschäftsführung entzogen wird oder wesentliche Entscheidungen der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedürfen.
