Vorsicht bei der Satzungsgestaltung der Familienstiftung

Die Errichtung einer Familienstiftung unterliegt der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG bestimmt sich die Steuerklasse für die erstmalige Vermögensausstattung einer Familienstiftung nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zum entferntest Berechtigten der Stiftung. Die genaue Definition des entferntest Berechtigten ist dabei von entscheidender Bedeutung für die steuerliche Einordnung.

Finanzverwaltung vs. Finanzgericht: Wer ist der entferntest Berechtigte?

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind nicht nur die Destinatäre (Bezugsberechtigten der Stiftung) zu berücksichtigen, sondern auch die Anfallsberechtigten, also jene, die bei Auflösung der Stiftung das verbleibende Vermögen erhalten sollen. Wird eine gemeinnützige Organisation oder eine nicht verwandte Person als Anfallsberechtigter benannt, droht die Einstufung nach Steuerklasse III mit einem geringen Freibetrag von lediglich 20.000 Euro.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.09.2024, 4 K 1138/24) hat sich nun gegen diese Auslegung gestellt. Es stellte klar, dass für die schenkungsteuerliche Behandlung der erstmaligen Vermögensausstattung ausschließlich das Verwandtschaftsverhältnis zu den Bezugsberechtigten der Stiftung maßgeblich ist. Anfallsberechtigte sollen hierbei keine Rolle spielen. Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil jedoch Revision beim BFH eingelegt (AZ: II R 33/24), sodass eine endgültige Entscheidung noch aussteht.

Gestaltungsempfehlungen für die Satzung

Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten Stifter bei der Satzungsgestaltung auf folgende Punkte achten:

  1. Definition des Berechtigtenkreises
    • Der Kreis der Bezugsberechtigten sollte klar auf Verwandte des Stifters beschränkt sein.
    • Anfallsberechtigte sollten innerhalb der Familie bestimmt werden, um Steuerklasse I zu erhalten.
  2. Vermeidung gemeinnütziger oder familienfremder Anfallsberechtigter
    • Falls keine Nachkommen mehr existieren, kann eine flexible Regelung getroffen werden, die dem Vorstand erlaubt, eine verwandte Person als Anfallsberechtigten zu bestimmen.
  3. Anpassung der Satzung an aktuelle Rechtsprechung
    • Da das BFH-Urteil noch aussteht, sollte eine Klausel vorgesehen werden, die eine Änderung der Anfallsberechtigung ermöglicht, falls eine negative Entscheidung des BFH erfolgt.

Praxistipps für die Gestaltung und Umsetzung

  • Satzung flexibel halten: Eine Regelung aufnehmen, die eine spätere Änderung der Anfallsberechtigung durch den Stiftungsvorstand erlaubt, falls sich die rechtliche Lage ändert.
  • Verbindliche Auskunft einholen: Um spätere Überraschungen zu vermeiden, kann eine Anfrage bei der Finanzverwaltung zur steuerlichen Einstufung sinnvoll sein.
  • Vorerbin- und Nacherbenregelung prüfen: Eine Lösung könnte sein, die Stiftung als Vorerbin und eine verwandte Person als Nacherben zu benennen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
  • Verbrauchsstiftung als Alternative in Betracht ziehen: Falls eine langfristige Existenz der Stiftung nicht zwingend erforderlich ist, kann eine Verbrauchsstiftung eine steuerlich günstigere Lösung sein.
  • Überlegungen zur Erbersatzsteuer: Da Familienstiftungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG einer regelmäßigen Erbersatzsteuer unterliegen, sollte eine langfristige Steuerstrategie ausgearbeitet werden.

Fazit

Die Satzungsgestaltung einer Familienstiftung hat erhebliche steuerliche Auswirkungen. Eine unbedachte Benennung eines familienfremden Anfallsberechtigten kann zu einer höheren Steuerbelastung führen. Angesichts der offenen Rechtslage sollte eine steuerlich vorteilhafte Gestaltung frühzeitig erfolgen und gegebenenfalls flexibel anpassbar bleiben.

Ihr Ansprechpartner

Tobias F. Faller

Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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