Was ist Verpackungsprüfung? Unternehmen und das Verpackungsgesetz (VerpackG)

Seit dem 1. Januar 2019 gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG) und löst die bis dahin geltende Verpackungsverordnung ab. Ziel ist es, die Rücknahme, das Recycling und die hochwertige Verwertung von Verpackungen zu verbessern.

Unternehmen sind verpflichtet, sich an dualen Systemen zu beteiligen und für die Entsorgung der in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen zu sorgen. Zusätzlich besteht seit 2019 die Pflicht, sich bei der Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) zu registrieren und eine geprüfte Vollständigkeitserklärung (VE) abzugeben, sobald bestimmte Mengengrenzen überschritten werden oder die ZSVR diese anfordert.

 

Aktuelle Entwicklungen im Verpackungsrecht

Die gesetzlichen Anforderungen haben sich in den letzten Jahren stark erweitert. Zu den wichtigsten Punkten zählen

> Einwegkunststoff-Verbote und -Kennzeichnungspflichten: Bestimmte Kunststoffprodukte (z. B. Trinkhalme, Wattestäbchen, Einwegbecher) dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

> Pfandpflicht-Erweiterung: Seit 2022 gilt die Pfandpflicht auch für nahezu alle Einweg-Kunststoffflaschen und Dosen.

> Rezyklatquoten: Ab 2025 müssen PET-Einwegflaschen mindestens 25 % Rezyklat enthalten, ab 2030 steigt der Anteil auf 30 %.

> Erweiterte Registrierungspflichten: Alle Verpackungsarten, auch Transport- und Umverpackungen, müssen im LUCID-Register gemeldet werden.

> Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG): Hersteller bestimmter Kunststoffprodukte müssen seit 2023 eine Abgabe an das Umweltbundesamt leisten, um Kosten für Entsorgung und Reinigung öffentlicher Flächen mitzufinanzieren.

> Europäische Verpackungsverordnung (PPWR): Ab 12. August 2026 gilt europaweit ein einheitliches Verpackungsrecht mit strengeren Vorgaben zu Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung und Rezyklatanteilen.

 

Die Vollständigkeitserklärung (VE) – zentrale Pflicht für Unternehmen

Die Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG ist das Herzstück der Nachweispflichten. Sie muss Angaben zu allen in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen enthalten und jährlich im Register der ZSVR hinterlegt werden.

Pflicht zur Abgabe
  • Bei Überschreitung von Mengengrenzen
  • Auf Verlangen der ZSVR oder Landesbehörden
  • Freiwillig zur Rechtssicherheit
Prüfungspflicht
  • Die VE muss von einem registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft und bestätigt werden.
  • Grundlage ist die „Prüfleitlinie Vollständigkeitserklärungen“ der ZSVR in Verbindung mit den IDW-Prüfungshinweisen.
  • Die Prüfung umfasst u. a. den Abgleich der gemeldeten Mengen mit den Systemmeldungen, die Dokumentation des internen Kontrollsystems sowie eine Plausibilisierung der Daten.
  • Besonderheit: Auch gebrauchte Verpackungen unterliegen der Pflicht, wenn sie erstmalig an private Endverbraucher abgegeben werden.

 

Unsere Expertise für Ihr Unternehmen

Wir unterstützen Unternehmen dabei, alle verpackungsrechtlichen Pflichten sicher zu erfüllen. Unsere Leistungen umfassen dabei die Unterstützung bei der Mengenermittlung und Dokumentation, die Durchführung von unterjährigen Systemprüfungen zur Prozessoptimierung, die Prüfung und Bestätigung der Vollständigkeitserklärung nach den Vorgaben der ZSVR sowie die Begleitung bei speziellen Fragestellungen, etwa zu Transport- oder Industrieverpackungen, Branchenlösungen oder Einwegkunststoffabgaben.

Ihr Ansprechpartner

Tobias F. Faller

Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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